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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1953, Az.: IV ZR 196/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1953
Aktenzeichen
IV ZR 196/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 11.07.1952

Prozessführer

der Firma Alfred K. in B./W.,

Prozessgegner

den Rechtsanwalt Dr. Ivo P. in H.-Wü., E.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Der Vollstreckungsgläubiger kann unter Umständen der Widerspruchsklage nach §771 ZPO mit der Einrede entgegentreten, dass der Widerspruchskläger, gegen den der Titel nicht gerichtet ist, für die die Grundlage des Titels bildende Forderung (als Gesamtschuldner, Bürge oder Gesellschafter) mithaftet oder dass er auf Grund eines Pfandrechts oder dergl. die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers aus dem in der Zwangsvollstreckung erfassten Gegenstand dulden muss (z.B. als Pfandschuldner).

  2. 2.)

    Die Widerspruchsklage nach §771 ZPO steht, auch dem nach §91 VerglO bestellten Sachwalter der Gläubiger zu, wenn ein Vergleichsgläubiger sich wegen seiner Forderung aus den für die Vergleichsquote bestellten Sicherheiten unter Missachtung der konkurrierenden Ansprüche anderer Vergleichsgläubiger unzulässig im Wege der Einzelvollstreckung befriedigen will.

  3. 3.)

    Der Sachwalter ist kein Erfüllungsgehilfe des Schuldners: sein Verzug kann daher nicht ohne weiteres dem Vergleichsschuldner zur Last gelegt werden.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Juli 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte hat am 2. November 1949 bei dem Amtsgericht in Bocholt gegen den Kaufmann Fritz Sch.-Ha. in Ha. ein Versäumnisurteil wegen einer Forderung von 3.350,67 DM nebst Zinsen und Kosten erwirkt (4 C 675/49 des AG Bocholt). Auf Antrag des Schuldners wurde von dem Amtsgericht in Hannover das Vergleichsverfahren eröffnet, in dem der Kläger zum Vergleichsverwalter bestellt wurde. In diesem Verfahren, an dem die Beklagte als Vergleichsgläubigerin beteiligt war, machte der Vergleichsschuldner folgenden Vergleichsvorschlag:

  1. "1)

    Ich überlasse gem. §7 Abs. 4 der Vergleichsordnung meinen Vergleichsgläubigern mein gesamtes Geschäftsvermögen meiner nicht eingetragenen Firma: Fritz Sch.-Ha., Großhandel in Seifen, Wasch- und Reinigungsmittel, Ha., Am Scha. ....

  2. 2)

    Alle Vergleichsgläubiger gewähren Zahlungsaufschub bis spätestens 30. September 1950.

  3. 3)

    Sämtliche Vergleichsgläubiger erhalten bar mindestens 40 % ihrer Forderungen, während sie Verzicht auf den durch die Liquidationsverwertung nicht gedeckten Rest leisten. Es steht mit Bestimmtheit zu erwarten, daß die Gläubiger aus dem Liquidationserlös mehr als 50 % ihrer Forderungen erhalten werden.

  4. 4)

    Zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Abwicklung des bestätigten Vergleichs wird als Sachverwalter der jetzige Vergleichsverwalter Dr. P. bestellt, auf den alle Vermögenswerte treuhänderisch übereignet werden und der die Verwertung der ganzen Masse durchzuführen hat.

  5. 5)

    Der vorgenannte Sachverwalter soll die Verwertungserlöse nach Eingang an die Gläubiger gleichanteilig in Raten von nicht unter 10 % auszahlen."

2

Am 21. Januar 1950 gab die Ehefrau des Vergleichsschuldners eine schriftliche Bürgschaftserklärung folgenden Inhalts ab:

"In dem Vergleichsverfahren Sch.-Ha. - 33 V.N. 60/49 - des Amtsgerichts Hannover - übernehme ich, die Ehefrau Charlotte Sch.-Ha. geb. Ho. in H., Am Scha. Nr. ..., die selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 40 % des Liquidations-Vergleichsvorschlages vom 23. Dezember 1949, so daß ich also bis zu 40 % ihrer Forderungen den Vergleichsgläubigern hafte, sofern die Gläubiger nicht aus dem Liquidationserlös in Höhe von 40 % ihre Befriedigung erhalten.

Ich, der Ehemann Fritz Sch.-Ha., genehmige die vorstehende Bürgschaftserklärung meiner Ehefrau.

H., den 21. Januar 1950

gez. Charlotte Sch.-Ha.

gez. Fritz Sch.-Ha."

3

Außerdem schloß sie mit dem Vergleichsverwalter unter Zustimmung ihres Ehemanns einen Übereignungsvertrag ab, der folgenden Wortlaut hat:

"In dem Vergleichsverfahren pp. sind die Unterzeichneten darüber einig, daß das Eigentum an den umseitig verzeichneten Gegenständen, die sich in der Wohnung in H., Am Scha. Nr. ... III lks. befinden und der unterzeichneten Frau Sch.-Ha. gehören, auf den Vergleichsverwalter Dr. jur. Ivo P. in H.-Wü. E.str. ..., hiermit übergehen soll. Die zum Eigentumsübergange außer dieser Einigung noch erforderliche körperliche Übergabe ist gleichzeitig erfolgt, es werden aber alle übereigneten Gegenstände weiter im Besitz der bisherigen Eigentümerin zur leihweisen Benutzung überlassen.

Diese Übereignung an Dr. P. ist eine treuhänderische, die Gegenstände werden der Frau Sch.-Ha. wieder rückübereignet, sobald die von ihr in Höhe von 40 % den Vergleichsgläubigern gegebene Bürgschaftserklärung erfüllt, also die Vergleichsgläubiger in Höhe von 40 % befriedigt sind. Herr Dr. P. darf die ihmübereigneten Gegenstände durch Veräußerung verwerten, sobald ihm dies zur Befriedigung der Vergleichsgläubiger bis zur Höhe von 40 % notwendig erscheint.

Ich, der Ehemann Fritz Sch.-Ha., genehmige die vorstehenden Erklärungen meiner Ehefrau.

H., den 21. Januar 1950

gez. Charlotte Sch.-Ha.

gez. Dr. jur. Ivo P.

gez. Fritz Sch.-Ha.."

4

In dem Vergleichstermin vom 9. März 1950 wurden der Vergleichsvorschlag und die Erklärungen der Ehefrau des Vergleichsschuldners bekanntgegeben und gebilligt. Die Beklagte hat dem Vergleich zugestimmt. Das Amtsgericht hat den Vergleich bestätigt und das Vergleichsverfahren aufgehoben. Die Beklagte hat bis zum 30. September 1950 keine Zahlung erhalten. Der Vergleichsschuldner hat gegen ihre Forderung mit einer ihm angeblich zustehenden Forderung aufgerechnet.

5

Am 9. Januar 1951 pfändete der Gerichtsvollzieher für die Beklagte auf Grund des gegen den Vergleichsschuldner am 2. November 1949 erwirkten Versäumnisurteils bei diesem folgende Gegenstände:

"1 Wohnzimmerschrank

1 Kredenz (kauk. Nußbaum)

1 Wohnzimmertisch

5 Stühle mit Polster

1 Klubsofa

1 Velourteppich m. Fransen 3 × 4 m

1 Stehlampe mit Schirm, Metall

1 Brücke, Seide 1,50 × 0,80 m

1 Schafwollteppich 2 1/2 × 3 1/2 m

1 Anrichte (kauk. Nußbaum) Flur."

6

Mit der Behauptung, daß ihm an den gepfändeten, von der Ehefrau Sch.-Ha. übereigneten Gegenständen ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, hat der Kläger Klage nach §771 ZPO gegen die Beklagte erhoben und beantragt,

7

die am 9. Januar 1951 erfolgte Pfändung in die oben aufgeführten Gegenstände für unzulässig zu erklären.

8

Die Beklagte bittet um Klagabweisung. Sie vertritt die Ansicht, daß der Kläger ein Interventionsrecht nicht besitze.

9

Es handele sich um eine sogenannte uneigennützige Treuhänderschaft, bei der dem Treuhänder ein Interventionsrecht nicht eingeräumt sei. Der Vergleichsschuldner sei rechtswirksam in Verzug gesetzt, der Kläger habe den bis zum 30. September 1950 befristeten Vergleich nicht ordnungsmäßig erfüllt. Der Vergleich sei infolgedessen aufgehoben. Da sie, die Beklagte die Bürgin nur in Höhe von 40 % in Anspruch nehme, stehe dem Kläger ein Interventionsrecht nicht zu. Denn dieses könne von demjenigen nicht geltend gemacht werden, der dem Gläubiger selbst etwas schulde.

10

Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Er behauptet, was von der Beklagten bestritten wird, daß die Forderung durch Aufrechnung erloschen und damit erfüllt sei. Der Bürgin gegenüber könne die Beklagte erst vorgehen, wenn sie nachweise, daß sie bei der Verwertung des Vermögens mit 40 % ausgefallen sei. Die Beklagte betreibe die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil wegen ihrer Forderung in voller Höhe. Aus dem vorliegenden Titel dürfe sie gegen die Bürgin überhaupt nicht vollstrecken. Er handele daher nicht arglistig, wenn er der Vollstreckung widerspreche. Mit der Verwertung des Vermögens sei er nicht in Verzug geraten. Es seien noch einige ihrer dem Kläger, übereignete Gegenstände aus dem Vermögen des Vergleichsschuldners vorhanden, die sich bisher nicht hätten verwerten lassen.

11

Das Landgericht in Hannover hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

12

1.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte die ihr nach dem bestätigten Liquidationsvergleich vom 8. März 1950 zustehende Quote in Höhe von 40 % ihrer gegen den Vergleichsschuldner bestehenden Forderung nicht erhalten hat. Außer Streit ist ferner, daß die Beklagte wegen ihrer Forderung, mit der sie am Vergleichsverfahren beteiligt ist, die Pfändung nicht in solche Vermögensgegenstände ausgebracht hat, die der Vergleichsschuldner auf Grund des bestätigten Liquidationsvergleiches dem Kläger zum Zwecke der Verwertung zugunsten seiner Gläubiger überlassen hatte, sondern in Sachen, die von der Ehefrau des Schuldners (im folgenden die Bürgin genannt) in Erfüllung der durch die Verträge vom 21. Januar 1950 übernommenen Verpflichtung zu treuhänderischem Eigentum dem Kläger übertragen waren. Ob der Kläger deswegen mit der Widerspruchsklage nach §771 ZPO die Unzulässigkeit der Pfändung geltend machen kann, weil ihm ein die Veräußerung hinderndes Recht an diesen Gegenständen zusteht, ist die in diesem Rechtsstreit zu entscheidende Frage. Sie ist in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zutreffend bejaht worden.

13

Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die Übereignung der von der Beklagten gepfändeten Sachen an den Kläger nicht in dessen eigenem Interesse, sondern treuhänderisch im Hinblick auf die Interessen des Vergleichsschuldners, der Vergleichsgläubiger und der Bürgin erfolgt ist, und daß es sich deshalb um eine sogenannte uneigennützige Treuhand handelt. Für die Gläubiger gelte die Übereignung als Sicherung für die ihnen zugesicherte Vergleichsquote. Hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben.

14

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch überwiegend in der Rechtslehre wird anerkannt, daß der Treuhänder nicht die Stellung eines Volleigentümers hat. So können sich z.B. die Gläubiger eines sogenannten uneigennützigen Treuhänders nicht aus den treuhänderisch übertragenen Gegenständen befriedigen, weil diese wirtschaftlich nicht zu dem Vermögen des Treuhänders gehören. In dem Konkurs über sein Vermögen steht dem Treugeber ein Aussonderungsrecht zu, er kann der Einzelvollstreckung nach §771 ZPO widersprechen. Sehr umstritten ist aber die Frage, ob dem uneigennützigen Treuhänder diese Rechte zustehen, wenn ein Gläubiger des Treugebers die Zwangsvollstreckung in das Treuhandsgut betreibt. Das Berufungsgericht glaubt, um den Prozeß entscheiden zu können, sich mit den in Rechtsprechung und Rechtslehre hervorgetretenen Ansichten und der Anwendung der dort entwickelten Rechtssätze auf den vorliegenden Fall auseinandersetzen zu müssen. Auf dem gleichen Weg folgt ihm die Revision, um zu einem dem Berufungsurteil entgegengesetzten Ergebnis zu gelangen. Es wird dabei übersehen, daß es darauf hier nicht ankommt.

15

Die Beklagte hat die Zwangsvollstreckung nicht aus einem Vollstreckungstitel gegen die Bürgin betrieben, aus deren Vermögen die gepfändeten Sachen herrühren, sondern auf Grund eines gegen den Vergleichsschuldner vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens erwirkten Versäumnisurteils. Auf Grund dieses Titels besitzt sie nur ein gegen das Vermögen des im Titel genannten Vollstreckungsschuldners gerichtetes Vollstreckungsrecht. Denn für die Verbindlichkeiten einer Person haftet nur deren Vermögen. Dem entspricht der zwar nicht ausdrücklich ausgesprochene, aber den Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber die Zwangsvollstreckung, insbesondere auch der Vorschrift des §771 ZPO, zugrunde liegende Satz, daß Gegenstand der Zwangsvollstreckung nur das Vermögen des sich aus dem Titelergebenden Vollstreckungsschuldners ist (Lent, Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht 3. Aufl. §13 I). Betreibt der Vollstreckungsgläubiger die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die nicht zu dem Vermögen des Schuldners gehören, dann handelt er in der Regel dem Inhaber dieses Vermögens gegenüber rechts widrig. Dieser ist dann berechtigt, den ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen mit der zu diesem Zweck eigens geschaffenen Widerspruchsklage nach §771 a.a.O. entgegenzutreten. Es ist dabei zunächst ohne Bedeutung, ob nach den Vorschriften des materiellen Rechts der Dritte dem Vollstreckungsgläubiger für den Anspruch, der den Gegenstandes nicht gegen ihn gerichteten Titels bildet, aus irgendeinem Grunde (als Gesamtschuldner, Bürge oder Gesellschafter) mithafte, oder ob er etwa auf Grund eines an dem Gegenstand bestehenden Pfand- oder sonstigen Verwertungsrechts die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers aus dem Gegenstand dulden muß. Grundlage für die Zwangsvollstreckung ist die Mithaftung oder das Verwertungsrecht nur, wenn auch ein Vollstreckungstitel gegen den "Dritten" vorhanden ist. An einem solchen fehlt es hier. Die Beklagte hat Sachen gepfändet, die dem Kläger nicht von dem Vergleichsschuldner, sondern von einer anderen Person, nämlich der Bürgin, zu treuen Händen übertragen worden sind. In einem solchen Fall steht aber die Frage, ob dem Treuhänder nur ein gegenüber dem Treugeber oder seinen Gläubigern beschränktes und deshalb eine Klage aus §771 ZPO nicht rechtfertigendes Eigentum zusteht, nicht im Vordergrund. Wie jeder anderen Person gegenüber, hat der Treuhänder gegenüber einem Vollstreckungsgläubiger, der nicht auf Grund eines Titels gegen seinen Treugeber vorgeht, die vollen Eigentumsrechte und damit auch die Befugnis, das Widerspruchsrecht aus §771 ZPO geltend zu machen.

16

Das Landgericht hat diese Besonderheit des vorliegenden Falles klar erkannt Sie unterscheidet ihn von den in der Rechtsprechung und dem Schrifttum gewöhnlich behandelten Fällen, die das von dem in einem Liquidationsvergleich bestellten Treuhänder (Sachwalter) beanspruchte Widerspruchsrecht zum Gegenstand haben. Das Landgericht hat daher der Klage stattgegeben, weil die Beklagte einen Titel gegen die Bürgin nicht besitzt und in Sachen vollstreckt hat, die dieser gehört haben und auf deren Rückübertragung sie nach dem Vertrag vom 21. Januar 1950 ein "Anwartschaftsrecht" hat. Es hält den Kläger für befugt die Interessen der Bürgin wahr zu nehmen, weil sie ihm als Vertrauensperson der Bürgin, der Vergleichsgläubiger und des Schuldners treuhänderisch übereignet worden sind. Mit diesen Darlegungen befindet sich das Gericht in Übereinstimmung mit der in JW 1905, 89 Nr. 39 abgedruckten Entscheidung des Reichsgerichts. Dort wird ausgeführt, daß, wer als Schuldner in Anspruch genommen wird, nicht zu dulden braucht, daß auf Grund eines gegen einen Dritten erwirkten Titels gegen ihm gehörige Gegenstände (im Wege der Zwangsvollstreckung) vorgegangen werde, und daß ihm nicht angesonnen werden könne, sich in einem zur Geltendmachung seines Widerspruchsrechts (nach §7 ZPO) bestimmten Verfahren auf einen Streit darüber einzulassen ob er etwa der Schuldner sei. Als arglistig könne sein auf Wahrung dieses Rechts gerichtetes Handeln nicht erscheinen. Diesen Grundsatz hat das Reichsgericht allerdings in späteren Urteilen stark eingeschränkt. So hat es in der in WarnRspr 1912 Nr. 158 = JW 1912, 347 Nr. 12 abgedruckten Entscheidung dargelegt, gegenüber der von dem Vermögensübernehmer nach §419 BGB erhobenen Widerspruchsklage nach §771 ZPO greife der Einwand der Arglist durch, wenn der Gläubiger auf Grund eines gegen den Übergeber erwirkten Titels in Vermögensgegenstände vollstreckt habe, die dem Kläger übertragen waren, sich aber noch im Besitz des Übergebers befanden. Es liefe nämlich auf eine sachlich nicht gebotene Vermehrung der Prozesse hinaus wenn man auf die Widerspruchsklage die Pfändung der im Besitz des Schuldners verbliebenen Sachen für unzulässig erklären und den Gläubiger nötigen wollte, auf Grund desselben Urteils dieselben Sachen erneut zu pfänden. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hat das Reichsgericht die Widerspruchsklage in einen Fall abgewiesen, in dem der Gläubiger in Sachen vollstreckt hatte, die dem nicht persönlich haftenden Widerspruchskläger gehörten, an denen dem Gläubiger aber ein gegenüber dem Eigentümer wirksames Pfandrecht zustand (RGZ 143, 275 [278]). Die Rechtslehre hat diese Rechtsprechung, die auf der Anwendung der Grundsätze über mißbräuchliche Rechtsausübung im Prozeß und der Prozeßökonomie beruht, gebilligt (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. §771 III 4 Abs. 3; Rosenberg. Lehrbuch des Zivilprozesses 5. Aufl. §185 III 9 c). Aber auch die Anwendung dieser Grundsätze vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.

17

Wie bereits oben erwähnt wurde, sind dem zum Sachwalter der Gläubiger (§91 ff VerglO) in dem bestätigten Liquidationsvergleich bestellten Kläger treuhänderisch nicht nur Vermögensstücke des Vergleichsschuldners zur Verwertung und Befriedigung der Vergleichsgläubiger übertragen worden, sondern auch Sachen der Bürgin. Nur um solche handelt es sich im vorliegenden Fall. Der mit der Treuhand verfolgte Zweck ergibt sich aus den mit der Bürgin getroffenen Vereinbarungen vom 21. Januar 1950. Hiernach hat diese die selbstschuldnerische Bürgschaft in dem Vergleichsverfahren in Höhe von 40 % des Liquidations-Vergleichsvorschlags vom 23. Dezember 1949 übernommen, so daß sie "bis zu 40 % ihrer Forderungen den Vergleichsgläubigern haftet, sofern die Gläubiger nicht aus dem Liquidationserlös in Höhe von 40 % ihre Befriedigung erhalten." Und in dem gleichzeitig abgeschlossenen Übereignungsvertrag wird bestimmt, daß die (übereigneten) Gegenstände der Bürgin zurückzuübereignen sind, sobald die von ihr in Höhe von 40 % den Vergleichsgläubigern gegebene Bürschaftserklärung erfüllt, also die Vergleichsgläubiger in Höhe von 40 % befriedigt sind. Ferner wird dem Kläger das Recht eingeräumt, die Sachen zu verwerten, sobald "ihm dies zur Befriedigung der Vergleichsgläubiger bis zur Höhe von 40 % notwendig erscheint." Dieser Inhalt der Verträge laßt erkennen, daß die Vertragschließenden die Haftung der Bürgin auf den Ausfall der Vergleichsquote bis zu 40 % beschränken wollten. Insoweit ist der Vergleich weder auslegungsfähig noch -bedürftig. Daraus ergibt sich zunächst, daß eine Erweiterung der persönlichen und dinglichen Haftung der Bürgin auch dann nicht eintreten kann, wenn sich etwa die persönliche Haftung des Vergleichsschuldners auf Grund der gesetzlichen Wiederauflebensklauseln (nach §9 Abs. 1 und 3 VerglO) über die vertraglich eingeräumte Mindestquote von 40 % hinaus erweitert haben sollte.

18

Der Kläger kann sich allerdings nicht darauf berufen, daß die Forderung der Beklagten zum Teilbeträge von 40 % bis zur Durchführung der Verwertung des Vermögens des Vergleichsschuldners noch nicht fällig geworden sei (RG in WarnRspr 1934 Nr. 28 = KuT 34, 24). Denn in dem Vergleichsvorschlag des Schuldners, der dem bestätigten Vergleich und auch den von der Bürgin eingegangenen Verpflichtungen zugrunde liegt, ist bestimmt daß die Vergleichsgläubiger bis zum 30. September 1950 Zahlungsaufschub gewähren. Nur bis dahin sind die Forderungen unbeschadet der noch nicht erfolgten Verwertung des Schuldnervermögens gestundet. Die Forderung der Beklagten ist somit auf Grund der in den Vergleich eingefügten Bestimmung fällig, ohne daß die von dem Berufungsrichter und auch von der Revision erörterte Frage entschieden zu werden braucht, ob und unter welchen Voraussetzungen die Fälligkeit der Vergleichsforderungen bei Verzögerung der Liquidation durch den Sachwalter in Fällen eintritt, in denen eine solche Klausel in den Vergleich nicht aufgenommen ist.

19

Das mit der Klage geltend gemachte Recht besteht jedoch aus folgenden Gründen. Die Beklagte ist zwar an und für sich nicht gehindert, sofern die Voraussetzungen für die Haftung der Bürgin nach Maßgabe der Bürgschaftserklärung erfüllt sind, sich aus dem Vermögen der Bürgin zu befriedigen. Das gilt jedoch nicht hinsichtlich der von der Bürgin zur Sicherung der Mindestquote übereigneten Sachen, weil durch eine Einzelvollstreckung die Rechte der übrigen Gläubiger beeinträchtigt würden, denen ebenfalls die Sicherheit eingeräumt ist, an die sich die Beklagte halten will.

20

Im vorliegenden Fall sind die Sicherheiten, wie dies in der Regel bei Gesamtvergleichen geschieht, nicht für die einzelnen Gläubiger bestellt, sondern für die Gesamtheit der Gläubiger, die durch die Vergleichssicherung zu einer Gemeinschaft vereinigt werden. Diese Gesamtsicherung kann, wie Emmerich in JW 1932, 758 (Anm. zu 104) zutreffend dargelegt hat, nicht von einzelnen an dieser Gemeinschaft beteiligten Gläubigern durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in die Sicherungsgegenstände durchbrochen werden, sofern nicht die Sicherung überhaupt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes angegriffen werden kann. Denn die Sanierungstreuhand bezweckt die Abwicklung nach dem Verteilungsprinzip und will das sonst geltende Prioritätsprinzip ausschliessen. Die Aufgabe des Treuhänders ist es, die Sicherheiten im Interesse der Gläubigergesamtheit zu verwerten. Er kann daher auch Einzelvollstreckungsmaßnahmen von einzelnen durch den Vergleich bezw. das Sicherungsabkommen gebundenen Gläubigern im Wege des §771 ZPO entgegentreten, soweit diese die Abwicklung in dem durch die Vereinbarung zwischen Gläubigern und Sicherungsgebern vereinbarten Wege stören. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Stundung der Forderungen, sei es auf Grund der Vorschriften des §9 VerglO, sei es wie hier auf Grund einer Bestimmung des Vergleichs selbst weggefallen ist. Es ist anerkannten Rechts, daß die Nichterfüllung des Vergleichs zwar den Inhalt desselben ändert und unter den Voraussetzungen des §9 a.a.O. die ursprünglichen Rechte der Gläubiger der Höhe und der Fälligkeit nach wiederherstellt. Der Vergleich als solcher bleibt bestehen. Das ergibt sich aus §89 Abs. 2 VerglO (Böhle-Stamschräder VerglO 2. Aufl. §89 Bem. 4; Jaeger KO 6/7. Aufl. §195 Anm. 4). Deshalb bleiben auch die für die Erfüllung des Vergleichs von dem Vergleichsschuldner oder dritten Personen gegebenen dinglichen Sicherheiten bestehen (OLG Breslau in KuT 1941, 92; Vogels-Nölte VerglO 2. Aufl. §9 III 2), und zwar mit dem früher vereinbarten Inhalt. Auch die Beschränkungen, die sich die Gläubiger hinsichtlich ihres Zugriffsrechts an den Sicherheiten gefallen lassen müssen, fallen durch die Nicht- oder nicht rechtzeitige Erfüllung des Vergleichs nicht weg. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der am Vergleich beteiligte Gläubiger auf das Vermögen des Vergleichsschuldners selbstgreifen kann. Denn das für einen solchen Fall Geltende kann auf die von dritten Personen zur Verfügung gestellten Sicherheiten nicht übertragen werden. Diese Sicherheiten sind gerade für den Fall bestellt, daß der Vergleich nicht oder nicht ordnungsmäßig durchgeführt wird (OLG Breslau a.a.O.); sie kommen erst dann zum Zuge, wenn die Rechte aus dem Vergleich gegen den Vergleichsschuldner nicht verwirklicht werden. Erfüllt der Treuhänder die ihm obliegende Aufgabe, die Sicherheiten entsprechend der getroffenen Vereinbarung zu verwerten und die Gläubiger daraus zu befriedigen, nicht, so kann der durch die Säumnis betroffene Gläubiger den Treuhänder deswegen in Anspruch nehmen. Für die Nichterfüllung dieser Pflicht hat ebensowenig wie der Vergleichsschuldner (Böhle-Stamschräder a.a.O. Bem. 4) der Sicherungsgeber einzustehen. Denn der Treuhänder ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Vergleichsschuldners oder der Garanten des Vergleichs, sein Verzug ist nicht der des Schuldners oder des Garanten (OLG München in HRR 1936, 904 und OLG Dresden a.a.O. Seite 905). Für die Folgen des Verzuges haftet er mit seinem Vermögen auf Grund des Treuhandverhältnisses, das auch zugunsten der Gläubiger besteht (RGZ 117, 143 [149]), nicht aber mit dem Treugut. Den Zugriff auf dieses kann er als Vertrauensmann nicht nur des Bürgen bezw. des Treugebers nach §771 ZPO, sondern auch der Gläubigergesamtheit abwehren, ohne daß ihm insoweit wegen einer etwaigen ihm allein zur Last fallenden Säumnis ein Einwand entgegengehalten werden kann.

21

Aus diesen Gründen kann der Kläger gegen die von der Beklagten ausgebrachten Pfändugenvorgehen, ohne daß die Beklagte dem mit der Einrede der Arglist entgegentreten kann. Daß nicht nur die Beklagte, sondern auch andere Gläubiger wegen ihrer Förderungen noch nicht befriedigt sind, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vertrag der Parteien (Bl 1 R und Bl 10 GA). Es bestehen somit auch Rechte anderer Vergleichsgläubiger bezüglich der gepfändeten Sicherheiten, auf die die Beklagte Rücksicht zu nehmen hat und die Einzelmaßnahmen von ihrer Seite diesen Gläubigern und damit auch dem Kläger als Treuhänder der Gläubigergesamtheit und der Bürgin gegenüber als rechtswidrig erscheinen lassen.

22

Die Klage ist daher begründet, ohne daß die Frage geprüft und entschieden werden muß, ob der Vollstreckungstitel der Beklagten dadurch unwirksam geworden ist, daß diese nach §85 VerglO einen Titel wegen derselben Forderung erwirken kann. Es war deshalb, wie geschehen, mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu entscheiden.

Schmidt Ascher Johannsen Kregel Wüstenberg