Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.1983, Az.: 1 StR 341/83
Anforderungen an einen Ablehnungsbeschluss bezüglich der Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.08.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 341/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aschaffenburg - 09.02.1983
Rechtsgrundlagen
- § 244 Abs. 6 StPO
- § 337 VIStPO
Fundstelle
- StV 1983, 441-442
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Amtlicher Leitsatz
Wird entgegen § 244 VI StPO ein Beweisantrag nicht in der Hauptverhandlung beschieden, so kann der hierin liegende Verfahrensverstoß die Revision begründen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 4. August 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 9. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO greift durch.
Die Strafkammer hat den Beweisantrag des Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen C. nicht in der Hauptverhandlung beschieden. Der nach der Sitzungsniederschrift vom Vorsitzenden gegebene Hinweis, "nach Meinung der Kammer müsse der Zeuge ... als unerreichbar angesehen werden", sollte ersichtlich nicht die Verkündung einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts sein, sondern einen Meinungsaustausch zu der angeschnittenen Frage ermöglichen. Dies ergibt sich einmal aus der Tatsache, daß die Mitteilung des Vorsitzenden schon äußerlich nicht in die Form eines Beschlusses gekleidet war, insbesondere aber aus dem unmittelbar anschließenden Anheimgeben, "hierzu Erklärungen abzugeben oder Anträge zu stellen".
Der Angeklagte hat seinen Beweisantrag aufrechterhalten. Er hat beantragt, das Verfahren auszusetzen, die Anschrift des Zeugen zu ermitteln und ihn zu vernehmen.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Der nach § 244 Abs. 6 StPO zu begründende, vor Schluß der Beweisaufnahme zu verkündende Ablehnungsbeschluß hat u.a. die Funktion, den Antragsteller über die zur Ablehnung führenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts aufzuklären und ihm so die Möglichkeit zu verschaffen, sich mit ihnen auseinanderzusetzen und seine weitere Verteidigung auf die Prozeßsituation einzurichten (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 118; Herdegen in KK § 244 Rdn. 64; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag 5. Aufl. S. 756, jeweils m.w.N.). Die bloße Erwähnung der Tatsache, daß die Strafkammer den Zeugen für unerreichbar hielt, reichte dazu nicht aus. Die Urteilsgründe, die sich mit der Frage der Erreichbarkeit auseinandersetzen, lassen erkennen, daß die Gründe für diese Annahme keineswegs auf der Hand lagen, eine abweichende Beurteilung vielmehr durchaus möglich war. Bei dieser Sachlage läßt sich die Frage, ob der Angeklagte in seiner Prozeßführung durch das Unterbleiben einer begründeten Entscheidung über den Beweisantrag in einer für das Verfahrensergebnis ursächlichen Weise beeinträchtigt worden ist, nicht verneinen (Gollwitzer a.a.O. Rdn. 302; Herdegen a.a.O. Rdn. 69; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 907, jeweils m.w.N.).
Da das Urteil keinen Bestand hat, erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde.
Schikora
Foth
Granderath
Schimansky