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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.03.1980, Az.: 7 AZR 177/78

Befristetes Arbeitsverhältnis; Zeitablauf; Unwirksamkeit der Befristung; Klagebefugnis; Dreiwochenfrist; Prozessuale Verwirkung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.03.1980
Aktenzeichen
7 AZR 177/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 31.08.1977 - 7 Sa 428/77

Fundstellen

  • DB 1980, 1498-1500 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersV 1991, 191

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vorschrift des KSchG § 4 S. 1 ist auch nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer nach Ablauf der Zeit, für das sein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen war, gerichtlich geltend machen will, die Befristung sei unwirksam.

2. Die Klagebefugnis kann allerdings prozeßrechtlich verwirkt sein. Dabei kann die Dreiwochenfrist des KSchG § 4 zur Konkretisierung des bei der prozessualen Verwirkung zu beachtenden Zeitmomentes herangezogen werden.