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Bundesfinanzhof
Urt. v. 21.07.1987, Az.: IX R 80/83

Ergehen einer Einspruchsentscheidung nach dem Tod des Erblassers an dessen Gesamtrechtsnachfolger wie ein Steuerbescheid

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.07.1987
Aktenzeichen
IX R 80/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 15770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1988, 213

Tatbestand

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe des verstorbenen Gutsbesitzers A (Erblasser). Dieser erzielte aus der Verpachtung des Gutes seit 1959 nur Verluste. Auch in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1972 bis 1975 erklärte er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung allein Werbungskostenüberschüsse.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -), stellte sich nach Durchführung einer Außenprüfung auf den Standpunkt, daß hier einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei gegeben sei, und änderte dementsprechend die zunächst vorläufig bzw. für 1975 unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide. Der Erblasser ist während des von ihm hiergegen angestrengten Einspruchsverfahrens, in dem das FA die Einkommensteuerbescheide erneut geändert hat, im Februar 1979 verstorben. Das FA wies den Einspruch mit der ohne Angabe der Erben an den Prozeßbevollmächtigten des Erblassers zugestellten Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 1979 zurück; die Einspruchsentscheidung besagt nichts zu dem Todesfall und der Gesamtrechtsnachfolge durch den Kläger. Dessen Klage blieb im wesentlichen erfolglos.

3

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.

4

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des FG-Urteils sowie der Einspruchsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

6

Das FG hat zu Unrecht über die Begründetheit der Klage entschieden, obwohl die von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens nicht erfüllt war. Nach § 44 Abs. 1 FGO ist die Klage nur zulässig, wenn das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren muß durch eine Rechtsbehelfsentscheidung gegenüber dem Rechtsbehelfsführer abgeschlossen werden.

7

Im vorliegenden Fall hat das FA keine Einspruchsentscheidung gegen den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers erlassen. Die Einspruchsentscheidung durfte wie ein Steuerbescheid (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230, Ziff. C I 2 der Gründe) nach dem Tod des Erblassers nur noch an dessen Gesamtrechtsnachfolger ergehen (BFH-Urteil vom 17. Juli 1986 V R 37/77, BFH/NV 1987, 111, Ziff. 1b der Gründe; Ziemer / Haarmann / Lohse / Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 3759). Das ist, da sie nur den zuvor verstorbenen Erblasser benennt, unterblieben, so daß die Einspruchsentscheidung unwirksam ist. Daß der Prozeßbevollmächtigte, an den die Zustellung erfolgte, über den Tod des Erblassers hinaus bevollmächtigt gewesen sein könnte, vermag hieran nichts zu ändern.

8

Die Verletzung des § 44 Abs. 1 FGO führt zur Aufhebung des FG-Urteils. Ferner ist die nichtige Einspruchsentscheidung aufzuheben, weil sie durch den von ihr ausgehenden Schein der Rechtswirksamkeit den Kläger als Rechtsnachfolger des Erblassers in seinen Rechten verletzt. Im übrigen ist die Sache noch nicht spruchreif. Denn mit dem BFH-Urteil vom 17. Mai 1985 III R 213/82 (BFHE 143, 509, BStBl II 1985, 521) kann eine noch fehlende Einspruchsentscheidung während des gerichtlichen Verfahrens mit der Folge nachgeholt werden, daß die Klage zulässig wird. Das muß auch für den vorliegenden Fall einer nicht wirksam zugestellten Einspruchsentscheidung gelten.