Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.03.2026, Az.: B 4 SF 7/26 S

Verfwerfung des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; Keine rechtliche Hinderung des erstinstanzlich zuständigen LSG ( hier für das Saarland) bezogen auf Bestimmungsbegehren an der Ausübung der Gerichtsbarkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.03.2026
Aktenzeichen
B 4 SF 7/26 S
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14477
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:160326BB4SF726S0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Saarland - AZ: S 6 R 259/16
LSG Saarland - 20.02.2026 - AZ: L 2 SF 1/25 EK PKH

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller, der seinen Wohnsitz im Saarland hat, begehrt vor dem LSG für das Saarland PKH für eine beabsichtigte Entschädigungsklage gegen das Saarland. Das von ihm geführte PKH-Verfahren mit dem Aktenzeichen L 2 SF 3/23 EK PKH (im Folgenden: Ausgangsverfahren) sei unangemessen lang iS von § 198 Abs 1 GVG. Das LSG hat das Verfahren dem BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs 1 Nr 1 SGG vorgelegt. Es sei als das an sich zuständige LSG an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich verhindert.

II

2

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 1 SGG durch das angerufene BSG liegen nicht vor. Danach wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht das im Rechtszug höhere Gericht anrufen (§ 58 Abs 2 SGG). Unter "Rechtsstreit" iS des § 58 Abs 2 SGG ist neben dem Hauptsacheverfahren bereits das Gesuch auf PKH in einem sozialgerichtlichen Verfahren zu verstehen (BSG vom 8.2.2021 - B 11 SF 2/21 S - juris RdNr 2 mwN). Ein solcher PKH-Antrag liegt hier vor.

3

Das wegen des Wohnortes des Antragstellers gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Abs 1 GVG erstinstanzlich zuständige LSG für das Saarland ist bezogen auf dieses Begehren an der Ausübung der Gerichtsbarkeit aber rechtlich nicht gehindert. Mit dem Präsidenten des LSG D, dem Richter am LSG B1 und der Richterin am LSG B2 stehen drei Berufsrichter für die Entscheidung zur Verfügung.

4

Entgegen der Auffassung des LSG ist Richter am LSG B1 nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen. Streitgegenstand der beabsichtigten Klage, für die der Antragsteller PKH beantragt, ist eine Entschädigung wegen der Dauer des beim LSG inzwischen abgeschlossenen Ausgangsverfahrens. Von der Ausübung des Richteramtes sind Berufsrichter nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 7 ZPO in Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer ausgeschlossen, wenn sie in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt haben, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Für eine Mitwirkung genügt grundsätzlich jede tatsächliche Befassung mit der Sache im Ausgangsverfahren (ausführlich dazu BSG vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 = SozR 4-1720 § 198 Nr 16, RdNr 15 ff; ferner BSG vom 8.2.2021 - B 11 SF 2/21 S - juris RdNr 3 mwN). Mitwirkung iS des § 41 Nr 7 ZPO ist jedwede richterliche Tätigkeit in der Gerichtsakte im zuständigen Senat während der Zeit der Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens, gleich welchen Umfanges (BSG vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 = SozR 4-1720 § 198 Nr 16, RdNr 16). Allerdings bedarf es einer sachbezogenen Mitwirkung, das heißt einer tatsächlichen Befassung mit der Sache und eines sachlichen Eingreifens gerade in dem zur gerichtlichen Entscheidung anstehenden Fall oder zumindest der Befugnis und der Möglichkeit zum Eingreifen (BSG vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 = SozR 4-1720 § 198 Nr 16, RdNr 20). Richter, die auf die überlange Verfahrensdauer keinerlei Einfluss hatten und auch nicht nehmen durften, erfasst die Regelung nicht (BSG vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 = SozR 4-1720 § 198 Nr 16, RdNr 20). Mit Blick auf den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) darf § 41 Nr 7 ZPO weder extensiv ausgelegt noch analog angewendet werden (BSG vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 = SozR 4-1720 § 198 Nr 16, RdNr 22).

5

Gemessen daran ist Richter am LSG B1 von der Mitwirkung am vorliegenden Verfahren nicht nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 7 ZPO ausgeschlossen. Er war während des Ausgangsverfahrens bereits nicht Mitglied des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers und konnte daher von Rechts wegen keinen Einfluss auf die Verfahrensdauer nehmen. Dass er als Berichterstatter eines in einem anderen Spruchkörper rechtshängigen anderen Verfahren des Antragstellers die Akte des Ausgangsverfahrens beigezogen und trotz Aufforderung nicht zeitnah zurückgegeben hat, stellt keine Mitwirkung iS des § 41 Nr 7 ZPO dar. "Herr des Verfahrens" und damit auch für die Dauer eines Verfahrens verantwortlich ist der Spruchkörper, bei dem das Ausgangsverfahren rechtshängig ist. Beruht die Dauer eines Verfahrens auf einem gerichtlich nur begrenzt zu beeinflussenden Handeln Dritter, stellt sich allein die Frage, ob dieses Verhalten dem zuständigen Spruchkörper bzw dem Staat zuzurechnen ist (vgl BVerfG [Beschwerdekammer] vom 17.11.2025 - 2 BvL 13/18 - Vz 2/25 - juris RdNr 14 mwN), macht die Dritten aber nicht zu Mitwirkenden des Verfahrens iS des § 41 Nr 7 ZPO.