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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1996, Az.: 1 StR 257/96

Schutz der Öffentlichkeit; Gefährliche Täter; Drogensüchtiger; Durch Drogenhandel finanziert; Einschlägige Vorverurteilung; Bewährungsbruch; Schwerer Raub; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1996
Aktenzeichen
1 StR 257/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 879-880 (Urteilsbesprechung von Vors. Richter am OLG a.D. Günter Holtz, Hamburg)
  • NStZ-RR 1996, 257-258 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. (Auch) eine Maßregel nach § 64 StGB dient in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Tätern, auch wenn sich dieser Zweck (nur) durch Besserung erreichen läßt.

2. Wenn ein Drogensüchtiger, der seine Sucht bisher durch Drogenhandel in beträchtlichem Umfange finanziert hat, unbeeindruckt von einer einschlägigen Vorverurteilung und unter Bewährungsbruch zur Finanzierung seiner Drogensucht einen schweren Raub begeht und mit der weiteren Fortsetzung seiner Händlertätigkeit zu rechnen ist, geht die Annahme des Tatrichters, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe der Unterbringung gem. § 64 StGB entgegen, von einem rechtlich nicht mehr vertretbaren Maßstab aus. Insbesondere ist zu besorgen, daß der Tatrichter den vorrangigen Sicherungszweck dieser Maßregel nicht berücksichtigt hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Seine auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

3

Keinen Bestand kann das Urteil dagegen haben, soweit die Strafkammer von einer Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB abgesehen hat.

4

Der Angeklagte ist seit längerer Zeit in erheblichem Umfang rauschgiftabhängig, die Tat diente der Beschaffung von Geld zum Drogenerwerb. Auch die Strafkammer geht davon aus, daß vom Angeklagten "ohne eine Entziehungskur zur Drogenbeschaffung zumindest nicht unerhebliche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz" zu erwarten sind. Gleichwohl hat sie von einer Unterbringungsanordnung abgesehen, da eine solche Maßregel "zur Bedeutung der ... begangenen Tat und zu eventuell zu erwartenden Taten ... außer Verhältnis (§ 62 StGB)" stehe.

5

Diese Erwägung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

6

Daß die begangene Tat - ein Überfall auf offener Straße zum Nachteil einer 85 Jahre alten Frau, bei der ein dem Angeklagten gehörender Gasrevolver mitgeführt wurde - eine erhebliche Straftat ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Selbst wenn man der nicht näher begründeten Auffassung der Strafkammer folgt, daß weitere Straftaten solchen Gewichts nicht erneut vom Angeklagten zu erwarten sind - allein der Umstand, daß die hier abgeurteilte Tat die erste Tat dieser Art ist, belegt dies nicht -, handelt es sich bei den auch von der Strafkammer selbst als "nicht unerheblich" bewerteten drohenden Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz um i.S.d. § 64 StGB erhebliche Straftaten.

7

Es ist für eine Anordnung gemäß § 64 StGB nicht erforderlich, daß vom Angeklagten suchtbedingt künftig Straftaten zu erwarten sind, die mit der abgeurteilten Tat unmittelbar vergleichbar sind. Es genügt vielmehr, daß - wie hier - die abgeurteilte Tat Ausfluß der Sucht ist und daß die konkrete Gefahr besteht, daß der Täter auch künftig suchtbedingt erhebliche Straftaten begehen wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 5). Zwar könnte die Gefahr des Erwerbs kleinerer Rauschgiftmengen zum Eigenkonsum allein eine Unterbringung gemäß § 64 StGB noch nicht rechtfertigen (BGH aaO. m.w.Nachw.), so verhält es sich hier jedoch nicht. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte seinen Drogenkonsum "zu allererst durch Dealertätigkeiten" finanziert hat. Der Angeklagte wurde auch bereits 1994 "wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a." zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.

8

Wenn aber ein Drogensüchtiger, der seine Drogensucht bisher durch Drogenhandel in offenbar beträchtlichem Umfang finanziert hat, ersichtlich unbeeindruckt von einer einschlägigen Vorverurteilung und unter Bewährungsbruch zur Finanzierung seiner Drogensucht einen schweren Raub begeht, und zumindest mit einer weiteren Fortsetzung der Händlertätigkeit zu rechnen ist, geht die Annahme, Grundsätze der Verhältnismäßigkeit stünden einer Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 64 StGB entgegen, von einem rechtlich nicht mehr vertretbaren Maßstab aus. Insbesondere ist zu besorgen, daß die Strafkammer den vorrangigen Sicherungszweck der Maßregel nicht berücksichtigt hat. (Auch) eine Maßregel gemäß § 64 StGB hat sich an den Belangen der öffentlichen Sicherheit auszurichten und dient in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Tätern, auch wenn sich dieser Zweck durch Besserung erreichen läßt (BGHSt 28, 327, 332; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 62 Rdn. 2, 3 m.w.Nachw.).

9

Der Hinweis der Strafkammer, daß die vom Angeklagten ausgehenden Gefahren durch ein Vergehen gemäß § 35 BtMG "auf effektivere Weise zu beherrschen" sei, geht fehl. Wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 64 StGB Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da diese Bestimmungen erst im Vollstreckungsverfahren Platz.greifen und auf das Erkenntnisverfahren keinen Einfluß haben können (vgl. BGH StV 1995, 635 m.w.Nachw.). Die Möglichkeit eines Vorgehens gemäß §§ 35, 36 BtMG kann daher auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Anordnung gemäß § 64 StGB keine rechtliche Bedeutung haben.

10

Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer auf die Nichtanordnung der Unterbringung bezogenen Urteilsaufhebung nicht entgegen (BGHSt 37, 5).

11

Der Strafausspruch hat Bestand. Auf der Grundlage der insgesamt rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen der Strafkammer kann der Senat ausschließen, daß sie bei der Anordnung der Unterbringung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 8).