Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1971, Az.: BVerwG I D 32.71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 32.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.07.1971
Fundstellen
- BVerwGE 43, 288 - 291
- DokBer B 1972, 4186
- DokBer B 1972, 4245
- DokBer B 1972, 42
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Haupt Verhandlung
am 2. Dezember 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Amelung, Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Zollbetriebsinspektor ... Postbetriebsassistent ... als Beamtenbeisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Zollschiffsführers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - Hamburg -, vom 29. Juli 1971 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der jetzt 43 Jahre alte Zollschiffsführer W. B. stammt aus Frankfurt/Oder und ist der Sohn eines Gendarmeriemeisters. Er besuchte die Volksschule und in Neuenhagen bei Berlin sowie in Berlin selbst eine Oberschule bis zur 5. Klasse. Im Dezember 1943 wurde er als Büroangestellter beim Reichssicherheitshauptamt eingestellt. Im Februar/März 1945 war er beim Reichsarbeitsdienst. Anschließend kam er zum Heer. Er geriet in russische Gefangenschaft und wurde Ende August 1945 entlassen. Er war dann zunächst ohne Arbeit und ging im Januar 1946 in die britische Zone. Dort arbeitete er anfangs in der Landwirtschaft und dann von Mai 1946 bis Oktober 1949 bei mehreren amerikanischen Dienststellen sowie bei anderen Arbeitgebern. Später fuhr er auf mehreren Schiffen zur See, besuchte mehrfach die Seefahrtschule und erwarb die Patente A 2 (Seesteuermann auf kleiner Fahrt) und A 4 (Kapitän auf kleiner Fahrt). Im Anschluß hieran war er zunächst arbeitslos, bis er im März 1959 als Zollschiffsassistent z.A. und Beamter auf Probe bei der Zollsohiffsstatlon Bremen in den Zolldienst eingestellt wurde. Er kam dann zu anderen Zolldienststellen und wurde im April 1961 zum Zollschiffsassistenten und Beamten auf Lebenszeit und im Mai 1967 zum Zollschiffsführer ernannt.
Die über B. abgegebenen Beurteilungen, waren im allgemeinen durchschnittlich. Seine Leistungen werden als den Anforderungen entsprechend bezeichnet.
B. ist vor der jetzt zur Verhandlung stehenden Verfehlung je zweimal strafgerichtlich bestraft und disziplinarrechtlich gemaßregelt worden:
- 1.
Unter dem 2. September 1963 erging gegen ihn eine Disziplinarverfügung über einen Verweis, weil er am 10. April 1963 nach übermäßigem Alkoholgenuß dem Dienst ferngeblieben war.
- 2.
Am 3. Februar 1966 verurteilte das Amtsgericht Einbeck den Beamten wegen Trunkenheit im Verkehr zu zehn Tagen Gefängnis ohne Strafaussetzung zur Bewährung sowie zum Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Frist von drei Monaten. B. war am 5. Oktober 1965 während des Aufenthalts in einem Erholungsheim nach Einnahme verschiedener Schmerztabletten und erheblichem Alkoholgenuß (1,7 Promille) mit seinem Wagen gefahren und durch Schlangenlinienfahren der Polizei aufgefallen.
- 3.
Wegen dieser Verfehlung wurde gegen B. nach Vorermittlungen vom Frühjahr 1966 durch Disziplinarverfügung vom 14. September 1966 eine Geldbuße von 75 DM verhängt. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos, so daß die Disziplinarverfügung in Dezember 1966 unanfechtbar wurde.
- 4.
Am 27. Juni 1967 bestrafte das Amtsgericht Dorum den Beamten wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsübertretung mit 150 DM Geldstrafe, hilfsweise zehn Tagen Haft. B. war am 10. März 1967 bei der Ausfahrt aus einem Grundstück mit einem anderen Fahrzeug zusammengestoßen. Der Fahrer des anderen Wagens sowie B. und sein Sohn waren hierbei verletzt worden. B. hatte eine Kopfverletzung durch einen Riß in der Schädeldecke und eine Gehirnerschütterung erlitten und den linken Knöchel angebrochen.
B. hat seit längerer Zeit Nebentätigkeiten und Ehrenämter. Seit 1962 ist er örtlicher Vertreter für die Leipziger Feuer-Versicherungs-Anstalt. Seit 1964 ist er ehrenamtlicher Gemeindestellenleiter des Bundesluftschutzverbandes in seinem Wohnort und Mitglied des Gemeinderats, im Jahre 1965 wurde er zum Schiedsmannstellvertreter und im Jahre 1970 zum Schiedsmann für den Schiedsmannbezirk Krempel bestellt.
Im Januar 1966 hat B. einen Dienstunfall erlitten. Er brach den rechten Fußknöchel. Das Gelenk mußte genagelt und der Nagel später entfernt werden. B. war zunächst mehrere Monate völlig dienstunfähig und anschließend bis Januar 1969 noch borddienstunfähig. Seine Erwerbsfähigkeit ist gemindert. Er hat auch jetzt noch Beschwerden. Wegen eines Unfallausgleichs läuft ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht. Die bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen bereiten B. ebenfalls noch Beschwerden, insbesondere Kopfschmerzen.
B. ist seit August 1950 verheiratet. Aus der Ehe sind sechs Kinder hervorgegangen. Der Sohn Hans-Jürgen ist Verwaltungsbeamter, die Tochter Regina Justizassistentin, der Sohn Wolfgang Polizeioberwachtmeister. Diese drei Kinder leben nicht mehr im Haushalt des Beamten. Der Sohn Peter (14 Jahre), die Tochter Gabriele (13 Jahre), und der Sohn Norbert (9 Jahre) besuchen die Schule und leben im elterlichen Haushalt.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten sind geordnet. Seine Dienstbezüge aus Besoldungsgruppe A 6 (Endstufe) betragen einschließlich Kinderzuschlags für drei Kinder brutto 1.635,82 DM, netto 1.467,78 DM.
II.
Das Amtsgericht Dorum verurteilte den beschuldigten Beamten am 30. September 1969 wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu einer Geldstrafe von 1.200 DM, hilfsweise 40 Tagen Gefängnis, und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr. Der Beamte, und sein damaliger Verteidiger erklärten sofort Rechtsmittelverzicht. Das Urteil wurde am 8. Oktober 1969 rechtskräftig. In den Urteilsgründen stellte das Amtsgericht folgenden Sachverhalt fest:
Am Sonntag, dem 13. Juli 1969, hielt sich der Zollschiffsführer B. morgens in der Gastwirtschaft B. in Krempel auf, wo er etwa 1 bis 2 Flaschen Bier und 1 oder 2 Korn trank. Gegen Mittag verließ er die Gastwirtschaft und begab sich zu der Gaststätte M., wo er zunächst nur Zigaretten kaufen wollte. Da er aber in der Wirtschaft Bekannte traf, setzte er sich zu ihnen an den Tisch und trank weiteren Alkohol. Er trank noch etwa 6 bis 7 Flaschen Bier und 15 bis 17 Korn. Er schlief manchmal ein, wachte dann aber wieder auf und trank zwischendurch Alkohol. Nach einiger Zeit wurde er aufsässig und schüttete der Gastwirtin ein Glas Bier in das Gesicht. Daraufhin verließ er in dem allgemeinen Durcheinander die Gastwirtschaft und fuhr mit seinem Pkw nach Hause. Dies beobachtete der Maschinist K., der B. vorher dessen Zündschlüssel abgenommen hatte. Da B. jedoch den Zweitschlüssel bei sich hatte, konnte er die Fahrt antreten.
Nachdem K.k von der Gastwirtschaft M. aus die Polizei in Dorum verständigt hatte, fuhr der Polizeiobermeister S. nach Krempel zur Wohnung von B. wo er ihn in der Küche schlafend antraf. Noch bei der ersten Blutentnahme befand sich B. im Halbschlaf. Bei der zweiten Blutentnahme wurde er allerdings etwas renitent, so daß der Polizeibeamte ihn am Arm festhalten mußte. Der Blutalkoholgehalt des beschuldigten Beamten betrug zur Vorfallszeit gegen 14.40 Uhr 2,19 Promille.
Diese Feststellungen traf das Amtsgericht auf Grund der Angaben des beschuldigten Beamten sowie der eidlichen Aussagen des Polizeibeamten S. und des Maschinisten K. sowie des Gutachtens des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Göttingen. B. hatte angegeben, er habe an den Vorgang keinerlei Erinnerung mehr. Erst am nächsten Tage habe er von seiner Frau erfahren, was vorgefallen sei. Durch seine Schädelverletzung aus den Jahre 1967 habe er mitunter Bewußtseinstrübungen und Erinnerungslücken. Das Amtsgericht würdigte das Verhalten des Beamten als fahrlässige Rauschtat nach § 330 a StGB, denn er habe sich, fahrlässig durch den Genuß des Alkohols in einen Rausch versetzt. Zwar könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob B. bei diesen Rausch nur vermindert oder schon völlig zurechnungsunfähig gewesen sei. Im Zweifel sei aber davon auszugehen, daß völlige Zurechnungsunfähigkeit vorgelegen habe. In dem Rauschzustand habe der Beamte eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen. Bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,19 Promille sei er absolut fahruntüchtig gewesen.
Ende November 1969 erfuhr der Dienstvorgesetzte des beschuldigten Beamten durch einen Zufall von dessen Verurteilung. Die Durchführung von Vorermittlungen wurde alsbald angeordnet. Der Beamte und sein Verteidiger äußerten sich schriftlich zum Sachverhalt. Der Verteidiger machte geltend, B. habe den Fahrzeugschlüssel freiwillig dem Maschinisten K. zur Vorbeugung ausgehändigt. Erst im Zustand der Volltrunkenheit habe er dann den zweiten Schlüssel entdeckt und sei mit seinem Wagen gefahren. Unter diesen Umständen sei der Tatbestand des § 330 a StGB nicht gegeben und auch ein Dienstvergehen liege nicht vor (BGH St 10, 247).
Durch Verfügung vom 3. Juli 1970, zugestellt an den Verteidiger am 8. Juli, leitete der Oberfinanzpräsident in Bremen das förmliche Disziplinarverfahren gegen B. ein. Es wurde eine Untersuchung durchgeführt. Der Beamte wurde in Gegenwart seines Verteidigers gehört und wiederholte das Vorbringen aus den Vorermittlungen.
In der Anschuldigungsschrift vom 1. Dezember 1970 warf der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten die strafgerichtlich festgestellte Verfehlung als Dienstvergehen vor. Der Verteidiger wiederholte in einer Schutzschrift vom 14. Dezember 1970 sein bisheriges Vorbringen.
In der Hauptverhandlung am 29. Juli 1971 vor dem Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - Hamburg -, erschien der Beamte allein. Der Verteidiger war am 12. Juli 1971 geladen worden. Am 23. Juli 1971 hatte er die Geschäftsstelle des Bundesdisziplinargerichts angerufen und sich um Vorlegung der Hauptverhandlung auf einen späteren Termin bemüht, weil er vormittags um 10.45 Uhr in Köln einen Termin wahrzunehmen habe. In den Folgetagen hatte er mehrfach vergeblich versucht, den Vorsitzenden der Kammer fernmündlich zu erreichen. Mit Schreiben vom 26. Juli 1971 hatte er sodann um Verlegung des Termins auf einen anderen Tag gebeten, weil er bei dem Verwaltungsgericht Köln an diesem Tage zwei Termine in Einberufungssachen (Einberufung zum 1. August 1971) wahrzunehmen habe. Dieses Schreiben erhielt der Vorsitzende der Kammer, der sich bereits nach Hamburg begeben hatte, dort am 28. Juli 1971. Er lehnte eine Verlegung mit Rücksicht auf die Geschäftslage der Kammer fernmündlich ab.
Der Beamte bat in der Hauptverhandlung erneut um Vertagung. Sein Antrag blieb ohne Erfolg. Er lehnte es dann ob, ohne seinen Verteidiger Angaben zur Sache zu machen.
Die Kammer verurteilte den Beamten zur Gehaltskürzung um 1/20 auf die Dauer von vier Monaten. Sie wiederholte in den Urteils gründen den von dem Strafgericht festgestellten Sachverhalt, an den sie gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden war. Eine Nachprüfung dieses Sachverhalts gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BBO lehnte die Kammer ab. Sie führte dazu aus: Der Zeuge K. habe im Strafverfahren unter Eid bekundet, daß er B. den Schlüssel abgenommen habe. Es bestehe kein Anlaß, die Richtigkeit dieser Aussage zu bezweifeln. Damit stehe fest, daß B. die Schlüssel nicht freiwillig herausgegeben und damit auch keine Vorkehrungen zur Vermeidung einer Trunkenheitsfahrt getroffen habe.
Die Kammer würdigte das Verhalten des Beamten als außerdienstliches Dienstvergehen gemäß §§ 54, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. B. habe gewußt, daß er sein Fahrzeug mit sich führte. Wenn er dennoch hemmungslos getrunken und sich in einen Vollrausch versetzt habe, so sei dieser Vollrausch im Zusammenhang mit der dann ausgeführten Trunkenheitsfahrt eine Handlung, die wegen ihrer Gefährlichkeit für andere Verkehrsteilnehmer geeignet gewesen sei, Achtung und Vertrauen in das Amt des Beamten sowie das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen.
Die Kammer hielt eine Gehaltskürzung für die angemessene Disziplinarmaßnahme. B. habe schön im Jahre 1963 wegen übermäßigen Alkoholgenusses mit einem Verweis gemaßregelt werden müssen. Dann sei im Jahre 1966 gegen ihn eine Geldbuße verhängt worden, weil er in fahruntüchtigem Zustand einen Pkw geführt habe. Noch, nicht drei Jahre nach Erlaß des Beschwerdeentscheids gegen diese Disziplinarverfügung habe er die abzuurteilende Pflichtverletzung begangen. Damit habe er eine gewisse Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit gegenüber der gebotenen Mäßigung, im Alkoholgenuß offenbart. Dabei sei zu beachten, daß B. als Schiffsführer im Dienst gerade auch die notwendige Zuverlässigkeit in bezug auf Alkoholgenuß zeigen müsse und daß insoweit durch seine Verfehlung auch seine dienstliche Zuverlässigkeit berührt werde. Bei der Bemessung der Gehaltskürzung berücksichtigte die Kammer, daß B. noch drei Kinder voll zu unterhalten habe. Eine Kürzung um 1/20 auf die Dauer von vier Monaten sei angemessen.
Die Vorschrift des § 14 BDO stehe der Verhängung der Gehaltskürzung nicht im Wege; denn B. habe nicht erstmalig durch pflichtwidrigen Alkoholgenuß versagt. Er habe sich die gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahmen und das früher gegen ihn ergangene Strafurteil nicht nachhaltig zur Lehre dienen lassen. Demnach sei er in seiner Persönlichkeit noch nicht so gefestigt, daß allein schon die gerichtliche Strafe ausreiche, um ihn künftig in jedem Falle zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Dazu sei vielmehr eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme erforderlich. Auch die Wahrung des Ansehens des Beamtentums, in der Öffentlichkeit erfordere die Verhängung einer solchen Maßnahme. Hierbei müsse ebenfalls berücksichtigt werden, daß B. Rückfalltäter sei. Die Öffentlichkeit habe kein Verständnis dafür, wenn ein durch pflichtwidrigen Alkoholgenuß rückfälliger Beamter nicht auch von dem Dienstherrn zusätzlich zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten werde.
Das Urteil wurde dem Beamten am 10. September 1971 zugestellt. Sein Verteidiger hat am 23. September 1971 Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beamten freizusprechen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, das Urteil werde im vollen Umfang angefochten.
a)
Das erkennende Gericht erster Instanz sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Zwar habe als Laufbahnbeisitzer der Zollbetriebsinspektor K. mitgewirkt, der der Laufbahngruppe des beschuldigten Beamten angehöre. K. gehöre jedoch nicht zu dem Verwaltungszweig des beschuldigten Beamten, nämlich dem Wasserzoll, vielmehr sei er Angehöriger des Landzolls.
b)
Dem Beamten sei das rechtliche Gehör versagt worden. Der Verteidiger habe vor dem Verwaltungsgericht Köln zwei unaufschiebbare Termine wahrnehmen müssen. Hiervon habe er den Vorsitzenden der Kammer rechtzeitig und ausführlich unterrichtet. Der Vertagungsantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Es sei dem Beamten weder möglich noch zumutbar gewesen, innerhalb so kurzer Frist einen anderen Verteidiger zu bestellen. In dem Verfahren komme es u.a. auf die Interpretation der Bestimmung des § 18 BDO an. Hierbei handele es sich am eine komplizierte Rechtsfrage. Unter diesen Umständen verstießen die Ablehnung des Vertagungsantrags und die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Zuziehung eines Verteidigers gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
c)
Das Bundesdisziplinargericht habe die in der Schutzschrift vorgetragenen Umstände unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO nicht gewürdigt. Diese Auffassung sei rechtsirrig. Die Bindungswirkung, des. Strafurteils erstrecke sich nur auf die tatsächlichen Feststellungen. Das Amtsgericht habe folgendes festgestellt:
"... Daraufhin verließ er in dem allgemeinen Durcheinander die Gastwirtschaft und fuhr mit seinem Pkw nach Hause. Dies beobachtete der Zeuge K., der dem Angeklagten vorher dessen Zündschlüssel abgenommen hatte. Da der Angeklagte jedoch den Zweitschlüssel bei sich hatte, konnte er die Fahrt antreten. ..."
Das Bundesdisziplinargericht habe die von dem Amtsgericht gewählte Formulierung "abgenommen" dahingehend interpretiert, daß K. den Fahrzeugschlüssel dem Fahrer gegen dessen Willen abgenommen habe. Eine solche Interpretation sei zwar möglich, aber nicht zwingend. Für das Amtsgericht seien diese Feststellungen offenbar nicht entscheidungserheblich gewesen. Deshalb habe es auch nicht auf einer näheren Aufklärung des Sachverhalts Insoweit bestanden. Der Begriff "abnehmen" schließe eine freiwillige Übergabe des Schlüssels nicht aus. Im übrigen würde auch eine unfreiwillige Aushändigung des Schlüssels ausreichen, um festzustellen, daß der Beamte alle zumutbaren erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat, ist der beschuldigte Beamte gehört worden. Er hat u.a. erklärt, er habe, als er in der Gaststätte am Tisch saß, mit seinem Kraftfahrzeugschlüssel gespielt. Diese Gelegenheit habe K. benutzt, ihm den Schlüssel wegzunehmen. Den Zweitschlüssel habe er sonst immer bei sich, und zwar stecke er ihn regelmäßig in die Uhrtasche seiner Arbeitshose. Daß er den Zweitschlüssel an diesem Tage in der Hosentasche seiner Sonntagshose bei sich geführt habe, sei ihm nicht bewußt gewesen.
Der Verteidiger hat in erster Linie beantragt,
die Schuldfeststellungen des Strafurteils nachzuprüfen, den Zeugen K. zu hören und den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen;
hilfsweise hat er gebeten,
van der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abzusehen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Prozeßvoraussetzungen sind gegeben. B. ist Bundesbeamter auf Lebenszeit. Die ihm vorgeworfene Verfehlung ist verfolgbar. Das Verfahren ist auch von der zuständigen Stelle wirksam eingeleitet worden. Allerdings ist die Einleitungsverfügung fehlerhaft, nicht dem Beamten selbst, sondern seinem Verteidiger zugestellt worden. Grundsätzlich wird die Einleitungsverfügung erst mit der Zustellung an den Beamten, nicht an den Verteidiger wirksam (BDH 2, 84, 86; 5, 87). Trotz fehlerhafter Zustellung wird aber die Einleitung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Beamte von ihr Kenntnis erhält (§ 187 ZPO; BDH 2; 86; RDStH 2, 115, 117; Behnke, BDO 2. Aufl. § 33 Rz. 19). Nach der Erklärung des Verteidigers vor dem Senat hat er den Beamten durch Schreiben vom 10. Juli 1970 von der Zustellung der Einleitungsverfügung verständigt, so daß der Beamte spätestens am 12. Juli 1970 hiervon Kenntnis erlangt hat.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbeschränkt. Der Senat hat daher das Urteil in vollem Umfange zu überprüfen.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die erhobenen Verfahrensrügen schlagen nicht durch.
a)
Entgegen der Auffassung des Verteidigers war die Kammer ordnungsgemäß besetzt. Nach. § 50 Abs. 4 Satz 3 BDO soll einer der Beisitzer der Laufbahngruppe und möglichst dem Verwaltungszweig des beschuldigten Beamten angehören. Dieser Vorschrift entsprach die Besetzung der Kammer. Verwaltungszweig im Sinne dieser Bestimmung ist hier die Zollverwaltung insgesamt und nicht etwa der Wasserzoll. Sinn der Vorschrift ist es, bei der Aburteilung von Dienstvergehen eines Beamten nach Möglichkeit einen Beisitzer als Mitglied des Disziplinargerichts heranzuziehen, der das Wesen der Verwaltung, welcher der beschuldigte Beamte angehört, kennt. Es soll dagegen nicht erreicht werden, daß der als Mitglied der Kammer herangezogene Beamte eine genaue Kenntnis gerade der speziellen Tätigkeit des beschuldigten Beamten hat. Soweit es im Einzelfall auf die Kenntnis von besonderen Umständen in einer Verwaltung ankommt, ist dies die Frage der Beweisaufnahme, d.h. durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen oder durch Heranziehung von Schrifttum zu klären. Verwaltungszweige im Sinne von § 50 BDO sind die großen Bundesverwaltungen, insbesondere Bundespost, Bundesbahn und Bundeszollverwaltung, nicht deren einzelne Sparten, wie z.B. bei der Post der Fernmeldedienst oder bei der Bundesbahn der Verkehrs- oder der Betriebsdienst (vgl. auch die frühere Verordnung vom 28. März 1953 - BGBl S. 92 - zur Durchführung der BDO a.F., zu § 36). Das Verfahren zur Gewinnung der Beamtenbeisitzer nach § 49 Abs. 1 BDO ist ebenfalls hierauf abgestellt.
Davon abgesehen handelt es sich bei § 50 Abs. 4 Satz 3 BDO um eine Sollbestimmung. Die Bestimmung ist mithin nicht zwingend, wie sich aus der Formulierung der Bestimmung eindeutig ergibt. Die Nichteinhaltung der Vorschrift beeinträchtigt daher regelmäßig nicht die ordnungsgemäße Besetzung der Kammer (BDH 7, 18). Eine vorschriftswidrige Besetzung kann nur dann in Betracht kommen, wenn sie auf willkürlichen und sachfremden Erwägungen beruht (BDH 4, 136; Behnke, BDO 2, Aufl. § 50 Rz. 17).
b)
Auch das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) ist nicht verletzt worden. Die Ablehnung, des Vertagungsantrags des Verteidigers war gerechtfertigt und entsprach der Vorschrift des nach § 25 BDO anwendbaren § 223 Abs. 2 StPO. Die Verhältnisse lagen auch nicht so, daß das Gericht über diese Vorschrift hinaus etwa auf Grund seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten gehalten war, die Hauptverhandlung zu vertagen, um dessen besonderen Interessen Rechnung zu tragen. Der Verteidiger war schon an 12. Juli 1971 zum Termin geladen worden. Wenn er, wie er angegeben hat, am 22. Juli 1971 zwei Ladungen für denselben Tag, 29. Juli 1971, in anderen Sachen vor das Verwaltungsgericht Köln erhielt, so mußte es seine Sache sein, entweder für die beiden in Köln anhängigen Verfahren oder für das vorliegende Verfahren einen anderen Rechtsanwalt heranzuziehen. Das wäre für das vorliegende Verfahren, das keine rechtlichen Schwierigkeiten bietet, ohne Zweifel rechtzeitig möglich und dem Beamten zuzumuten gewesen (vgl. auch BVerfGE 14, 196).
Der Beamte war zudem in der Hauptverhandlung nicht schutzlos, so daß insoweit von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht gesprochen werden kann. Der Verteidiger hatte seine Auffassung zur Frage der Bindung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bereits in den Vorermittlungen schriftlich vorgetragen. In der Untersuchung hatte er diesen Vortrag zusammen mit dem Beamten zur Niederschrift, wiederholt. Nachdem die Anschuldigungsschrift vorlag, hatte er eine Schutzschrift eingereicht, die sich wiederum mit dieser Frage befaßte. Unter diesen Umständen war das Gericht ausreichend über die zugunsten des Beamten geltend gemachten Gedankengänge des Verteidigers in dieser Frage unterrichtet. Es hat sich in den Urteilsgründen auch damit befaßt.
Bei der Überprüfung des angeschuldigten Sachverhalts ist der Senat, ebenso wie die Kammer, an die in dem Strafurteil getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gesetzlich gebunden. Das Vorbringen des Beamten und seines Verteidigers hat den Senat keinen Anlaß gegeben, die Richtigkeit der Schuldfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO zu bezweifeln und ihre Nachprüfung zu beschließen. Der Beamte hätte alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verhütung einer Trunkenheitsfahrt in Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 10, 247, 251) [BGH 07.05.1957 - 5 StR 127/57] nur dann getroffen, wenn er sichergestellt hätte, daß er keinerlei Kraftfahrzeugschlüssel mehr bei sich führte, die ihn die Benutzung seines Wagens ermöglichen konnten. Das hat er nach seiner eigenen Darstellung nicht getan. Er hat es lediglich dabei bewenden lassen, daß Köbernick ihn den Schlüssel, mit dem er an Tische in der Gaststätte spielte, wegnahm, hat aber nicht überprüft, ob er den Zweitschlüssel, den er sonst regelmäßig in seiner Arbeitshose bei sich führte, auch in seiner Sonntagshose stecken hatte. Diese Nachschau war ihn, wenn er wirklich eine spätere Trunkenheitsfahrt verhüten wollte, zuzumuten. Dadurch, daß er dies nicht tat, hat er fahrlässig die Möglichkeit herbeigeführt, später in Zustand der Volltrunkenheit sein Kraftfahrzeug zu benutzen.
Die Kammer hat den festgestellten Sachverhalt auch mit zutreffender Begründung, der der Senat beitritt, als außerdienstliches Dienstvergehen in Sinne von §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewürdigt.
Ebenso hat die Kammer zutreffend eine Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme für angemessen erachtet. Dabei hat sie mit Recht auf die früher gegen den Beamten verhängten Disziplinarmaßnahmen und gerichtlichen Strafen hingewiesen. Daß sie dabei auch den in Jahre 1963 gegen den Beamten verhängten Verweis verwertete, begegnet keinen Bedenken. Diese Disziplinarmaßnahme ist nicht tilgungsreif. Eine Tilgung auf Grund der Vorschrift des § 103 a BDO a.F. kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Beamte innerhalb der in dieser Bestinnung genannten Frist von drei Jahren strafgerichtlich bestraft worden ist. Eine Tilgung auf Grund der Vorschrift des § 119 Abs. 1 BDO n.F. scheitert daran, daß die hierin vorgesehene Frist von drei Jahren nicht enden konnte; denn während des Laufes der Frist war gegen den Beamten in Oktober 1965 ein Strafverfahren (siehe oben I Nr. 2) und anschließend ein Disziplinarverfahren (siehe oben I Nr. 3) in Gang gekommen, das zur Verhängung einer weiteren Disziplinarmaßnahme führte, die noch berücksichtigt werden darf (§ 119 Abs. 3 BDO n.F.).
Der Senat sieht keinen Anlaß, die von der Kammer verhängte Disziplinarmaßnahme nach Dauer oder Höhe zu ermäßigen.
Die Kammer hat schließlich auch mit zutreffender Begründung, die der Rechtsprechung der Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, die in § 14 BDO geforderten Voraussetzungen für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarmaßnahme neben einer strafgerichtlichen Verurteilung bejaht. Der Beamte hat dadurch, daß er nach wiederholten disziplinarrechtlichen Maßregelungen und nach einer einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilung erneut gröblich versagte, ein Maß an Labilität gezeigt, das ein Versagen auch auf dienstlichen Gebiete befürchten läßt und deshalb einen zusätzlichen disziplinarischen Anruf erforderlich nacht. Die zusätzliche Disziplinarmaßnahme ist ferner zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums erforderlich, denn ein objektiv denkender Betrachter hat keinerlei Verständnis dafür, wenn ein Beamter, der noch dazu Führer von Zollschiffen ist, wiederholt betrunken sich an das Steuer von Kraftfahrzeugen setzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Amelung
Dr. Hardraht