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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.10.1961, Az.: 2 AZR 122/61

Berufsunfähiger Arbeitnehmer; Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit; Beendigungstatbestand; Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes; Versorgung; Gestaltende Erklärung; Schwerbeschädigter; Zustimmung der Hauptfürsorgestelle; Schutz des SchwbG

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.10.1961
Aktenzeichen
2 AZR 122/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 28.10.1960 - III Sa 22/59

Fundstellen

  • BAGE 11, 289 - 297
  • DB 1962, 509-510 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 606-608 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Stellt der Arbeitgeber einen berufsunfähigen Arbeitnehmer ein, so ist er nicht gehindert, sich bei späterem Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit auf den Beendigungstatbestand des ATO § 18 Abs. 3 zu berufen (Bestätigung von BAG 11.12.1957 4 AZR 332/55 = BAGE 5, 231 (234)).

2. Wird ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes dauernd dienstunfähig und erhält er die in ATO § 18 Abs. 3 näher bezeichnete Versorgung, so endet sein Dienstverhältnis noch nicht von selbst, sondern es bedarf dazu einer gestaltenden Erklärung entweder des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers (Abweichung von BAG 11.12.1957 4 AZR 332/55 = BAGE 5, 231 (235)).

3. Diese Erklärung des Arbeitgebers ist gegenüber einem Schwerbeschädigten nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle wirksam, wenn die Zurruhesetzung aus einem Grunde erfolgt, der im unmittelbaren Zusammenhang mit der gesundheitlichen Schädigung steht, wegen der der Schutz des SchwbG gewährt wird.