Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1991, Az.: 4 StR 560/90
Notwendigkeit der böswilligen Handlung ; Verwirklichung des Tatbestandes durch Unterlassen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 560/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 11917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 11.06.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1991, 234-235 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Alle drei Tatbestandsmodalitäten des § 223b StGB können durch Unterlassen verwirklicht werden.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 17. Januar 1991
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Hans Jürgen L. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juni 1990, auch soweit es die Angeklagte Stefanie L. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Hans Jürgen L. und seine Ehefrau Stefanie L. jeweils der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Mißhandlung einer Schutzbefohlenen für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten Hans Jürgen L. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt und die Mitangeklagte Stefanie L. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte Hans Jürgen L. hat das Urteil mit der Revision angefochten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils, die gemäß § 357 StPO auch auf die Mitangeklagte zu erstrecken ist.
Das Landgericht hat festgestellt: Beide Angeklagten lebten seit Jahren im Haushalt der 1901 geborenen Mutter des Angeklagten Hans Jürgen L. In den letzten Jahren versorgte die Mitangeklagte den Drei-Personen-Haushalt alleine. Im Herbst 1988 wurde die Mutter des Angeklagten bettlägerig krank. Die Angeklagten sorgten sich jedoch nicht um deren ärztliche Versorgung. Obwohl die Mutter des Angeklagten ihre Notdurft ins Bett verrichtete, unterließen die Angeklagten die notwendigen hygienischen Maßnahmen. Zuletzt lag die Mutter des Angeklagten mindestens eine Woche lang reglos in hilflosem Zustand in ihrem nicht beheizten Zimmer vor ihrem Bett auf dem blanken PVC-Fußboden. Sie war lediglich mit einem Hemd oder Kittel bekleidet. In dieser Zeit sah die Mitangeklagte regelmäßig nach ihr und gab ihr auch zu essen und zu trinken. Zwei Tage vor ihrem Tod nahm die alte Frau jedoch nichts mehr zu sich, sondern erbrach sich laufend. Die Angeklagten sahen sich nicht in der Lage, die alte Frau ins Bett zu heben; sie suchten dazu auch keine fremde Hilfe. Der schließlich von einem Mitbewohner benachrichtigte Notarzt fand die Mutter des Angeklagten mit ausgeprägten Kontrakturen beider Beide zusammengekauert vor ihrem Bett. Sie war ausgetrocknet und abgemagert und bedeckt von angetrockneten Exkrementen und Erbrochenem. Die unbezogene Matratze ihres Bettes war aufs äußerste verschmutzt. Die rechte Körperpartie der alten Frau war von der Schulter bis zum Knöchel wund. Ihre Haut war an vielen Stellen bereits großflächig schwarz verfärbt. Dieser Zustand beruhte darauf, daß die Mutter des Angeklagten über längere Zeit in derselben Stellung liegengelassen und tagelang nicht von ihren Blasen- und Darmausscheidungen gereinigt worden war. Sie wurde von dem Notarzt sogleich in ein Krankenhaus verbracht. Dort verstarb sie jedoch wenige Stunden später infolge allmählichen Versagens der Herz- und Kreislauftätigkeit in Verbindung mit einem Versagen der Nierentätigkeit. Zur subjektiven Tatseite hat die sachverständig beratene Strafkammer festgestellt, daß den beiden minderbegabten und alkoholabhängigen Angeklagten, deren Blutalkoholgehalt in den letztem Monaten vor der Tat täglich im wesentlichen zwischen 2 und 3 Promille schwankte, bewußt war, daß das lange Liegenlassen der alten Frau deren Leben gefährdete, "daß das körperliche Wohlbefinden der Christine L. den Angeklagten (aber) gleichgültig war und diese deshalb wie festgestellt nicht ausreichend für sie sorgten" (UA 17).
Die Strafkammer, die sich von der Ursächlichkeit des Verhaltens der Angeklagten für den Tod des Opfers nicht zu überzeugen vermochte (UA 20), hat hierin eine von jedem der beiden Angeklagten tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Unterlassen und "Mißhandlung einer Schutzbefohlenen im Sinne des § 223 b StGB, und zwar in Form der Gesundheitsbeschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht" (UA 20) gesehen. Während die Annahme gefährlicher Körperverletzung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, kann die Verurteilung nach § 223 b StGB keinen Bestand haben, weil, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 1990 zutreffend ausführt, die Feststellungen die Verurteilung wegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen in der vom Landgericht angenommenen Tatbestandsmodalität nicht tragen. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß die Angeklagten böswillig handelten. Böswillig in diesem Sinne handelt, wer die Pflichtverletzung aus besonders verwerflichem Motiv, nicht aber - wie die Angeklagten im vorliegenden Falle - aus Gleichgültigkeit oder Schwäche begeht (Lackner StGB 18. Aufl. § 223 b Anm. 6).
Die Feststellungen lassen jedoch die Möglichkeit offen, daß die Angeklagten sich der Mißhandlung einer Schutzbefohlenen in der Tatbestandsmodalität des Quälens schuldig gemacht haben. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12. September 1961 - 5 StR 329/61; Urteil vom 1. April 1969 - 1 StR 561/68) bejaht der Senat die Möglichkeit, daß alle drei Tatbestandsmodalitäten des § 223 b StGB durch Unterlassen verwirklicht werden können. Das Quälen, das rohe Mißhandeln und die böswillige Fürsorgepflichtverletzung sind selbständige Begehungsformen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß durch das Unterlassungsdelikt der Gesundheitsbeschädigung infolge böswilliger Vernachlässigung der Sorgepflicht die Strafbarkeit des Quälens und des rohen Mißhandelns eingeschränkt sein soll (zustimmend Stree in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 223 b Rdn. 11; Lackner a.a.O. Anm. 4). Die in Teilen des Schrifttums gegen diese Rechtsprechung geäußerte Kritik (Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 223 b Rdn. 17; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 223 b Rdn. 11) vermag den Senat nicht zu überzeugen.
Über die Sache ist deshalb neu zu verhandeln. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Frage der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei dem Angeklagten Hans Jürgen L. hin.
Meyer-Goßner
Steindorf
Maatz
Basdorf