Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2009, Az.: 5 StR 590/08

Pflicht zur Erteilung des letzten Wortes dem Angeklagten nach einem Antrag des Staatsanwalts zur Frage der Haftfortdauer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.2009
Aktenzeichen
5 StR 590/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 10203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt an der Oder - 15.08.2008

Fundstellen

  • StRR 2009, 162 (red. Leitsatz)
  • StraFo 2009, 109 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Totschlag u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Januar 2009
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. August 2008 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau begangenen Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg, weil dem Angeklagten nach einem Antrag des Staatsanwalts zur Frage der Haftfortdauer nicht erneut das letzte Wort erteilt worden ist (vgl. hierzu BGH StV 1992, 551 f.).

2

Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:

3

"In dem Vorgehen des Gerichts ist ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO zu sehen. ... [Es] musste dem Angeklagten im vorliegenden Fall - unabhängig von einem Wiedereintritt in die Verhandlung - das letzte Wort noch einmal erteilt werden, weil ihm gemäß § 258 Abs. 3 StPO das Recht zusteht, als letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen.

4

Die Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3 StPO verfolgt den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können (vgl. BGH NStZ 1993, 551; BGH NJW 1976, 1951).

5

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits der Schuldspruch auf der Nichterteilung des letzten Wortes beruht. Denn der Angeklagte war nicht vollständig geständig (vgl. BGHSt 48, 181 ff. [BGH 17.01.2003 - 2 StR 443/02]; BGH StV 1992, 551, 552)."

6

Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Beschwerdeführer richtet, erfolgt die Zurückverweisung an das Schwurgericht (BGHSt 35, 267).

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Dölp