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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1979, Az.: BVerwG 1 C 85/77

Ladenschlusszeit für Friseurbetriebe an Montagvormittagen; Regelung einer Ladenschlusszeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 85/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 15.07.1976 - AZ: R/N 31 II 76
VGH Bayern - 29.09.1977 - AZ: 225 VI 76

Fundstellen

  • BVerwGE 57, 330 - 336
  • DÖV 1980, 185 (Kurzinformation)
  • GewArch 1980, 110

Amtlicher Leitsatz

Friseurbetriebe müssen gemäß § 18 Abs. 2 2. Halbs. LadschlG ihre Geschäftsräume an Montagvormittagen bis 13.00 Uhr in jedem Fall geschlossen halten, wenn es sich bei dem vorausgegangenen Sonnabend um keinen verkaufsoffenen Sonnabend handelt. Das Schließungsgebot des § 18 Abs. 2 2. Halbs. LadschlG gilt unabhängig davon, ob der Friseur zuvor von der Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 2 1.Halbs. LadschlG Gebrauch gemacht und seinen Betrieb am vorausgegangenen Sonnabend bis 18.00 Uhr geöffnet hatte.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt in Straubing ein Friseurgeschäft. Ab August 1975 nahm er die Möglichkeit nicht mehr wahr, gemäß § 18 Abs. 2 1. Halbs. des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773) - LadschlG - sein Geschäft auch an anderen als verkaufsoffenen Sonnabenden nachmittags geöffnet zu halten, und öffnete das Geschäft dafür regelmäßig am Montagvormittag ab 9.00 Uhr. Mit Bescheid vom 11. November 1975 gab das Gewerbeaufsichtsamt Landshut dem Kläger daraufhin auf, das Friseurgeschäft an Montagvormittagen bis 13.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen zu halten, soweit nicht an den jeweils vorhergehenden langen Sonnabenden die Offenhaltung des Geschäfts nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadschlG bis 18.00 Uhr gestattet sei. § 18 Abs. 2 LadschlG räume den Inhabern von Friseurgeschäften bezüglich der Schließung am Sonnabendnachmittag oder Montagvormittag kein Wahlrecht ein. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:

2

Der Wortlaut des § 18 Abs. 2 LadschlG spreche eindeutig für die Auffassung des Beklagten. Wenn die Worte "statt dessen" zutreffend gewählt sein sollten, so könnten sie sich nur auf den vorangehenden Regelungsteil als solchen beziehen, der besage, daß Friseurgeschäfte auch an anderen als langen Sonnabenden bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Der Gesetzgeber wolle also mit dem Schließenmüssen an das entsprechende Öffnendürfen anknüpfen. Allein diese Auslegung stehe auch mit den sonstigen Regelungen des Gesetzes in Einklang. Das Ladenschlußgesetz schreibe generelle, typisierte, nicht in das Belieben des einzelnen Betriebsinhabers gestellte Ladenschlußzeiten vor. Für einen Willen des Gesetzes, hiervon bei Betrieben des Friseurhandwerks eine Ausnahme zu machen und einen Bruch in die Konzeption des Ladenschlußrechts zu tragen, fehle es an jeglichem positiven Anhalt. Daß die Schließungspflicht der Friseurbetriebe gemäß § 18 Abs. 2 2. Halbs. LadschlG der Disposition des einzelnen Betriebsinhabers entzogen sei, entspreche auch dem allgemeinen Sinn und Zweck des Ladenschlußgesetzes. Dieses verfolge neben dem sozialpolitischen Ziel eines wirksamen Arbeitsschutzes für die Einzelhandelsangestellten auch das wirtschaftspolitische Anliegen der Wettbewerbsneutralität. Dem Gedanken der Wettbewerbsneutralität laufe eine Individualisierung der Ladenschlußzeiten zumindest tendenziell zuwider.

3

Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 18 Abs. 2 LadschlG und vertritt die Meinung, daß ihm diese Vorschrift das Recht gebe zu wählen, ob er sein Geschäft entgegen den allgemeinen Ladenschiußzeiten am Sonnabendnachmittag oder ob er es am darauf- folgenden Montagvormittag geöffnet halte.

4

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Gewerbeaufsichtsamtes Landshut vom 11. November 1975, das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juli 1976 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1977 aufzuheben.

5

Das beklagte Land beantragt,

die Revision zurückzuweisen. Es verteidigt das Berufungsurteil.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er schließt sich der Auffassung der Revision an.

7

II.

Die Revision ist nicht begründet.

8

Entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Kläger zu Recht durch den angefochtenen Verwaltungsakt aufgegeben worden, sein Friseurgeschäft an Montagvormittagen bis 13.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen zu halten, soweit nicht an den jeweils vorausgegangenen Sonnabenden nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadschlG die Offenhaltung einer Verkaufsstelle bis 18.00 Uhr gestattet ist. Nach § 18 Abs. 2 2. Halbs. LadschlG muß ein Friseurbetrieb an allen Montagvormittagen, die nicht auf allgemein verkaufsoffene Sonnabende folgen, auch dann geschlossen sein, wenn sein Inhaber von der Möglichkeit, an dem vorausgegangenen Sonnabendnachmittag zu öffnen, keinen Gebrauch gemacht hat (so auch Hoffmann in: von Brauchitsch- Ule, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Band VIII 2 Seite 904/905; Sigl, Kommentar zum Ladenschlußgesetz, Erl. zu § 18 Anm. 3; Schulte-Langforth/Böhm, Kommentar zum Ladenschlußgesetz, § 18 Rdnr. 3; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, L 13, § 18 Anm. 3; a.A. BayObLG, GewArch. 1976, 241). Entgegen der Ansicht der Revision und des Oberbundesanwalts hat der Friseurhandwerker kein Recht zu wählen, ob er seinen Betrieb am nicht allgemein verkaufsoffenen Sonnabendnachmittag oder am darauffolgenden Montagvormittag offenhält. Der Wortlaut des Gesetzes und sein systematischer Zusammenhang belegen die Richtigkeit dieser Auffassung, die auch mit Sinn und Zweck des Ladenschlußgesetzes vereinbar ist.

9

Nach § 18 Abs. 1 LadschlG finden auf Betriebe des Friseurhandwerks die Vorschriften des Ladenschlußgesetzes Anwendung. Demgemäß gelten für diese Betriebe die allgemeinen Ladenschlußzeiten nach § 3 LadschlG. Allerdings bestimmt § 18 Abs. 2 1.Halbs. LadschlG, daß "abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3" Betriebe des Friseurhandwerks sonnabends bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Dieser besonderen Regelung des Ladenschlusses für Friseurbetriebe am Sonnabend folgt in einem weiteren Halbsatz (§ 18 Abs. 2 2. Halbs.) die umstrittene Regelung, in der es heißt, die Betriebe des Friseurhandwerks "müssen statt dessen am Montagvormittag bis 13.00 Uhr geschlossen sein". Beide Halbsätze werden inhaltlich durch die Worte "statt dessen" verbunden. Zwar ist die Zuordnung beider Halbsätze sprachlich nicht geglückt, jedoch ist nach dem Wortsinn nicht zweifelhaft, in welchem inhaltlichen Zusammenhang beide Halbsätze stehen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadschlG für Verkaufssteilen bestehende Verpflichtung zum früheren Ladenschluß am Sonnabend, von der die Betriebe des Friseurhandwerks nach dem ersten Halbsatz des § 18 Abs. 2 ausgenommen sind, wird ersetzt durch die im zweiten Halbsatz festgelegte neue Verpflichtung: Die Verpflichtung zur Schließung am Montagvormittag gemäß § 18 Abs. 2 2. Halbs. besteht "statt" der Verpflichtung zur Schließung am Sonnabendnachmittag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadschlG. Für das von der Revision angenommene Ersatzverhältnis zwischen dem tatsächlichen Offenhalten am Sonnabendnachmittag einerseits und der Schließungsverpflichtung am Montagvormittag andererseits bietet § 18 Abs. 2 LadschlG keinen verbalen Anhaltspunkt.

10

Durch den Bezugsbegriff "abweichend" erhalten die Worte "statt dessen" den Sinn, die Schließungsverpflichtung für Montagvormittag nur insoweit festzulegen, als die Öffnungsmöglichkeit am Sonnabendnachmittag von § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadschlG nicht gedeckt ist. Der zweite Halbsatz des § 18 Abs. 2 regelt den Ladenschluß für Friseurbetriebe am Montag nur für die Fälle, in denen § 18 Abs. 2 1. Halbs. den Ladenschluß am Sonnabend für diese Betriebe anders festsetzt als § 3 Abs. 1 Nr. 3 für Verkaufsstellen allgemein. Soweit die allgemeine Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadschlG auch für Friseurbetriebe gilt, verbleibt es für diese Betriebe auch bezüglich des Ladenschlusses am Montag bei der allgemeinen Regelung (heute: § 3 Abs. 1 Nr. 2). Auf diesen gesetzlichen Zusammenhang ist das Änderungsgesetz von 1957 (BGBl. I S. 722) ohne Einfluß geblieben. Vor dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes bestimmte § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadschlG für alle Verkaufsstellen die Schließung während der Montagvormittage, die auf verkaufsoffene Sonnabende folgten. Dies hatte zur Folge, daß Friseurbetriebe montagsvormittags stets geschlossen sein mußten, nämlich im Anschluß an verkaufsoffene Sonnabende aufgrund der allgemeinen Regelung, im übrigen aufgrund des § 18 Abs. 2 2. Halbs. LadschlG. Da die vorerwähnte Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 für Montagvormittage, die auf verkaufsoffene Sonnabende folgen, die allgemeine Schließungsverpflichtung beseitigt hat, brauchen auch Friseurbetriebe an diesen Montagvormittagen nicht mehr geschlossen gehalten zu werden.

11

Diese aus dem Wortlaut der angeführten Vorschriften gewonnene Auslegung wird durch die Systematik des Ladenschlußgesetzes bestätigt. Regelungsgegenstand des Gesetzes ist die Festlegung der Ladenschlußzeiten, d.h. der Zeiten, an denen Verkaufsstellen geschlossen sein müssen. Von diesen Ladenschlußzeiten darf nicht abgewichen werden. Im Belieben des Ladeninhabers steht es lediglich, wie er die Zeiten außerhalb der gesetzlich festgelegten Ladenschlußzeiten (Öffnungszeiten) nutzt. Ein individuelles Wahlrecht mit der Möglichkeit, nach Gutdünken oder in einem gesetzlich bestimmten Rahmen die der Disposition des Geschäftsinhabers unterliegenden Öffnungszeiten und die seiner Disposition entzogenen Schließungszeiten auszutauschen, ist dem Ladenschlußgesetz fremd. Eine Ausnahme macht lediglich § 14 LadschlG, in dem aber gerade die Wahlmöglichkeit unmißverständlich durch den Satzteil "wird hiervon Gebrauch gemacht" angeboten wird. Ein weiteres Abweichen vom System des Ladenschlußgesetzes müßte in der betreffenden Vorschrift ebenso klaren Ausdruck finden wie in § 14. Es besteht kein vernünftiger Grund zu der Annahme, daß das Gesetz einen grundlegenden Systembruch so verdeckt, wie dies geschehen wäre, wenn die Revision mit ihrer Auffassung vom Wahlrecht des Friseurhandwerkers recht hätte.

12

Es entspricht deshalb der Systematik des Ladenschlußgesetzes, daß § 18 Abs. 2 in beiden Halbsätzen der Disposition des Ladeninhabers entzogene Ladenschlußzeiten enthält, die an den betreffenden Wochenenden sonnabends um 18.00 Uhr beginnen und montags um 13.00 Uhr enden. Ob der Ladeninhaber seinen Betrieb sonnabends bereits vor 18.00 Uhr schließt, unterliegt seiner freien Entscheidung.

13

Vergebens versucht die Revision, die Vorschrift des § 18 LadschlG insgesamt als eine atypische Regelung hinzustellen und sie deshalb aus der Bindung an ein systematisches Gesamtkonzept zu lösen. Gewiß stellt § 18 LadschlG insoweit eine Besonderheit dar, als mit ihr ausnahmsweise ein Handwerkszweig in die Ladenschlußvorschriften einbezogen wird. Die Gleichstellung des Friseurhandwerks mit dem Einzelhandel erklärt sich aus der Tatsache, daß der Kunde des Friseurs im Gegensatz zu den Kunden der übrigen Handwerker während der ganzen Dauer der Dienstleistungen im Geschäft anwesend sein muß (vgl. Schulte-Langforth/Böhm, a.a.O., Erl. zu § 18 Rdnr. 1). Es ist indes dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß diese Gleichstellung in bezug auf den zwingenden Charakter der Ladenschlußzeiten nicht gelten soll. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Revision auf eine angebliche Atypik des § 18 Abs. 2 LadschlG, die darin liegen soll, daß bei dieser Regelung ausnahmsweise die Ausweitung der Öffnungszeiten mit einer Verlagerung der Schließungszeiten korrespondiert. In § 18 Abs. 2 LadschlG wird - wie oben dargetan - keine Regelung über die Öffnungszeiten getroffen, sondern lediglich die Ladenschlußzeit am Wochenende verschoben. Dies ist keineswegs eine das System des Ladenschlußgesetzes durchbrechende Regelung. Eine in etwa vergleichbare Vorschrift findet sich zudem in den Absätzen 2 und 3 des § 10 LadschlG, ohne daß dort das von der Revision beanspruchte Wahlrecht eingeräumt worden ist. Der unterschiedliche Wortlaut zwischen § 10 und § 18 LadschlG, den die Revision als Stütze ihrer Auffassung anführt, hat seinen naheliegenden Grund darin, daß § 18 sich unmittelbar an den Ladeninhaber wendet, während § 10 die Grenzen einer Rechtsverordnung festlegt.

14

Sinn und Zweck des Ladenschlußgesetzes stehen der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Ziel dieses Gesetzes ist es, für die Ladenangestellten einen wirksamen Arbeitsschutz unter Wahrung der Wettbewerbsneutralität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 13, 237 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57] [240]) und dabei vor allem "den Ladenangestellten die Vorteile eines zusammenhängenden Wochenendes zu verschaffen" (BVerfGE, a.a.O., 241). Diesem Ziel wird die Auslegung des Senats gerecht. Indem sie verhindert, daß der Betriebsinhaber im Sonnabend-Montag-Verhältnis seine Schließungs- und Öffnungszeiten nach Belieben verändert, sichert sie den Ladenangestellten eindeutige und verläßliche Erholungszeiten. Sie steht auch dem Gedanken der Wettbewerbsneutralität näher als die Auffassung der Revision, die von der Typisierung der Ladenschlußzeiten abgeht.

15

Nicht zu überzeugen vermag die Revision mit ihrem Einwand, entgegen der ursprünglich beabsichtigten Bevorzugung erweise es sich für die Friseurhandwerker als vom Gesetz nicht beabsichtigter Nachteil, daß sie auch dann am Montagvormittag ihre Betriebe geschlossen halten müssen, wenn sie am vorausgegangenen Sonnabendnachmittag von der Öffnungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. Es kann zwar mit der Revision davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber mit der Sonderregelung des § 18 Abs. 2 LadschlG dem Friseurhandwerk entgegenkommen wollte. Für die Frage, wie weit unter Berücksichtigung des politischen Interessenausgleichs dieses Entgegenkommen gereicht hat, ob es also auch das Wahlrecht im Sinne des Revisionsvorbringens umfaßt, kann indes aus der grundsätzlichen Bereitschaft zum Entgegenkommen nichts gefolgert werden.

16

Unerheblich ist ferner die auf den Beschluß des BayObLG (GewArch. 1976, 241) zurückgehende Erwägung des Oberbundesanwalts, es erscheine unter dem Gesichtspunkt einer zweckgerechten Auslegung nicht gerechtfertigt, den Montagvormittag auch für solche Arbeitnehmer freizuhalten, die bereits in den Genuß eines freien Sonnabendnachmittags gekommen seien. Mit dieser Überlegung wird das oben aufgezeigte Grundprinzip des Ladenschlußgesetzes verkannt, das zwar die Öffnungszeiten verfügbar macht, nicht aber die Ladenschlußzeiten. Immer dann, wenn ein Ladeninhaber von seiner Öffnungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, kommen die Ladenangestellten in den Genuß zusätzlicher Schließungszeiten, weil ein Ausgleich zwischen Öffnungszeiten einerseits und Schließungszeiten andererseits von Gesetzes wegen nicht stattfindet. Das gilt nicht nur für das Friseurhandwerk hinsichtlich des Sonnabendnachmittags, sondern für den gesamten Einzelhandel hinsichtlich anderer Arbeitstage. Die hier interessierende Erscheinung ist also eine durchaus übliche Folge der Dispositionsfreiheit des Ladeninhabers hinsichtlich seiner Öffnungszeiten.

17

Ob sich - wie die Revision und der Oberbundesanwalt meinen - die Käufergewohnheiten und Käuferinteressen gewandelt haben, kann dahinstehen, weil die Vorschrift des § 18 Abs. 2 LadschlG angesichts ihrer durch Wortlaut und Systematik bestimmten Struktur für die Aufnahme dieses Wandlungsgesichtspunktes nicht offen ist.

18

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach