Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1986, Az.: BVerwG 4 B 198.86
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Zumutbarkeit des von einem Hubschrauberbetrieb ausgehenden Lärms; Notwendigkeit einer Flugplatzgenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 198.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 12.05.1986 - AZ: 12 OVG A 323/85
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Kühling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Mai 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß einer der Gründe vorliegt, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO allein zur Zulassung der Revision führen können.
Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig erachtete Frage,
"wann flugplatzähnliche Verhältnisse geschaffen werden, die ein Erlaubnisverfahren nach § 6 ff. Luftverkehrsgesetz erforderlich machen, um in diesem Verfahren die Belange Dritter ausreichend zu wahren",
würde sich in einem Revisionsverfahren hier nicht stellen. Es ist nämlich offensichtlich, daß die befristete und auf die Tageszeit begrenzte Gestattung von werktags maximal vier Starts und Landungen mit einem bestimmten Hubschraubertyp eine Flugplatzgenehmigung nach § 6 LuftVG nicht voraussetzt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß mit dieser Regelung der Ausnahmecharakter der Start- und Landeerlaubnis nach § 25 LuftVG gewahrt ist. Eine weitergehende Klärung des Verhältnisses von § 6 LuftVG und § 25 LuftVG ist daher in diesem Fall nicht zu erwarten.
Der vorliegende Fall bietet ferner keine Gelegenheit, die
"Zumutbarkeitsgrenze für den von dem Hubschrauberbetrieb ausgehenden Lärm sowie im Zusammenhang damit die Frage, ob maßgebend für den Schallpegel der äquivalente Dauerschallpegel oder der Spitzenschallpegel"
ist, grundsätzlich zu klären. Die Frage, ob der von dem Hubschrauberbetrieb ausgehende Lärm sich noch im Bereich des Zumutbaren hält, stellt sich hier nicht generell, sondern speziell als Frage nach der Verletzung der Planungshoheit der Klägerin (vgl. BU S. 9, 14). Daß diese Planungshoheit durch die befristete Gestattung von vier Flugbewegungen täglich verletzt sein könnte, liegt schon ohne genaue Lärmmessungen fern. Das Berufungsgericht ist jedoch dieser Frage ausführlich nachgegangen. Seine tatsächlichen Feststellungen wären für den Senat in einem Revisionsverfahren bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Übrigens ist nicht zweifelhaft und bedarf daher keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, daß bei der Bestimmung des Grades der Lärmbetroffenheit in Fällen der vorliegenden Art in erster Linie auf den äquivalenten Dauerschallpegel abgestellt werden darf und daß die Bewertung bei gegebenem Anlaß auch durch die Berücksichtigung von Spitzenschallpegeln zu ergänzen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Niehues
Dr. Kühling