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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1991, Az.: I ZR 134/89

Gültigkeit des Aufrechnungsvertrags; Nichtbestand einer Forderung; Rechtsgültig scheinende Forderung; Nachnahmebetragserhebung; Frachtführer; Forderungsverechnung mit Nachnahmebetrag; Spediteurkunde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1991
Aktenzeichen
I ZR 134/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 1081 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 1451 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1991, 953 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 744 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 1079-1080 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1122-1124 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Aufrechnungsvertrag, durch den zwei gegenseitige, als rechtsgültig angesehene Forderungen miteinander verrechnet werden sollen, ist unwirksam, wenn eine der beiden Forderungen nicht besteht.

2. Beauftragt ein Spediteurkunde unmittelbar den Fahrer des vom Spediteur beauftragten Frachtführers, bei Ablieferung des Transportguts bei dem Empfänger einen Nachnahmebetrag zu erheben und diesen dem Frachtführer zur Weiterleitung an den Spediteurkunden zu übergeben, steht dem Spediteur kein Anspruch auf Herausgabe des Nachnahmebetrags zu. Eine Vereinbarung zwischen dem Spediteur und dem Frachtführer, nach der die Forderungen des Frachtführers gegen den Spediteur mit dem Nachnahmebetrag verrechnet werden sollen, ist deshalb unwirksam.

Tatbestand:

1

In einem Speditionsvertrag mit der Klägerin verpflichtete sich die S.A.T. Internationale Spedition U. B. (im folgenden: S.A.T.), den Transport eines Baggers und eines Radladers zu einem Kunden der Klägerin in Spanien gegen eine Provision von 5.400,-- DM zu besorgen. Die S.A.T. schloß mit der Beklagten einen entsprechenden Frachtvertrag ab.

2

Bei der Übernahme des Transportguts am 22. Juli 1987 unterschrieb der Fahrer der Beklagten eine, auch von der Klägerin unterzeichnete "Bestätigung", daß er berechtigt sei, bei dem Kunden der Klägerin vor Entladung der Geräte 8.000,-- DM zu kassieren. Er erklärte darin weiter, daß er diesen Betrag der Beklagten zur Überweisung an die Klägerin - übergeben werde.

3

Ein Fernschreiben vom 23. Juli 1987, in dem die Klägerin um die Bestätigung getroffener Vereinbarungen bat, ließ die Beklagte unbeantwortet.

4

Bei der Ablieferung des Transportguts wurden dem Fahrer der Beklagten 8.000,-- DM ausgehändigt, die er nach Rückkehr an diese übergab.

5

Die Beklagte leitete den Betrag nicht an die Klägerin weiter. Sie vereinbarte vielmehr mit der S.A.T., daß der Nachnahmebetrag mit Forderungen der Beklagten gegen die S.A.T., darunter ihren Forderungen aus dem Frachtvertrag (Frachtpreis von 5.200,-- DM und 300,-- DM Ladekosten), verrechnet werde und daß die Klägerin den Betrag von 8.000,-- DM von der S.A.T. erhalten solle.

6

Die S.A.T. zahlte 1.300,-- DM als Teil des Nachnahmebetrages an die Klägerin aus und rechnete im übrigen mit behaupteten Gegenforderungen auf.

7

Die Klägerin hat behauptet, sie habe mit der Beklagten hinsichtlich des Nachnahmebetrages eine Inkassovereinbarung getroffen. Die Beklagte habe das erhaltene Geld jedoch pflichtwidrig ihrem eigenen Vermögen zugeführt.

8

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.700,-- DM nebst Zinsen zu verurteilen.

9

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe sich gegenüber der S.A.T. vertragsgemäß verhalten wollen und habe deshalb den von dem Empfänger des Transportguts erhaltenen Betrag in der Speditionskette weitergegeben. Sie sei berechtigt gewesen, dies auch durch Verrechnung mit der S.A.T. zu tun.

10

Hilfsweise hat die Beklagte gegen die Klageforderung mit Forderungen aufgerechnet, die der S.A.T. gegen die Klägerin aus dem Speditionsvertrag zugestanden hätten. Die Beklagte hat zur Begründung dieser Forderungen vorgebracht, die S.A.T. sei hinsichtlich ihrer Forderungen gegen die Klägerin dadurch befriedigt worden, daß zunächst die Verrechnung von Forderungen zwischen der S.A.T. und der Beklagten stattgefunden habe und die S.A.T. dann demgemäß gegen die Forderung der Klägerin auf Auszahlung des Nachnahmebetrages aufgerechnet habe. Dadurch seien gemäß § 441 HGB die Forderungen der S.A.T. gegen die Klägerin auf die Beklagte übergegangen.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage im Hauptantrag ganz und hinsichtlich der beanspruchten Zinsen teilweise stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

13

1. a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob zwischen den Parteien eine Inkassovereinbarung zustande gekommen ist, aus der die Klägerin ohne weiteres einen Anspruch auf Herausgabe des Nachnahmebetrages gehabt hätte, weil die Klageforderung jedenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet sei. Der spanische Kunde der Klägerin, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe dem Fahrer der Beklagten den Nachnahmebetrag von 8.000,-- DM für die Klägerin als deren Vertreter oder Bote ausgehändigt. Das somit der Klägerin gehörende Geld habe der Fahrer entsprechend der Bestätigung vom 22. Juli 1987 der Klägerin zukommen lassen wollen, als er es der Beklagten als Vertreterin oder Botin der Klägerin übergab. Die Beklagte habe das Geld jedoch ohne Rechtsgrund für sich behalten.

14

b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dadurch auf Kosten der Klägerin im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 (2. Altern.) BGB in sonstiger Weise bereichert ist, daß sie den Nachnahmebetrag für sich behielt, ist nicht zu beanstanden. Dem steht die Vereinbarung zwischen der S.A.T. und der Beklagten, den Nachnahmebetrag mit Forderungen der Beklagten gegen die S.A.T. zu verrechnen, nicht entgegen. Denn diese Vereinbarung führte nicht zu einer Entreicherung der Beklagten in Höhe des Nachnahmebetrages, weil der S.A.T. kein Anspruch auf Herausgabe des Nachnahmebetrages zustand, und deshalb der von der Beklagten mit der S.A.T. geschlossene Aufrechnungsvertrag unwirksam ist (vgl. MünchKomm v. Feldmann, BGB, 2. Aufl., § 387 Rdn. 17 a; Erman/H.P. Westermann, BGB, 8. Aufl., vor § 387 Rdn. 6; Palandt Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 387 Rdn. 20).

15

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte wurde lediglich dadurch teilweise erfüllt, daß die S.A.T. 1.300,-- DM an die Klägerin zahlte (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Restforderung gegen die Beklagte ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht dadurch erloschen, daß die S.A.T. gegenüber der Klägerin aufgerechnet hat, weil die nach § 387 BGB für die Wirksamkeit einer Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen nicht gegeben war. Diese besteht nur, wenn der Aufrechnende und der Aufrechnungsgegner einander Leistungen schulden, jeder also zugleich Schuldner und Gläubiger des anderen ist. So lag es hier jedoch nicht. Die Forderung der Klägerin auf Auszahlung des Nachnahmebetrages von 8.000,-- DM richtete sich nicht gegen die S.A.T., sondern gegen die Beklagte. Daran konnte die - zudem unwirksam gebliebene - Vereinbarung zwischen der S.A.T. und der Beklagten, den Nachnahmebetrag mit Forderungen der Beklagten gegen die S.A.T. zu verrechnen, nichts ändern.

16

2. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Beklagte auch nicht mit einer eigenen Forderung in Höhe von 5.400,-- DM gegen die Klageforderung aufrechnen. Sie habe nicht durch Befriedigung der Forderungen der S.A.T. nach § 441 HGB Ansprüche erworben, die der S.A.T. gegen die Klägerin zugestanden hätten, weil ein Forderungsübergang nach § 441 Abs. 2 und 3 HGB voraussetze, daß der Frachtführer den Spediteur als seinen Vormann befriedige, bevor das Transportgut dem Empfänger übergeben worden sei.

17

b) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Ein Übergang von Forderungen der S.A.T. auf die Beklagte hat schon deshalb nicht stattgefunden, weil die Beklagte keine Forderungen der S.A.T. gegen die Klägerin befriedigt hat. Die Beklagte hat vielmehr mit der S.A.T. lediglich eine Vereinbarung darüber abgeschlossen, daß der in die Hände der Beklagten gelangte Betrag von 8.000,-- DM mit Forderungen verrechnet werden solle, die der Beklagten selbst gegen die S.A.T. zustanden. Auf die Frage, ob die Auslegung des § 441 HGB durch das Berufungsgericht zutrifft, kommt es deshalb nicht an.

18

3. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.