Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1968, Az.: V ZR 187/64
Vorbehaltsklausel zur Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse; Einfluss der Währungsreform auf die Festsetzung von Renten; Genehmigungsbedürftige Gleitklauseln in Rentenverträgen; Genehmigungsfreie Leistungsvorbehalte in Rentenverträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1968
- Aktenzeichen
- V ZR 187/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 14.07.1964
Rechtsgrundlage
- § 3 WährungsG
Fundstelle
- NJW 1969, 91-92 (Volltext mit amtl. LS)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 1964, soweit es den Beklagten zu Zahlungen an die Klägerinnen verurteilt und über die Kosten der Berufungsinstanz entschieden hat, aufgehoben und, wie folgt, neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt zu zahlen:
- a)
an die Klägerinnen je zur Hälfte 3.726,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. September 1959,
- b)
ferner an die Klägerinnen je zur Hälfte 3.410,57 DM Zug um Zug gegen Befriedigung eines Anspruchs des Beklagten in gleicher Höhe gegen den Nachlaß des am 10. Oktober 1955 verstorbenen Bankdirektors a.d. Johannes B..
Soweit die Klägerinnen in der Berufungsinstanz weitergehende Anträge gestellt haben, wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden zu 2/3 dem Beklagten und zu je 1/6 den Klägerinnen auferlegt.
Tatbestand
Der Bankdirektor a.D. Johannes B. war Eigentümer der in der B. Straße ... in H. gelegenen Grundstücke, auf denen sich ein Wohnhaus und eine Fabrik befanden. Durch notariellen Vertrag vom 8. Oktober 1947 verkaufte er das Fabrikanwesen an den Beklagten gegen eine Jahresrente von 6.000 RM, die bis zum Tode des Verkäufers und seiner Ehefrau zu zahlen war. Durch einen weiteren notariellen Vertrag vom selben Tage verkaufte er auch das Wohnhaus an den Beklagten. Als Kaufpreis für das Hausgrundstück hatte der Käufer nach dem Ableben des Verkäufers an seine langjährige, damals 57 Jahre alte Haushälterin (Klägerin zu 1) und seine damals 48 Jahre alte Pflegetochter (Klägerin zu 2) eine Leibrente von je 150 RM monatlich zu zahlen. Weiter heißt es in diesem Vertrag:
"Wenn sich die Verhältnisse während der Vertragsdauer derart ändern, daß die Rentenbeträge nicht mehr angemessen erscheinen, so sind sie neu festzusetzen. Hierbei ist tunlichst davon auszugehen, daß der monatliche Rentenbetrag dem Stundenlohn für 125 Arbeitsstunden eines gelernten Maurers mindestens entspricht."
Eine ähnliche Klausel war in dem die Fabrik betreffenden Kaufvertrag enthalten. Der Verkäufer erklärte in dem Vertrag über die Fabrik, daß er die Hauszinssteuer abgelöst habe. In beiden Verträgen verpflichtete er sich, eine zugunsten der Sparkasse des S. in S. im Grundbuch eingetragene, angeblich nicht valutierte Grund schuld von 7.200 GM löschen zu lassen. Die Hauszinssteuer war zwar abgelöst, das Abgeltungsdarlehen aber noch nicht getilgt, während die Grundschuld für einen Kontokorrentkredit haftete. Die an den Verkäufer selbst zu zahlende Rente wurde durch Vertrag vom 10. Juli 1948 für die Zeit vom 1. Juli 1948 ab anderweitig auf 2.400 DM jährlich festgesetzt. B. starb am 10. Oktober 1955. Am 1. April 1956 wurde der verkaufte Grundbesitz auf den Beklagten umgeschrieben. Erbe des Erblassers ist sein Bruder Franz B. Die Anordnung der Nachlaßverwaltung wurde mangels Masse abgelehnt.
Die Klägerinnen haben unter Bezugnahme auf die Änderungsklausel des Kaufvertrages vom 1. Juli 1957 ab eine Erhöhung der Renten auf je 300 DM monatlich verlangt. Sie haben den in der (Klagschrift vom 7. Juni 1957 enthaltenen Antrag, der auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von je 275 DM - unter Berücksichtigung eines Mietbetrages von 25,- DM - gerichtet war, im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits nicht verlesen, sondern lediglich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an jede der beiden Klägerinnen folgende Beträge zu zahlen:
- 1.)
3.600 DM nebst Zinsen,
- 2.)
vom 1. März 1959 bis zum 30. September 1960, jedoch nicht über den Tod der Berechtigten hinaus, eine Leibrente in Höhe von monatlich 300 DM, und zwar abzüglich der näher bezifferten anteiligen Miete sowie der inzwischen vom Beklagten geleisteten Zahlungen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hält die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung nicht für gegeben, weil die in dem Vertrag vereinbarte Anpassunguklausel nur eine Sicherung für den Fall der Währungsreform habe bieten sollen. Im übrigen macht der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Forderung von 6.050 DM geltend mit der Begründung, daß ihm in dieser Höhe wegen des restlichen Grundschuldkapitals und der auf die Grundschuld gezahlten Zinsen sowie wegen Zahlungen auf die Hypothekengewinnabgabe ein Anspruch gegen den Verkäufer zustehe, der aus dem Nachlaß nicht befriedigt werden könne.
Das Landgericht hat den Klägerinnen unter Abweisung ihrer weitergehenden Zahlungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Mai 1960 je 35 DM ohne Einschränkung und der Klägerin zu 1 3.265 DM sowie der Klägerin zu 2 2.785 DM Zug um Zug gegen Befriedigung der gegen den Nachlaß gerichteten Ansprüche des Beklagten in Höhe von 6.050 DM zugesprochen und den Beklagten weiter verurteilt, an jede der Klägerinnen vom 1. Juni bis zum 30. September 1960 eine monatliche Rente von 180 DM zu zahlen. Hiergegen haben die Klägerinnen Berufung eingelegt mit dem Antrage, die Zug um Zug-Verurteilung zu streichen und den Beklagten zu verurteilen, über die ihnen zugebilligten Beträge hinaus näher bezeichnete Zinsbeträge sowie (für die Zeit vom 1. September bis zum 30. September 1960) an die Klägerinnen je weitere 120 DM zu zahlen. Der Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrage, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerinnen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen je zur Hälfte 5.788,60 DM nebst Zinsen, ferner an die Klägerinnen je zur Hälfte 1.348,90 DM Zug um Zug gegen Befriedigung eines Teilanspruchs des Beklagten in gleicher Höhe gegen den Nachlaß des verstorbenen Bankdirektors a.D. Johannes B. zu zahlen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nur teilweise begründet.
I.
Die Entscheidung hängt in erster Linie davon ab, ob die in dem Kaufvertrag enthaltene Vereinbarung über die Neufestsetzung der Renten rechtswirksam ist.
1.
Das Berufungsgericht fuhrt aus, der Verkäufer, der beim Abschluß des Vertrages bereits 71 Jahre alt war, habe seine langjährige Haushälterin und seine geistig beschränkte Pflegetochter in einem gewissen Rahmen sicherstellen wollen, und zwar nicht nur für den Fall einer damals bereits voraussehbaren Währungsreform. Die Vereinbarung über die Neufestsetzung der Renten stelle keine Währungsklausel, sondern einen genehmigungsfreien Leistungsvorbehalt dar; denn die Änderung der Verhältnisse solle nicht automatisch zu einer Änderung der Renten führen, sondern nur der Anlaß sein für eine nach billigem Ermessen vorzunehmende angemessene Neufestsetzung der Renten, die durch Vereinbarung, notfalls durch gerichtliche Entscheidng zu erfolgen habe. Der Bezugnahme auf den Stundenlohn eines gelernten Maurers komme im wesentlichen nur eine rechnerisch - beispielhafte Bedeutung zu.
Diese Auslegung der Klausel ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß, wie der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen habe, in dem ursprünglichen Vertragsentwurf eine Währungsklausel enthalten gewesen sei, die, weil der Notar sie für unstatthaft angesehen habe, in die nach dem Vertrag geltende Fassung gebracht worden sei, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten, in dem Vertragsentwurf habe eine vom Notar als bedenklich bezeichnete Klausel gestanden, als richtig unterstellt, hieraus jedoch - ohne Rechtsirrtum - nicht die von der Revision gezogene Folgerung, es liege in Wirklichkeit eine unzulässige Währungsklausel vor, hergeleitet. Ebenso hat das Oberlandesgericht die Tatsache, daß die an den Verkäufer selbst zu zahlende Rente nach der Währungsreform durch Vereinbarung der Vertragsteile neu festgesetzt wurde, berücksichtigt und gewürdigt, ohne daß ihm ein Rechtsverstoß vorgeworfen werden könnte.
2.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Rentenklausel ist deshalb von der Auslegung auszugehen, die das Berufungsgericht dieser Klausel hat zuteil werden lassen. Die Vereinbarung über die Neufestsetzung der Renten verstieß entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Der Vertrag, der diese Vereinbarung enthält, ist zur Zeit der Geltung der Militärregierungsverordnung Nr. 92 geschlossen worden, während die auf Grund des Vertrages zu zahlenden Renten erst nach der Wahrungsumstellung fällig geworden sind. Es bedarf im gegenwärtigen Rechtsstreit keiner Stellungnahme zu der Frage, nach welchem Recht vor der Währungsreform vereinbarte Wertsicherungsklauseln, die über den Zeitpunkt der Währungsumstellung hinaus fortwirken, zu beurteilen sind, insbesondere ob, wenn die Zahlungsverpflichtung vor der Währungsreform begründet wurde, die Zahlungen aber erst in einem späteren, möglicherweise nach der Währungsreform liegenden Zeitpunkt erbracht werden sollten und, wie im vorliegenden Fall, tatsächlich erst nach der Währungsreform fällig geworden sind, für die Rechtswirksamkeit der Klausel, wie die Revision meint, das im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltende Recht maßgebend ist, oder ob, wie das Berufungsgericht glaubt, die Währungsvorschriften anzuwenden sind, unter deren Geltung die Vereinbarung "zum Tragen kam", also die Zahlungen zu leisten waren; denn der Rechtswirksamkeit der Rentenklausel stehen weder die Verordnung Nr. 92 noch § 3 des Währungsgesetzes entgegen. Nach der Verordnung Nr. 92 war eine auf Reichsmark lautende Verbindlichkeit, deren Nennwert unter Benutzung einer gleitenden Skala oder auf andere Weise durch Bezugnahme auf den Preis des Feingoldes oder den Preis einer anderen Ware bestimmt war, durch Zahlung - Mark = Mark - von Reichsmark erfüllbar. Diese Verordnung, die durch das Gesetz A 21 vom 29. November 1951 (ABl AHK 1951, 1352) ausdrücklich aufgehoben wurde, aber bereits mit dem Inkrafttreten der Währungsreform gegenstandslos geworden war 9 berührt schon nach ihrem Wortlaut die Änderungsklausel nicht. Auch § 3 des Währungsgesetzes findet keine Anwendung, weil, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ein sogenannter Leistungsvorbehalt vorliegt, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Dürkes, Wertsicherungsklauseln 7. Aufl. B 10 ff, D 71 ff und die dort angeführten Entscheidungen) keiner Genehmigung bedarf. Diese Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteile des erkennenden Senats vom 10. Februar 1960, V ZR 113/58, LM WährG § 3 Nr. 11, und 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248) unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen Gleitklauseln und genehmigungsfreien Leistungsvorbehalten. Der Unterschied zwischen beiden Arten der Wertsicherung besteht darin, daß bei Gleitklauseln die Höhe der geschuldeten Geldleistung unmittelbar von einer Änderung der vorgesehenen Bezugsgröße abhängt und Änderungen dieser Bezugsgröße zugleich und unbedingt (automatisch), ohne daß es für die Anpassung der Leistungen einer zusätzlichen Tätigkeit der Vertragsteile bedarf, auch zu einer entsprechenden Änderung der Geldleistung führen muß, während beim Leistungsvorbehalt die Klausel die Bedeutung hat, daß eine Änderung der Bezugsgröße sich nur mittelbar auf die Geldschuld auswirkt, indem sie nur den Anlaß oder die Voraussetzung für die Änderung der Leistung bildet, deren Höhe alsdann auf Grund von Vereinbarungen der Entwicklung der Bezugsgröße angepaßt werden muß.
Die Tatsache, daß die Renten der Klägerinnen durch § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG im Verhältnis 1: 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, hat auf den Fortbestand der Änderungsklausel keinen Einfluß. Für die Gültigkeit der Klausel ist es auch ohne Bedeutung, ob die Vertragspartner eine sachbezogene Vergleichsgröße für die Neufestsetzung der Renten festgelegt haben. Die Änderungsklausel ist auch dann wirksam, wenn die Vertragsteile keine Vereinbarung darüber getroffen haben, nach welchen Maßstäben die Festsetzung der Renten vorgenommen werden soll, weil dann die gesetzlichen Vorschriften (§§ 316, 315 BGB) zur Anwendung kommen (vgl. Urteil des Senats vom 20. März 1964, V ZR 46/63, WM 1964, 561 sowie Urteil vom 10. November 1967, V ZR 105/65, WM 1967, 1220). Im übrigen hat das Berufungsgericht den Vertrag ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, daß die Rentenbeträge unter Berücksichtigung der Herkunft der Renten bei Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht etwa nur nach der allgemeinen Preisentwicklung und den entsprechenden Bedürfnissen der Klägerinnen zu erhöhen seien, daß vielmehr auch der Wert und die Wertentwicklung des verkauften Hauses bei einer angemessenen Neufestsetzung der Renten in Betracht zu ziehen seien.
Die Bedenken der Revision gegen die Wirksamkeit der Änderungsklausel erweisen sich somit als unbegründet.
II.
Das Oberlandesgericht hat für die Zeit vom 1. November 1957 bis zum 30. September 1960 unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Steigerung der Mieten und der Lebenshaltungskosten sowie der Herkunft der Renten und der mutmaßlichen Dauer der Rentenzahlungen eine Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Renten um 20 v.H. auf 180 DM monatlich für jede der beiden Klägerinnen für angemessen erachtet. Die Revision hat hiergegen wie auch gegen die Berechnung der den Klägerinnen zugesprochenen Beträge keine Einwendungen erhoben. Die von ihr erbetene Nachprüfung gibt zu einer rechtlichen Beanstandung der Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß.
III.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche hat das Oberlandesgericht, soweit es sich um die Erstattung von Zahlungen auf das Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen handelt, verneint mit der Begründung, daß die Hauszinssteuer nur das Fabrikgrundstück, aber nicht das Wohnhaus betroffen habe und deshalb auch in dem Vertrag über das Haus nicht erwähnt worden sei. Da der Kaufvertrag über das Hausgrunclstück ein Vertrag zugunsten Dritter sei, könne der Beklagte den Klägerinnen nur Einwendungen aus diesem Vertrag entgegensetzen. Der Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Nachlaß Britz aus der Abgeltung der Hauszinssteuer scheide somit für ein Zurückbehaltungsrecht aus. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, Daß beide Kaufverträge, wie die Revision meint, vom Standpunkt des Beklagten aus ein einheitliches Vertragswerk bilden, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Nach § 334 BGB stehen dem Schuldner bei einem Vertrag zugunsten Dritter Einwendungen aus dem Vertrag auch gegenüber dem Dritten zu. Es ist anerkannt, daß es sich dabei um Einwendungen handeln muß, die auf dem Vertrag selbst und nicht auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Mit dem Hinweis auf Treu und Glauben allein läßt sich entgegen der Auffassung der Revision ein Zurückbehaltungsrecht nicht begründen.
Anders verhält es sich mit dem Anspruch auf Erstattung der Zahlungen auf die Hypothekengewinnabgabe. Die Grundschuld, zu deren Löschung der Verkäufer sich in beiden Verträgen verpflichtet hatte, wurde zwar noch vor der Umschreibung des Grundbesitzes auf den Beklagten gelöscht. Sie war jedoch am Stichtag der Währungsreform zum größten Teil valutiert, so daß eine Hypothekengewinnabgabeschuld entstand, die unstreitig 6.021,14 DM betrug und zur Hälfte mit 3.010,57 DM auf die persönliche Lastenausgleichsabgabeschuld des Beklagten angerechnet worden ist. Es verbleibt danach ein Erstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von 3.010,57 DM. Das Berufungsgericht hat diesen Betrag mit Rücksicht darauf, daß die Hypothekengewinnabgabe als Gesamtbelastung auf dem Haus und dem Fabrikgrundstück ruhte, zwischen den Parteien entsprechend dem Wertverhältnis, das zwischen den für das Haus und für die Fabrik vereinbarten Renten besteht, aufgeteilt, wobei es davon ausgeht, daß 37,5 v.H. des Gesamtbetrags der Renten auf das Haus entfallen, so daß die Gegenforderung des Beklagten nur mit 1.148,90 DM anzusetzen sei. Unter weiterer Berücksichtigung von 200 DM geschätzter Zinsleistungen kommt das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte wegen eines Gegenanspruchs von 1.348,90 DM das Zurückbehaltungsrecht ausüben könne.
Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, daß Britz ihn über die Valutierung der Grundschuld vorsätzlich getäuscht habe. Sie bittet um Prüfung, ob unter diesen Umständen eine Aufteilung der Hypothekengewinnabgabe angezeigt erscheint, und macht im übrigen vorsorglich geltend, daß dem Beklagten auch den Klägerinnen gegenüber wegen des gesamten Betrages von 3.010,57 DM ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob der Verkäufer sich beim Abschluß des Vertrages einer Täuschungshandlung schuldig gemacht hat, nicht Stellung genommen. Es kommt hierauf auch nicht entscheidend an. Der Beklagte konnte schon auf Grund der Verträge vom Verkäufer die Freistellung von der Hypothekengewinnabgabe verlangen. Der Auffassung des Oberlandesgerichts, daß für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts der Erstattungsanspruch des Beklagten entsprechend dem Wertverhältnis zwischen den für das Fabrik- und das Hausgrundstück vereinbarten Renten aufzuteilen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Tatsache, daß der den Rentenansprüchen der Klägerinnen zugrunde liegende Vertrag nur das Haus zum Gegenstand hat, vermag eine Aufteilung des dem Beklagten gegen den Verkäufer zustehenden Erstattungsanspruchs nicht zu rechtfertigen. Aus § 334 BGB läßt sich eine solche Aufteilung nicht herleiten. Da der Erstattungsanspruch des Beklagten auf beiden Verträgen beruht, kann der Beklagte auch den Klägerinnen gegenüber wegen der ganzen Forderung von 3.010,57 DM zuzüglich 400 DM geschätzter Zinsleistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Für etwaige Billigkeitserwägungen ist im Verhältnis der Parteien zueinander kein Baum. Die Frage, ob den Klägerinnen gegen den Erben des Verkäufers ein Ausgleichsanspruch zusteht, braucht im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht entschieden zu werden.
Von dem den Klägerinnen insgesamt zuerkannten Betrag von 7.137,50 DM verbleiben ihnen danach ohne Einschränkung 3.726,93 DM, während die restlichen 3.410,57 DM nur Zug um Zug gegen Befriedigung eines gleich hohen Gegenanspruchs des Beklagten zu zahlen sind.
IV.
Unbegründet sind die Bedenken der Revision gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Rechtsstreit sei, soweit der Klageantrag über die gestellten Anträge hinausgehe, noch im ersten Rechtszug anhängig, weil eine teilweise Zurücknahme der Klage nicht vorliege. Die Klägerinnen hatten mit der Klageschrift, die außer einen Zahlungsantrag einen auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung erhöhter Renten für die Zukunft gerichteten Antrag enthält, ein Armenrechtsgesuch eingereicht. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1959 hatten sie um Bewilligung des Armenrechts gebeten für einen abgeänderten Zahlungsantrag sowie für einen weiteren Antrag auf Zahlung einer lebenslänglichen Rente vom 1. März 1959 ab. Nachdem das Landgericht den Klägerinnen "für die erste Instanz" das Armenrecht bewilligt hatte, sind auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden mit der Ladung zum Verhandlungstermin dem Beklagten der Armenrechtsbeschluß und die Klageschrift zugestellt worden. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen nur den ersten Zahlungsantrag des Schriftsatzes vom 18. Februar 1959 gestellt und im Terrain vom 16. Februar 1960 beide Anträge verlesen, jedoch den zweiten auf künftige Rentenzahlung gerichteten Antrag auf die Zeit bis einschließlich September 1960 beschränkt. In einer an das Landgericht gerichteten Eingabe vom 19. Februar 1960 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen darauf hingewiesen, daß die Stellung der Anträge im Termin vom 16. Februar 1960 nicht als teilweise Zurücknahme der Klage zu gelten habe; er habe vielmehr im Einverständnis mit dem Beklagten nur über einen entsprechenden Teil der Klage verhandelt, so daß, wenn das Gericht zu einem Urteil gelangen sollte, vorerst nur ein Teilurteil ergehen könne. Auch im Termin vom 31. Mai 1960 sind nur die im Schriftsatz vom selben Tage enthaltenen, auf die Zeit bis zum 30. September 1960 beschränkten Zahlungsantrage gestellt worden. Das Landgericht hat daraufhin über diese Anträge entschieden, ohne die Frage einer etwaigen Zurücknähme der Klage zu erörtern. Die von den Klägerinnen beantragte Berichtigung des Tatbestandes hat das Landgericht abgelehnt, weil die im Tatbestand wiedergegebenen Anträge mit den Anträgen des Schriftsatzes vom 31. Mai 1960 übereinstimmten und der Kammer nicht erinnerlich sei, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 1960 die Erklärung abgegeben habe, die Verlesung der Anträge solle nicht bedeuten, daß der auf Zahlung einer lebenslänglichen Rente gerichtete Klageantrag zurückgenommen werde.
Die Frage, ob die Klägerinnen ihre Klage teilweise zurückgenommen haben, ist mit dem Oberlandesgericht zu verneinen. Nach § 271 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfolgt die Zurücknahme der Klage, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Eine solche ausdrückliche Zurücknahmeerklärung liegt unstreitig nicht vor, Zweifel über eine Klagezurücknahme können in der Regel nur dann entstehen, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - darum handelt, ob die Klage teilweise zurückgenommen wurde. Es ist anerkannt, daß, wie auch die Revision ausführt, die Zurücknahme der Klage nicht ausdrücklich zu geschehen braucht (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 271 Anm, 3 A und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Tatsache, daß einer von mehreren Klageanträgen bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht oder nicht mehr verlesen wurde, kann unter Umständen als eine entsprechende Zurücknahme der Klage gedeutet werden. Sie kann aber auch dahin zu verstehen sein, daß der nicht verlesene Antrag vorläufig nicht weiter betrieben werde. Im Zweifel ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. dazu RGZ 168, 56, 58), der sich der Senat anschließt, die letztere Deutung vorzuziehen. Vor allem ist zu prüfen, welchen Grund die Klägerinnen für eine teilweise Zurücknahme der Klage gehabt haben könnten. Ein solcher Grund ist nicht ersichtlich, zumal da den Klägerinnen in vollem Umfang, also auch für den auf die Zahlungsverpflichtung des Beklagten für die Zukunft gerichteten Feststellungsantrag das Armenrecht bewilligt worden war. Nach Lage der Sache muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der zeitlich unbeschränkte Rentenantrag der Klägerinnen, der mit der Zustellung der Klageschrift rechtshängig geworden ist, noch im ersten Rechtszug anhängig ist. Die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da eine teilweise Zurücknahme der Klage auch dann nicht vorliegt, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1960 keine Erklärung zu der zeitlichen Beschränkung des Klageantrages abgegeben hat.
V.
Unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Revision im übrigen sind deshalb den Klägerinnen je zur Hälfte 3.726,93 DM ohne Einschränkung zugesprochen worden, während der Beklagte zur Zahlung von 3.410,57 DM nur Zug um Zug gegen Befriedigung eines ihm in gleicher Hohe zustehenden Erstattungsanspruchs zu verurteilen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Über die Kosten erster Instanz hat das Landgericht noch zu entscheiden.
Dr. Piepenbrock
Rothe
Dr. Freitag
Dr. Grell