Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1973, Az.: IX ZR 130/70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1973
- Aktenzeichen
- IX ZR 130/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 15021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 19.03.1970
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 2 BEG
- § 86 Abs. 4 BEG
- § 206a BEG
- Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG
- Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG
Prozessführer
der Erben nach Karl L., zuletzt wohnhaft in M./K.,
Prozessgegner
Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wenn durch die Rentenwahl der Witwe nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, §86 Abs. 2, 4 BEG der Überschneidungszeitraum nach §121 BEG a.F. wegfällt und damit die bisherige Rechtsgrundlage für die Verrechnung der Kapitalentschädigung für den Berufsschaden mit der Entschädigung für den Gesundheitsschaden des verstorbenen Verfolgten nicht mehr besteht, findet §206 a BEG entsprechende Anwendung.
- b)
In diesen Fall ist mit dem Anspruch der Erben auf die weitere Entschädigung für Gesundheitsschaden die ihnen zuerkannte Kapitalentschädigung für Berufsschaden zu verrechnen, soweit sie nicht nach §86 Abs. 5 Satz 1 BEG auf die Nachzahlung der Berufsschadenswitwenrente angerechnet werden kann.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. März 1970 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger.
Von Rechte wegen
Tatbestand
Kläger sind die Erben des aus rassischen Gründen verfolgten und am 21. Dezember 1952 in Montreal/Kanada verstorbenen Karl L. (Verfolgter).
Das Entschädigungsamt gewährte den Erben mit Bescheid vom 24. Februar 1958 für Schaden des Verfolgten im beruflichen Fortkommen 40.000 DM Kapitalentschädigung abzüglich 1.737 DM wegen Überschneidung mit der Entschädigung für den Gesundheitsschaden nach §§121, 122 BEG = 38.263 DM. Für diesen hatte die Behörde dem Verfolgten durch Vergleich vom 22. April 1952 11.000 DM Kapitalentschädigung gezahlt. Nach Anfechtung des Vergleichs durch die Erben wurden durch Bescheid vom 23. Dezember 1958 weitere 13.060 DM und durch gerichtlichen Vergleich vom 16. Dezember 1963 nochmals weitere 2.790 DM bewilligt. Dabei wurde die Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden, die niedriger war als die Kapitalentschädigung für den Berufsschaden, gemäß §121 BEG gekürzt. Abzüglich der bei der Entschädigung für den Berufsschaden angerechneten 1.737 DM betrug sie somit insgesamt 25.113 DM.
Nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes wählte die Witwe des Verfolgten gemäß Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, §86 Abs. 2, 4 BEG die Berufsschadenswitwenrente. Das Entschädigungsamt erkannte ihr diese durch Bescheid vom 2. Mai 1968 mit Wirkung vom 1. Januar 1960 zu. Gleichzeitig erließ das Amt einen Änderungsbescheid über den Anspruch der Erben wegen des Gesundheitsschadens des Verfolgten, weil durch die Rentenwahl die bisherigeÜberschneidung mit dem Anspruch des Verfolgten wegen des Berufsschadens entfallen war. Es setzte daher diesen Anspruch in voller Höhe mit 36.018 DM neu fest und errechnete einen Nachzahlungsbetrag von 10.905 DM, den es jedoch nicht auszahlte, sondern zusammen mit dem Nachzahlungsbetrag der Berufsschadenswitwenrente vom 1. Januar 1960 bis 30. April 1968 von 12.120 DM mit den an die Erben gezahlten 38.263 DM Kapitalentschädigung für den Berufsschaden verrechnete. Die danach noch offengebliebenen 15.238 DM wurden bis zum Tode der Witwe des Verfolgten am 21. April 1971 gemäß §86 Abs. 5 BEG auf die Berufsschadenswitwenrente teilweise angerechnet.
Mit ihrer Klage verlangen die Erben des Verfolgten die Auszahlung der 10.905 DM Kapitalentschädigung für dessen Gesundheitsschaden. Sie halten eine Verrechnung mit der Kapitalentschädigung für den Berufsschaden für unzulässig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat auf die Berufung des Beklagten dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hält es bereits für zweifelhaft, ob eine Klage gegen den Bescheid vom 2. Mai 1968 statthaft gewesen sei, weil dem Anspruch der Erben auf eine höhere Entschädigung des Gesundheitsschadens des Verfolgten der Vergleich vom 16. Dezember 1963 entgegenstünde.
Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Da das Entschädigungsamt durch Bescheid vom 2. Mai 1968 erneut über den Anspruch entschieden hat, ist dieser Bescheid gerichtlich nachprüfbar. Dabei ist es für die Zulässigkeit der Klage rechtlich unerheblich, ob die Behörde auf Grund der durch das BEG-Schlußgesetz geänderten Rechtslage zum Erlaß des Bescheides verpflichtet war oder ihn in Ausübung ihres Ermessens erlassen hat (vgl. BGH RzW 1972, 341 Nr. 10).
2.
Sachlich-rechtlich meint das Kammergericht, daß die Erben eines Verfolgten bei Rentenwahl der Witwe nach §86 Abs. 2, 4 BEG keinen Anspruch auf Nachzahlung der vollen Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden hoben, wenn ihnen vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes für den Berufsschaden eine Kapitalentschädigung und daneben eine gemäß §121 BEG a.F. gekürzte Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden gewährt worden ist. Dem Anspruch der Kläger stünden die bisherigen unanfechtbaren Regelungen über den Gesundheitsschadensanspruch entgegen, insbesondere der Vergleich vom 16. Dezember 1963. Diesen hätten die Kläger weder angefochten, noch seien sie dazu nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG berechtigt gewesen, weil das BEG-Schlußgesetz die ererbten Gesundheitsschadensansprüche der Kläger nicht erweitert habe. Auch ein Fall der §§35, 206 BEG liege nicht vor.
Entgegen der Meinung der Kläger habe sich durch die Wahl der Berufsschadenswitwenrente der Anspruch auf die Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden des Verfolgten auch nicht erhöht. Die Kapitalentschädigung für den Berufsschaden, die die Kläger 1958 erhalten hätten, übersteige nach wie vor die ungekürzte Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden. Damit sei die Lage nach der Rentenwahl der Witwe dieselbe geblieben wie zuvor: die beiden Entschädigungen für den Berufs- und Gesundheitsschaden konkurrierten miteinander, und dabei müsse die niedrigere von ihnen gemäß §141 e Abs. 1 BEG auf 25 % gekürzt werden. Das BEG-Schlußgesetz biete keine Rechtsgrundlage dafür, daß die Kläger neben der vollen Entschädigung für den Berufsschaden auch die volle Entschädigung für den Gesundheitsschaden erhielten. Den Klägern werde durch die Wahl der Berufsschadenswitwenrente nichts von dem ererbten und bisher bewilligten Anspruch wegen des Gesundheitsschadens entzogen, da sie diesen in unveränderter Höhe von 26.850 DM behielten.
Nach alledem trete die ab 18. September 1965 wählbare Berufsschadenswitwenrente gemäß §86 Abs. 4 BEG nur im Verhältnis zur Witwe an die Stelle der bereits ausgezahlten Berufsschadens-Kapitalentschädigung, ohne an der Bemessung der Entschädigung für den Gesundheitsschaden etwas zu ändern. Die Entschädigungsbehörde sei daher nicht berechtigt gewesen, einen weiteren Bescheid über die Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens zu erlassen. Wenn sie es gleichwohl getan habe, habe sie keinen Rechtsverstoß zum Nachteil der Kläger begangen, weil diese keinen Anspruch auf eine zusätzliche Gesundheitsentschädigung hätten. Sie könnten daher auch nicht die Auszahlung der von der Behörde zum Zwecke der Verrechnung ermittelten Streitsumme an sich beanspruchen.
3.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Ergebnis hat das Kammergericht jedoch zu Recht einen Anspruch der Kläger auf weitere 10.905 DM Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden des Verfolgten verneint.
a)
Das BEG-Schlußgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung für den hier zu entscheidenden Fall, daß durch die nachträgliche Wahl der Berufsschadenswitwenrente nach §86 Abs. 4 BEG die bisherige Kürzung des Anspruchs für den Gesundheitsschaden nach §121 BEG a.F. wegen Überschneidung mit dem Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Berufsschaden ganz oder teilweise entfällt und sich damit rein rechnerisch die Entschädigung für den Gesundheitsschaden erhöht. Da gleichzeitig infolge der Rentenwahl der Witwe ein Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschaden nicht mehr besteht, tritt umgekehrt eine Überzahlung bei dieser Kapitalentschädigung zugunsten der Erben des Verfolgten ein. Wenn diese Überzahlung durch die Rentennachzahlung der Berufsschadenswitwenrente voll ausgeglichen werden kann, wäre kein Grund ersichtlich, warum die Erben die erhöhte Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens des Verfolgten insoweit nicht erhalten sollten.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt kein Fall des §141 e Abs. 1 BEG vor, da die Entschädigungszeiträume für den Gesundheits- und Berufsschaden des Verfolgten nicht mehr zusammenfallen. Für die Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens des Erblassers ist der Entschädigungszeitraum derselbe geblieben; bei der Berufsschadensrente dagegen beginnt er nunmehr erst mit der Laufzeit der Rente, also dem 1. Januar 1960 (BGH RzW 1960, 34 Nr. 28; 321 Nr. 32); das gilt auch für die Berufsschadenswitwenrente. §206 a BEG ist deshalb unmittelbar nicht anwendbar. Der Senat hat aber keine Bedenken, in diesen Fällen §206 a Abs. 2 BEG entsprechend anzuwenden. Denn es handelt sich auch hier darum, daß nach Zuerkennung mehrerer Ansprüche der eine Anspruch (Kapitalentschädigung für Berufsschaden) wegfällt und sich dadurch der andere Anspruch (Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden) erhöht. Dabei spielt es keine Rolle, ob durch die Neuregelung der Berufsschadensansprüche nach §86 Abs. 2, 4 BEG tatsächlich ein Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung für den Gesundheitsschaden begründet wird oder ob ein solcher Anspruch entfällt, weil die Erben insgesamt bereits mehr erhalten haben, als ihnen nach der neuen Rechtslage zustehen würde. Berechtigte bei der Kapitalentschädigung sowohl für den Berufsschaden wie für den Gesundheitsschaden sind die Erben des Verfolgten; auch deshalb bestehen gegen die Anwendung des §206 a Abs. 2 BEG keine Bedenken.
b)
Der Bundesgerichtshof hatte bereits in RzW 1963, 459 Nr. 23 ausgesprochen, daß im Falle einer nachträglichen Neuberechnung von zwei rechtlich im Zusammenhang stehenden Entschädigungen dem Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung zu tragen ist. Wenn das Klagebegehren in seiner Gesamtheit darauf gerichtet ist, den Klägern das zuzuerkennen, was ihnen nach dem Gesetz zukommt, ist eine Gesamtbetrachtung geboten. Wird einem Verfolgten in Abänderung eines früheren Bescheides die höhere Entschädigung wegen des einen Anspruchs ungeschmälert gewährt, so wäre es ein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn er an dem Bescheid über den anderen Anspruch festhalten wollte, der durch die Neuregelung des ersten Anspruchs sachlich unrichtig wird. Vielmehr ist es ein Gebot der Lauterkeit, den Entschädigungsorganen ungeachtet der Unanfechtbarkeit früherer Bescheide insgesamt die Möglichkeit zu eröffnen, nicht nur die Entschädigung wegen des einen Schadens neu festzusetzen, sondern auch die wegen des anderen Schadens neu festzusetzende Entschädigung damit zu verrechnen.
In gleicher Weise hat der Bundesgerichtshof zur Besitzstandsklausel des Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG ausgeführt, daß der Besitzstand nur nach dem Gesamtbetrag der bisher zuerkannten Entschädigungen zu beurteilen ist (RzW 1970, 327 Nr. 36). Danach verstößt es auch insoweit gegen Treu und Glauben, wenn ein Verfolgter zwar an der Heraufsetzung der einen Rente infolge der neuen Rechtslage festhalten will, gleichzeitig aber die ungekürzte Rente aus der anderen Schadensart weiter begehrt.
Schließlich hat in der gesetzlichen Regelung der §§141 d bis 141 k und des §206 a BEG der Gedanke der Gleichbehandlung aller Fälle einer Anspruchskonkurrenz seinen Ausdruck gefunden (BGH RzW 1970, 282 Nr. 29). Es soll nicht von der zufälligen Reihenfolge der Festsetzung mehrerer miteinander konkurrierender Ansprüche abhängen, in welchem Umfang die Leistungen miteinander verrechnet werden (Begründung zu §206 a BEG, Regierungsentwurf zum BEG-Schlußgesetz, BT-Drucks. IV/1550, 39).
c)
Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall anzuwenden. Die Erben haben nach bisherigem Recht Anspruch auf 40.000 DM Kapitalentschädigung für den Berufsschaden des Verfolgten und Anspruch auf 25.113 DM für seinen Gesundheitsschaden gehabt, insgesamt somit auf 65.113 DM. Diese Ansprüche sind durch Zahlung von 38.263 DM für den Berufsschaden und von 26.850 DM für den Gesundheitsschaden erfüllt worden. Nachdem die Witwe des Verfolgten nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit §86 Abs. 2, 4 BEG die Berufsschadenswitwenrente gewählt hat, ist der Anspruch der Erben auf die Kapitalentschädigung für den Berufsschaden entfallen. Dafür steht ihnen nach der neuen Rechtslage wegen Wegfalls der Kürzung nach §121 Abs. 1 BEG a.F. die höhere Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden von 36.018 DM zu. Da eine Verrechnung der Kapitalentschädigung für den Berufsschaden mit der Rentennachzahlung für die Berufsschadenswitwenrente nur mit einem Betrag von 12.120 DM möglich ist, verbleibt eine Überzahlung von 40.000 - 12.120 = 27.880 DM.
Gegen eine Verrechnung dieser Überzahlung mit dem Nachzahlungsanspruch von 10.905 DM für den ererbten Gesundheitsschadensanspruch bestehen rechtlich ebensowenig Bedenken wie gegen eine Verrechnung von Überzahlung und Nachzahlung in den Fällen der §§141 d ff BEG. Auch hier besteht infolge der gesetzlichen Neuregelung ein innerer Zusammenhang zwischen der rückwirkenden Erhöhung der einen und dem rückwirkenden Wegfall der anderen Entschädigung (vgl. BGH RzW 1970, 308 Nr. 17). Daher würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn die Kläger zwar die durch die Wahl der Berufsschadensrente weggefallene Kapitalentschädigung für den Berufsschaden in Höhe von 27.880 DM behalten wollten, gleichzeitig aber den aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Vorgang hergeleiteten höheren Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden verlangen könnten.
Vielmehr ist die Anrechnung der den Erben geleisteten Kapitalentschädigung für den Berufsschaden auf die nachzuzahlende Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens das dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei Anspruchskonkurrenzen entsprechende und demnach gebotene Mittel, Unbilligkeiten sowohl gegenüber der Witwe wie gegenüber dem Entschädigungspflichtigen zu vermeiden. Die Höhe der auszuzahlenden Entschädigung kann nicht entscheidend davon abhängen, wann die mehreren Ansprüche festgesetzt werden. Denn wann die Kapitalentschädigung für den Berufsschaden noch nicht festgesetzt und ausgezahlt worden wäre, als die Witwe die Rente wählte, hätte den Erben nur der Anspruch auf die ererbte Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden des Verfolgten zugestanden, der in voller Höhe von 36.018 DM noch erheblich niedriger ist als die für beide Ansprüche bereits geleisteten 65.113 DM. Unterschiede könnten sich ferner ergeben, wenn die Entschädigung für den Gesundheitsschaden zugunsten der Erben erst nach Ausübung der Rentenwahl durch die Witwe erstmals festgesetzt wird und die Erben sich die ihnen früher ausgezahlte Kapitalentschädigung für den Berufsschaden des Verfolgten in entsprechender Anwendung von §84 a BEG voll anrechnen lassen müßten. Das gleiche gilt, wenn zunächst der niedrigere Anspruch für den Gesundheitsschaden in voller Höhe festgesetzt und danach der höhere Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Berufsschaden nach §122 BEG a.F. um drei Viertel des Gesundheitsschadensanspruchs gekürzt festgesetzt worden wäre; denn dann könnten die Erben nach der Wahl der Berufsschadenswitwenrente den gekürzten Betrag der Kapitalentschädigung nicht nachfordern, weil ihnen ein Anspruch auf die Kapitalentschädigung für den Berufsschaden gar nicht mehr zustände.
Für diese rechtliche Beurteilung ist unerheblich, daß §86 Abs. 5 BEG nur eine Verrechnung der Kapitalentschädigung für den Berufsschaden durch Anrechnung auf die laufende Rente der Witwe vorsieht. Denn diese Vorschrift regelt die Anrechnung der für den Berufsschaden des Verfolgten bereits geleisteten Kapitalentschädigung nur im Verhältnis zur Witwe des Verfolgten abschließend. Empfänger der Kapitalentschädigung für den Berufsschaden war aber nicht die Witwe als solche, sondern es waren die Erben des Verfolgten. Diese können zwar durch Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht in ihrem bisherigen Besitzstand geschmälert werden, der sich auf Zahlungen von insgesamt 65.113 DM belief. Dieser Betrag verbleibt ihnen daher auch nach der Neuregelung des Anspruchs auf Grund der Bescheide vom 2. Mai 1968. Sie erhalten nur nicht einen weiteren Betrag von 10.905 DM, sondern müssen sich diesen auf den Überzahlungsbetrag von 27.880 DM für die Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens anrechnen lassen.
Auf welche Weise die Behörde den weiteren Überzahlungsbetrag von 15.238 DM mit den Ansprüchen der Witwe nach §86 BEG verrechnet, berührt nicht die Rechtslage der Erben, sondern allein die der Witwe. Andererseits kommt allerdings die Verrechnung der Berufsschadensentschädigung mit dem Nachzahlungsbetrag bei der Gesundheitsschadensentschädigung auch der Witwe zugute, weil sich dadurch der Zeitraum der Anrechnung auf die laufende Rente nach §86 Abs. 5 BEG verkürzt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß diese die Kapitalentschädigung für den Berufsschaden nicht in ihrer Eigenschaft als Witwe erhalten hat, so daß für sie die - vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommene - Härte der vollen Anrechnung dieser Kapitalentschädigung dadurch gemildert wird. Auch damit wird die Lage dem Zustand angenähert, der bestehen würde, wenn die Regelung des Gesundheitsschadens vor der des Berufsschadens erfolgt wäre.