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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1978, Az.: VIII ZR 179/77

Qualifizierung einer Rückgabepflicht als Masseschuld ; Pflicht des Mieters, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben ; Fortdauer der Erfüllung eines Vertrages auch nach der Konkurseröffnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1978
Aktenzeichen
VIII ZR 179/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 27.06.1977
LG Bremen - 05.04.1977

Fundstellen

  • BGHZ 72, 263 - 267
  • DB 1979, 206-207 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1979, 35-36
  • MDR 1979, 310-311 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 310-311 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt und Notar Dr. A. M., M.straße ... in B., in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter für das Vermögen der Firma van G. & K. - V. - GmbH & Co. KG

Prozessgegner

Firma S. Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung B., C.
vertreten durch ihren Vorstand
dieser vertreten durch seine Mitglieder Dr. Bernhard P. und, Heribald N.

Amtlicher Leitsatz

Der vertragliche Anspruch des Vermieters auf Erstattung der durch die Abholung der Mietsache entstandenen Kosten ist auch dann eine einfache Konkursforderung, wenn der Mietvertrag erst nach Konkurseröffnung durch Kündigung beendet und die Mietsache danach abgeholt worden ist.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 5. April 1977 und des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. Juni 1977 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hatte der Firma van G. & K. GmbH & Co. KG (Gemeinschuldnerin) mit mehreren Verträgen Fernsprechnebenstellenanlagen vermietet. Nachdem über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 22. Juli 1974 das Konkursverfahren eröffnet worden war, kündigte der Beklagte als Konkursverwalter am 28. August 1974 diese Mietverträge. Die Klägerin baute daraufhin entsprechend ihren Mietvertragsbedingungen die Anlagen selbst ab. Sie verlangt vom Beklagten 1.141,36 DM Kosten für den Abbau und Rücktransport der Mietsachen als Masseschuld samt Zinsen und Mehrwertsteuer.

2

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

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Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

4

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht meint mit der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (OLG Dresen OLGZ 35, 253 = JW 1918, 146 m. Anmerkung Jaeger; OLG Frankfurt BB 1974, 1322 mit ablehnender Anmerkung von Wollenweber; AG Frankfurt KTS 1976, 70; Mentzel/Kuhn, KO, 8. Aufl. § 19 Anm. 18 und § 59 Anm. 12; Jaeger/Lent, KO, 8. Aufl. § 19 Anm. 19 a; Böhle-Stamschräder, KO, 12. Aufl. § 59 Anm. 4; Mohrbutter/Haarmann, Leitfaden für den Vergleichs- und Konkursverwalter, 3. Aufl. S. 129; a.A. LG Hamburg KTS 1976. 64; Kilger KTS 1975, 143, 153 f; Niewöhner KTS 1977, 155, 162 f), die Pflicht des Mieters, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben (§ 556 Abs. 1 BGB), sei ein unlösbarer Teil des bis zu seiner Beendigung kraft Gesetzes für Rechnung der Masse weiterlaufenden Mietvertrages.

6

Aus der Qualifizierung der Rückgabepflicht als Masseschuld folge, daß auch die mit ihr verbundenen Kosten Masseschuld seien.

7

II.

Die Revision des Beklagten hat Erfolg.

8

1.

In der Begründung zur Konkursordnung (Materialien zur KO vom 10. Februar 1877 S. 245) ist ausgeführt, nachdem vom Gesetz für gewisse, zeitdauernde Verträge die Fortdauer der Erfüllung auch nach der Konkurseröffnung vorgesehen werde, müsse auch kraft Gesetzes die Verpflichtung des Gemeinschuldners nach Inhalt und Gegenstand des Vertrages aus der Konkursmasse erfüllt werden in dem Maße, als die Erfüllung für die Zeit nach der Konkurseröffnung zu leisten sei. Dieser Satz könne auch auf andere Ansprüche aus Mietverträgen, die nach dem Inhalt des Vertrags erst für die Zeit nach der Konkurseröffnung zur Existenz gelangen, Anwendung finden. Nicht Masseschulden seien dagegen die Ansprüche, welche dem Vertrage gemäß für die Zeit vor der Konkurseröffnung zu erfüllen waren, aber auch Schadensersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Mietvertrages, welche dadurch entstehen, daß der Verwalter den Vertrag aufkündigt; denn es seien dies nicht Ansprüche für die vom Gesetz vorgeschriebene Erfüllung, sondern für die durch den Ausbruch des Konkurses bewirkte Nichterfüllung einer Verpflichtung des Gemeinschuldners.

9

2.

Diese Motive der gesetzlichen Regelung des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO lassen erkennen, daß die Bevorrechtigung von Ansprüchen aus einem Mietvertrag für die Zeit nach der Eröffnung des Konkursverfahrens als Masseschuld ein Ausgleich dafür ist, daß solche Verträge nach § 19 KO kraft Gesetzes weiterlaufen, wenn sie nicht von einem der Beteiligten gekündigt werden. Soweit der Vermieter seine Leistung vertragsgemäß nach der Konkurseröffnung weiter erbringt, soll er nach dem Willen des Gesetzgebers auch sein Anrecht auf die volle Gegenleistung behalten.

10

3.

Bereits die Meinung, die Pflicht des Mieters zur Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 556 Abs. 1 BGB) sei Masseschuld (OLG Dresden a.a.O.), ist nicht ganz zweifelsfrei. Es wird dabei nicht berücksichtigt, daß der Rückgabeanspruch sowohl als Eigentumsherausgabeanspruch wie auch als schuldrechtlicher Herausgabeanspruch unter § 43 KO fällt. Doch kann das dahingestellt bleiben.

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4.

Hier hatte nach dem mit der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Mietvertrag die Klägerin sich vorbehalten, die Mietsache nach Beendigung des Mietvertrages selbst bei der Mieterin auf deren Kosten auszubauen und abzuholen. Es handelt sich dabei um eine besondere formularmäßige Vereinbarung über die Abholung der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses und nicht um eine Wiederherstellung der Mietsache wie in dem vom OLG Dresden a.a.O. entschiedenen Fall. Diese Vereinbarung mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen war bereits im Mietvertrag vor Konkurseröffnung für den Fall der Beendigung der Mietzeit begründet, mochte sich die Forderung der Klägerin wegen der Abbaukosten auch erst nach Konkursbeginn daraus ergeben (Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. § 3 Rdn. 31; Mentzel/Kuhn a.a.O. § 3 Anm. 11). Die Forderung der Klägerin ist folglich eine Konkursforderung (§ 3 KO), die nur dann gegenüber anderen Forderungen als Masseschuld privilegiert ist, wenn sie unter einen der in § 59 KO aufgeführten Tatbestände fällt. Dem Wortlaut des Gesetzes nach mag die Forderung der Klägerin unter § 59 Abs. 1 Nr. 2-2. Alternative - KO eingeordnet werden können, dem Sinn dieser gesetzlichen Regelung nach jedoch nicht. Der sich aus den Materialien zur Konkursordnung ergebende, in Rechtsprechung und Schrifttum ganz unstreitige Zweck dieser Norm ist es nämlich, zu gewährleisten, daß derjenige, der gemäß § 19 KO seine vollwertige Leistung weiterhin zur Masse gewähren und sie der Masse damit zugute kommen lassen muß, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Konkursforderung beschränkt sein soll. Für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache durch den Vermieter nach Konkurseröffnung soll der volle Mietzins vom Konkursverwalter entrichtet werden. Unter diesem rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkt aber besteht keine Veranlassung, den vertraglichen Anspruch auf Erstattung der Abbau- und Rücknahmekosten einer gemieteten Sache nach Beendigung des Mietvertrages ebenfalls als Masseschuld zu behandeln. Hier erbringt der Vermieter keine der Masse zugute kommende Leistung. Abbau und Abholung der Mietsache dienen vielmehr lediglich der Abwicklung des Mietverhältnisses. Bei dieser Sachlage fehlt es an einem zureichenden Grund, einen sich aus Abbau und Rücknahme der Mietsache ergebenden, vertraglichen Erstattungsanspruch als Forderung an die Masse zu behandeln. Er gleicht nämlich nicht eine Vermieterleistung aus, die der Masse zugute kommt, sondern entsteht als Folge der Beendigung des Mietverhältnisses durch die Kündigung.

12

Die Klägerin meint schließlich, der Beklagte hätte die Telefonanlage auch auf seine Kosten abbauen lassen und ihr herausgeben können. Die ihm hierbei entstehenden Kosten wären Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO gewesen. Das rechtfertige eine Einstufung der ihr durch den Abbau der Anlage entstandenen Kosten ebenfalls als Masseschuld.

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Dem vermag der Senat deshalb nicht zu folgen, weil die Privilegierung von Forderungen als Masseschuld im Konkurs gesetzlich genau umgrenzt ist und eine ausdehnende Auslegung von § 59 KO der vom Gesetz gewollten grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Gläubiger im Konkurs widersprechen würde. Die Klägerin hatte sich das Recht zum Abbau der Anlage im eigenen Interesse und nicht in demjenigen der Konkursmasse vertraglich vorbehalten. Die Masse ist hier auch nicht durch Einsparung von an sich von ihr zu tragenden Kosten ungerechtfertigt bereichert. Daß bei einer anderen Fallgestaltung infolge von Handlungen des Konkursverwalters eine Masseschuld hätte entstehen können, rechtfertigt die Privilegierung der Forderung der Klägerin für die ihr entstandenen Abbaukosten nicht.

14

III.

Die Klägerin hat demnach hier keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Masseschuld. Ihre Aufwendungen für die Rücknahme der Mietsache, die vertragsgemäß die Gemeinschuldnerin zu tragen hatte, kann sie nur gemäß §§ 139, 144 KO als Konkursforderung zur Tabelle anmelden. Der Beklagte als Konkursverwalter bestreitet die Berechtigung dieser Forderungen nicht, wie sein Vortrag in diesem Rechtsstreit ergibt.

15

Auf die Rechtsmittel des Beklagten waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage kostenpflichtig (§ 91 ZPO) abzuweisen.

Braxmaier
Claßen
Wolf
Merz
Dr. Brunotte