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Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.04.1978, Az.: IV R 141/74

Handelsvertreter; Verkaufsprovision; Provision; Gewerbeertrag; Dauerschuldzins; Vermietung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.04.1978
Aktenzeichen
IV R 141/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 125, 184 - 186
  • BStBl II 1978, 505
  • DB 1978, 2009-2010 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Erwirbt ein Handelsvertreter für Großobjekte (Krane) ausnahmsweise - um sich seine Verkaufsprovision zu verdienen - selbst ein Objekt zum Zwecke der langfristigen Vermietung an einen Kunden, der das Objekt wegen Finanzierungsschwierigkeiten nicht selbst erwerben kann, und nimmt er zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen mit einer Laufzeit von etwa drei Jahren auf, so sind die Zinsen für das Darlehen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags als Dauerschuldzinsen wieder hinzuzurechnen.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 13.04.1978 - AZ: IV R 140/74