Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1995, Az.: 1 StR 614/95
Sachverständiger; Therapeut; Glaubwürdigkeit; Rollenkonflikt; Besorgnis der Befangenheit; Gesetzlicher Ausschließungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 614/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1996, 323
- StV 1996, 130
Amtlicher Leitsatz
Der sich aus der Beauftragung einer als Therapeutin des zu begutachtenden Zeugen tätigen Psychologin als Sachverständige zur Frage dessen Glaubwürdigkeit ergebende Rollenkonflikt mag im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit begründen, stellt aber keinen gesetzlichen Ausschließungsgrund dar.
Gründe
I. 1. Im Fall II 11 der Urteilsgründe wird dem Angeklagten strafschärfend angelastet, daß er "gleichzeitig höchstpersönliche Rechtsgüter zwei(er) junger Menschen verletzt hat". Dieser bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen an sich zulässige Strafschärfungsgrund findet in den Feststellungen keine Stütze: Der Angeklagte hatte sein erregtes Glied an den After des Kindes S. herangeführt, also nur ein Kind mißbraucht; von einem zweiten Kind ist hier nicht die Rede. Das Urteil beruht auf dieser möglicherweise auf eine Verwechslung zurückzuführenden Erwägung. Das zeigt bereits die Einzelstrafe, die mit zwei Jahren doppelt so hoch ist wie die für die gravierendere Tat II 13.
Die weiteren Einzelstrafen sind von dem Aufhebungsgrund nicht betroffen.
2. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat. Hierzu bemerkt der Senat ergänzend:
a) Das Vorbringen der Revision, die als Therapeutin der Kinder tätige Psychologin hätte nicht mit der Begutachtung von deren Glaubwürdigkeit beauftragt werden dürfen, deckt für sich allein keinen Rechtsfehler auf. Von der Prozeßordnung wird ein solches Vorgehen nicht verboten. Ausgeschlossen ist ein Sachverständiger lediglich im - hier nicht vorliegenden - Fall des § 87 Abs. 2 Satz 3 StPO. Im übrigen kann er nur wie ein Richter abgelehnt werden (§ 74 Abs. 1 StPO). Der Rollenkonflikt, der sich aus der unterschiedlichen Aufgabenstellung als Therapeut und als Glaubwürdigkeitsgutachter ergeben kann, mag im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit begründen. Ein solcher Antrag ist hier nicht gestellt worden. Abgesehen von etwaigen Aufklärungsmängeln, könnte eine auf die doppelte Aufgabenstellung gestützte Revision nur Erfolg haben, wenn sich fehlende Sachkunde oder Ungeeignetheit des Sachverständigen aus den Urteilsgründen selbst ergäbe. Das ist hier nicht der Fall.
b) Die Glaubwürdigkeit der Kinder mußte nicht deswegen verneint werden, weil diese sagten, der Angeklagte sei mit seinem Glied "in" die Scheide oder den After eingedrungen, während eine Penetration tatsächlich nicht stattgefunden hat. Sachverständig beraten konnte das Landgericht die Überzeugung gewinnen, daß es für die Kinder altersbedingt schwer oder gar nicht zu unterscheiden sei, inwieweit das Glied eingedrungen ist; auch das Hinführen oder Hindrücken an die Scheide so kleiner Kinder könne die beschriebenen Schmerzen erzeugen und eventuell auch zum Bluten führen, so daß sie - fälschlich - glaubten, der Angeklagte sei eingedrungen. Die Feststellung, der Angeklagte habe "sein erregtes Glied zumindest bis an den äußeren Scheidenbereich herangeführt", ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II. Für die neue Verhandlung und Bildung einer Gesamtstrafe weist der Senat auf folgendes hin:
1. Strafschärfende Erwägungen darf der Tatrichter nur auf solche Feststellungen stützen, von denen er überzeugt ist. Tatzeiten zwischen September 1991 und dem 25. April 1994 sind möglich, aber spätestens im August 1993 wurde die erste Tat begangen. Danach begegnet es Bedenken, wenn der Tatrichter, worauf die bisherigen Urteilsgründe hindeuten, den gesamten möglichen und daher "langen Zeitraum" zu Lasten des Angeklagten bei der Gesamtstrafe strafschärfend zugrundelegt.
2. Das Landgericht hat zwar zutreffend die Rechtsgrundsätze wiedergegeben, wonach bei einer Reihe sich wiederholender gleichartiger Taten die Hemmschwelle niedriger wird (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4; st. Rspr.) und demzufolge bei 13 Taten die Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren niedriger ausfallen kann (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2). Die Rechtsanwendung muß sich dann aber auch an diesen Grundsätzen ausrichten. Wird gleichwohl die Einsatzstrafe von fünf Jahren fast unter Ausschöpfung des möglichen Strafrahmens auf eine Gesamtstrafe von 13 Jahren erhöht, bedarf es dafür gravierender und vom Tatrichter darzulegender Umstände. Wie der Große Senat für Strafsachen betont hat, braucht der Übergang von fortgesetzter Handlung zur Anwendung des § 53 StGB "nicht zur Erhöhung des allgemeinen Strafenniveaus, insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Höhe der Freiheitsstrafen, zu führen" (BGHSt 40, 138, 162).