Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.03.1980, Az.: 7 AZR 177/78
Befristetes Arbeitsverhältnis; Zeitablauf; Unwirksamkeit der Befristung; Klagebefugnis; Dreiwochenfrist; Prozessuale Verwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.03.1980
- Aktenzeichen
- 7 AZR 177/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 31.08.1977 - 7 Sa 428/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1980, 1498-1500 (Volltext mit amtl. LS)
- PersV 1991, 191
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vorschrift des KSchG § 4 S. 1 ist auch nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer nach Ablauf der Zeit, für das sein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen war, gerichtlich geltend machen will, die Befristung sei unwirksam.
2. Die Klagebefugnis kann allerdings prozeßrechtlich verwirkt sein. Dabei kann die Dreiwochenfrist des KSchG § 4 zur Konkretisierung des bei der prozessualen Verwirkung zu beachtenden Zeitmomentes herangezogen werden.