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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1968, Az.: III ZR 196/65

Anfechtung des Testaments; Irrtum über Entwicklung der Grundstückspreise; Ergänzende Testamentsauslegung; Ausschlagung des Erbteils; Beginn der Ausschlagungsfrist ab Kenntnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1968
Aktenzeichen
III ZR 196/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 03.09.1965
LG Freiburg

Fundstellen

  • DNotZ 1968, 555-557
  • MDR 1968, 477-478 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der "Kenntnis", die die Ausschlagungsfrist in Lauf setzt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 3. September 1965 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die am 13. Februar 1963 verstorbene Witwe Elisabeth T., geb. L., hinterließ ein öffentliches Testament vom 11. Juli 1956, in dem sie ihre Kinder, die Klägerin und die Beklagten zu 1 bis 3, sowie die Kinder eines gefallenen Sohnes, die Beklagten zu 4 und 5, als Erben nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge einsetzte, also die Kinder zu je 1/5, die Enkel zu je 1/10 (Abschnitt I). Das Testament bestimmte in Abschnitt II, daß die Klägerin berechtigt sein solle, das Hausgrundstück in F.-St. Georgen zum Anschlag von 5.000,00 DM - belastet mit einem Wohnrecht für den Beklagten zu 4 an einem Zimmer für die Dauer seines ledigen Standes (Abschnitt III 1) - zu übernehmen, und daß den beiden Töchtern Hedwig M. und Gertrud K., den Beklagten zu 2 und 3, ein Übernahmerecht je zur Hälfte an einem 407 qm großen Acker zum Anschlage von 250,00 DM für das ganze Grundstück zustehe.

2

Die Klägerin zahlte schon am 23. März 1957 der Beklagten zu 2 zur teilweisen Abgeltung künftiger Ansprüche 1.000,00 DM. Sie will das Übernahmerecht ausüben und hat nach erfolglosen Verhandlungen vor dem Nachlaßgericht Klage erhoben, mit der sie die Auseinandersetzung dahin erstrebt, daß das Hausgrundstück - belastet mit dem Wohnrecht des Beklagten zu 4 - ihr zum Anschlag von 5.000,00 DM zu Alleineigentum Übertragen werde, sie als Gleichstellungsgelder an die Beklagten zu 1 und 3 je 1.000,00 DM, an die Beklagten zu 4 und 5 je 500,00 DM zu zahlen habe, und der Beklagte zu 1 von den übrigen Erben anteilsmäßig Ersatz für verauslagte Nachlaßverbindlichkeiten erhalte.

3

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben das Testament der Erblasserin durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht und den Beklagten angefochten und bestreiten der Klägerin ein Recht zur Übernahme. Denn - so haben sie vorgetragen - die Erblasserin sei, als sie für das Hausgrundstück einen Übernahmepreis von 5.000,00 DM bestimmtes von irrigen Vorstellungen ausgegangen, sie habe den steuerlichen Einheitswert mit dem Verkehrswert verwechselt und die Entwicklung der Grundstückswerte nicht erkannt; das Grundstück sei wenigstens das Zehnfache des Anschlages wert.

4

Die Klägerin hat demgegenüber erklärt, daß sie die formelle Ordnungsmäßigkeit der Testamentsanfechtung nicht bezweifeln wolle; diese müsse aber erfolglos bleiben, weil die Erblasserin sich über den Wert des Hausgrundstücks und über die Entwicklung der Grundstückspreise durchaus im klaren gewesen sei. Die Erblasserin habe das Hausgrundstück im Familienbesitz erhalten wollen; sie habe vor der Testamentserrichtung mehrere ihrer Abkömmlinge gefragt, ob sie das Hausgrundstück übernehmen wollten, aber nur Ablehnungen erfahren. Schließlich habe auf ihren Wunsch die Klägerin sich zur Übernahme bereit erklärt, ihre eigenen Neubaupläne aufgegeben und noch zu Lebzeiten der Erblasserin erhebliche Beträge zur Instandsetzung und Erhaltung des Anwesens aufgewandt. Im Jahre 1961 habe die Erblasserin, obwohl sie die Preisentwicklung gekannt habe, eine Anregung der Beklagten zu 2 und 3, ihr Testament zu ändern, abgelehnt.

5

Das Landgericht hat - nach Beweisaufnahme - der Klage stattgegeben. Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht am 19. November 1964 die "Annahme der uns testamentarisch zugedachten Erbschaft ... angefochten, unbeschadet der aus der Berufung als gesetzliche Erben erwachsenden Ansprüche". Sie haben sich daraufhin - unter Aufrechterhaltung ihres früheren Vorbringens - vornehmlich auf ihre Pflichtteilsrechte, insbesondere aus § 2306 Abs. 1 BGB, berufen, die die Klägerin als nunmehrige Alleinerbin nach dem Nachlaßwert zur Zeit des Erbfalls zu erfüllen habe.

6

Das Berufungsgericht hat die Berufung in der Hauptsache zurückgewiesen und lediglich die Kostenentscheidung dahin geändert, daß die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach Kopfteilen entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit zu tragen haben. Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

7

Die Klägerin bittet,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

1.

Das Berufungsgericht hat die Klage auf Teilauseinandersetzung nach § 2042 BGB für zulässig gehalten, weil das Übernahmerecht der Klägerin den alleinigen Streitpunkt zwischen den Miterben bilde, das Hausgrundstück der einzige noch vorhandene Nachlaßgegenstand von wesentlichem Wert sei und auch der Vortrag der Beklagten nichts dafür hergebe, daß die Belange der Erbengemeinschaft durch die Teilauseinandersetzung beeinträchtigt werden könnten. Die Revision bringt hiergegen nichts vor. Rechtliche Bedenken ergeben sich nicht (vgl. LM zu BOB § 2042 Nr. 4).

9

2.

In der Sache hat das Berufungsgericht erwogen: Die Bestimmung des Testaments über das Übernahmerecht und den Übernahmepreis sei ihrem Wortlaut nach eindeutig und weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig; ein Wille der Erblasserin, daß bei der Auseinandersetzung der Übernahmepreis einer seit der Testamentserrichtung etwa eingetretenen Änderung der Grundstückswerte angepaßt werden solle, komme im Testament nicht zum Ausdrucke.

10

Willensmängel, die eine Anfechtung des Testaments (§ 2078 BGB) rechtfertigen könnten, seien nicht dargetan. Die Beweisaufnahme habe nichts dafür ergeben, daß die Erblasserin den Einheitswert mit dem Verkehrswert verwechselt habe. Auch für einen Irrtum in anderer Hinsicht bestehe kein Anhalt, vielmehr deute alles darauf hin, daß die Erblasserin den Übernahmepreis bewußt und in Erkenntnis der wirtschaftlichen Tragweite niedrig bemessen habe. Denn die Erblasserin sei über die Entwicklung der Grundstückspreise unterrichtet gewesen, sie habe - nachdem sie anderen Abkömmlingen ergebnislos das Grundstück angeboten habe - gewußt, daß nur ein niedriger Übernahmepreis einen Anreiz für die übernähme bieten würde, und habe das Ziel gehabt, das Grundstück der Familie zu erhaltene, Wahrscheinlich sei sie davon ausgegangen dieses Ziel nur durch einen niedrigen Übernahmepreis erreichen zu können. Auch das Wohnrecht mit der Betreuungspflicht für August Thoma möge mitgesprochen haben. Daß sie im Jahre 1961 das Ansinnen der Beklagten zu 2 und 3, ihr Testament zu ändern, ablehnte, deute ebenfalls darauf hin, daß das Testament - trotz der inzwischen gestiegenen Grundstückspreise - nach wie vor ihrem wahren Willen entsprochen habe.

11

Ein Anspruch aus § 2306 Abs. 1 BGB auf den nichtbelasteten Pflichtteil oder einen gleichwertigen Anteil am Nachlaß stehe den Beklagten nicht zu. Die Bestimmung in Satz 1 komme nicht zum Zuge, weil den Klägern der Quote nach, worauf es allein ankomme, der volle gesetzliche Erbteil hinterlassen worden sei. Ein Anspruch aus Satz 2 der Bestimmung scheitere daran, daß die von den Beklagten am 19. November 1964 erklärte Anfechtung der Annahme und die damit sinngemäß zugleich erklärte Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist unwirksam seien. Die Ausschlagungsfrist beginne allerdings erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder Beschwerung Kenntnis erlange. Ob die angeblichen Zweifel der Beklagten an der Gültigkeit des Testaments oder der Übernahmebestimmung den Beginn der Ausschlagungsfrist hätten beeinflussen können, könne dahinstehen. Denn aus dem landgerichtlichen Urteil, das den Beklagten spätestens seit Anfang September 1964 in vollständiger Form bekannt gewesen sei, habe sich eindeutig, auch für die Beklagten erkennbar ergeben, daß das Landgericht die hier streitige letztwillige Verfügung für wirksam und die Anfechtung für unbegründet gehalten nahe. Nach Ablauf einer gewissen Überlegungsfrist von äußerst zwei Wochen hätten die Voraussetzungen, unter denen allenfalls Zweifel der Beklagten hinsichtlich der Verfügung berechtigt erscheinen konnten, nicht mehr vorgelegen. Die Sechs-Wochen-Frist sei also schon vor dem 19. November 1964 abgelaufen. Eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) müsse daran scheitern, daß die Beklagten nach eigenem Vortrag den Entschluß, die Erbschaft auszuschlagen, erst auf Grund einer Besprechung mit ihrem Berufungsanwalt am 6. November 1964, also erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gefaßt hätten.

12

II.

Die Revision verficht erfolglos den Standpunkt, daß das Testament der Erblasserin durch Anfechtung unwirksam geworden sei oder der Übernahmepreis im Wege der Auslegung erhöht werden könne.

13

1.

Richtig geht die Revision davon aus, daß die Auslegungsfähigkeit einer Testamentsbestimmung eine Rechtsfrage ist, die der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt (BGHZ 32, 60, 63) [BGH 10.01.1960 - V ZR 39/58]. Jedoch kann der Revision schon darin nicht mehr gefolgt werden, daß die Erblasserin, indem sie den Übernahmepreis auf 5.000,00 DM festsetzte, zum Ausdruck gebracht habe, daß sie diesen Betrag nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen als angemessene Abfindung der übrigen Erben betrachtet habe. Allerdings hat das Reichsgericht in der von der Revision angeführten Entscheidung (RGZ 108, 83, 85) den genügenden Ausdruck eines solchen Willens in der Bestimmung des Abfindungsbetrages erblickt und dies aus den Umständen der entschiedenen Sache begründet, weil es sicher nicht dem Willen des Erblassers entsprochen habe, daß die Miterben sich bei einer so umstürzenden Geldentwertung, wie sie nach dem Erbfall (Ende November 1919) eingetreten sei, mit einem Betrage begnügen sollten, der vielleicht einem "Nichts" gleichkomme. Die gleichen Erwägungen kehren in RG JW 1925, 359 wieder. In der vorliegenden Sache sind die vom Berufungsgericht festgestellten Verhältnisse unvergleichbar anders. Wenn die Erblasserin sich darüber im klaren war, daß angesichts des schlechten baulichen Zustandes nur ein niedriger Übernahmepreis einen Anreiz für die Ausübung des Übernahmerechts bieten konnte, und - außer der Klägerin - keiner der befragten Abkömmlinge sich an dem Hausgrundstück, das die Erblasserin im Familienbesitz erhalten wollte, interessiert gezeigt hatte, dann verbietet sich nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen (RGZ 135, 422, 424; LM zu BGB § 133 B Nr. 1) hier die Annahme, sie habe durch den festen Übernahmepreis den wirtschaftlich angemessenen Ausgleich zum Ausdruck bringen wollen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang vorgetragenen Prozeßstoff vernachlässigt, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den denkbaren Einfluß des Einheitswertes, die Möglichkeit einer Verwechslung mit dem Verkehrswert, ebenso erwogen wie den Umstand, daß der Wert des Grundstücks schon zur Zeit der Testamentserrichtung beträchtlich über dem Übernahmepreis lag und heute ein Vielfaches ausmacht.

14

Konnte das Berufungsgericht hiernach fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, daß der Übernahmepreis von 5.000,00 DM als ein fester Preis gedacht war, der etwaigen Änderungen der Grundstückswerte nicht angepaßt werden sollte, so entfällt die Möglichkeit einer ergänzenden Testamentsauslegung in dem von der Revision gewünschten Sinne. Denn eine solche ergänzende Testamentsauslegung kann nur vorgenommen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung an Hand des Testaments, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (RGZ 134, 272, 280; LM zu BGB § 2084 Nr. 5). Sie ist hier ausgeschlossen, weil es an jedem Anhalt dafür fehlt, daß die Erblasserin ein Wertverhältnis oder eine Anpassung des Übernahmepreises gewollt habe, die festgestellten Umstände der Sache vielmehr entscheidend gegen eine solche Annahme sprechen.

15

Wenn die Revision sich weiter darauf beruft, daß auch im Rahmen eines Übernahmeverhältnisses der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu gelten habe, so ist dies zwar richtig (RGZ 108, 83, 86), jedoch bleibt die Revision die Darlegung von Umständen schuldig, aus denen sich ein treuwidriges Verhalten der Klägerin ergeben soll. Der vom Reichsgericht (a.a.O.) angeführte Gesichtspunkt, es verstoße in hohem Maße gegen Treu und Glauben, wenn der Übernehmende die Miterben "mit fast oder völlig wertlosen Papiergeldbeträgen abfinden wollte", greift hier nicht ein. Auch sonst läßt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ein treuwidriges Verhalten der Klägerin nicht erkennen, selbst wenn das Grundstück zur Zeit des Erbfalls oder des Übernahmeverlangens ein Vielfaches des Übernahmepreises wert gewesen sein sollte., Die Revisionserwiderung kann hier mit Recht darauf hinweisen, daß die Erblasserin das Hausgrundstück zunächst anderen Abkömmlingen erfolglos angeboten hatte und die Klägerin unstreitig schon vor dem Erbfall erhebliche Beträge für die Erhaltung auf wenden mußte; auch der Umstand, daß die Klägerin, um den Wunsch der Erblasserin zu erfüllen, eigene Baupläne aufgab, ist in diesem Zusammenhang bedeutsam.

16

2.

Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit des Testaments nach § 2078 BGB verneint hat, ist es allerdings richtig, daß sich ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Willensmangels nicht notwendig aus der letztwilligen Verfügung selbst ergeben muß (LM zu BGB § 2078 Nr. 10). Jedoch läßt die Revision außer acht, daß § 2078 BGB allein auf die Vorstellungen des Erblassers im Zeitpunkt der Vornahme der letztwilligen Verfügung abstellt und allein aus irrigen Vorstellungen und Erwartungen, die der Erblasser in diesem Zeitpunkt hatte, unter bestimmten Voraussetzungen ein Anfechtungsrecht erwachsen läßt (BGHZ 42, 327, 332 [BGH 30.11.1964 - III ZR 82/63]; LM zu BGB § 2078 Nr. 8). Der Beweis für den Anfechtungsgrund obliegt dem, der sich auf die Anfechtung beruft. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beweis als nicht geführt angesehen hat.

17

Es geht hier nicht - wie die Revision meint - um die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, die der Erblasser nicht in Betracht ziehen konnte, einen Anfechtungsgrund bilden kann (vgl. hierzu BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2078 Anm. 49 und Erman BGB 3. Aufl. zu § 2078 Anm. 5 mit Nachweisen). Denn abgesehen davon, daß die Steigerung der Grundstückspreise seit 1956 in ihren Auswirkungen nicht annähernd den in der Rechtsprechung behandelten Fällen einer "grundlegenden" Änderung der Verhältnisse - wie Revolution, Kriegszerstörungen (OGHZ 1, 156), Geldentwertung (RGZ 108, 83), Änderung des bäuerlichen Erbrechts (LM zu BGB § 2078 Nr. 3) - entspricht, fehlt es hier an jedem Anhalt dafür, daß die Erblasserin bei der Bestimmung des Übernahmepreises irrige Vorstellungen oder Erwartungen wirklich gehabt hätte (vgl. LM zu BGB § 2078 Nr. 8). Für die ursprüngliche Behauptung der Beklagten, die Erblasserin habe den Verkehrswert mit dem steuerlichen Einheitswert verwechselt, hat sich nichts in der Beweisaufnahme ergeben. Auch der jetzige Vortrag, die Erblasserin habe die Entwicklung der Preise für Baugrund nicht vorausgesehen, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Wenn - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Erblasserin sich über die Entwicklung der Grundstückspreise in St. Georgen im klaren war und wußte, daß nur ein niedriger Übernahmepreis einen Anreiz für die Übernahme des Hausgrundstücks geben würde, gleichwohl aber eine Änderung des Testaments im Jahre 1961 ablehnte, so tragen diese Feststellungen die Ansicht des Berufungsurteils, es sei der Erblasserin nicht darauf angekommen, einen wertgerechten Übernahmepreis zu bestimmen, sondern ihr Ziel zu erreichen, daß das Hausgrundstück in der Familie bleibe. Damit ist auch der Revisionsrüge, es gehe hier nicht um den geringen Wert des alten Hauses, sondern um den Wert des Baugrundes, der Boden entzogen. Das Berufungsgericht hat Haus und Grundstück - wie es dem Testament entspricht - als eine Einheit gesehen, die die Erblasserin in der Familie erhalten wollte. Nichts spricht für die rein kommerziellen Erwägungen der Revision.

18

III.

Die Revision führt jedoch zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil der Sachverhalt im Blick auf § 2306 BGB erneuter tatrichterlicher Erörterung bedarf.

19

1.

Soweit die Beklagten sich gegenüber der Klage auf Rechte aus § 2306 Abs. 1 BGB berufen, ist dem Berufungsurteil darin zuzustimmen, daß Satz 1 der Bestimmung - wonach eine Beschränkung oder Beschwerung des als Erbe berufenen Pflichtteilsberechtigten als nicht angeordnet gilt, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt - hier nicht zum Zuge kommt, weil jedenfalls im Regelfall die Erbquote entscheidet (vgl. RGZ 93, 3; 113, 45, 48; OLG Schleswig NJW 1961, 1929 [OLG Schleswig 26.01.1961 - 2 W 205/60]; Natter JZ 1955, 138, 139), und diese für die Beklagten, die entsprechend ihrem gesetzlichen Erbteil als Erben eingesetzt sind, größer ist als der Pflichtteil. Insoweit macht auch die Revision Bedenken nicht geltend.

20

Jedoch kann nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB der als Erbe berufene Pflichtteilsberechtigte, wenn der ihm hinterlassene Erbteil größer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen; die sechswöchige Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) beginnt erst, wenn er von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt. Hier geht der Streit um die Erklärung, die die Beklagten am 19. November 1964 gegenüber dem Nachlaßgericht abgaben, nachdem sie sich im ersten Rechtszug auf die Unwirksamkeit des Testaments berufen hatten:

"Die Annahme der uns testamentarisch zugedachten Erbschaft wird ... hiermit ausdrücklich angefochten, unbeschadet der aus der Berufung als gesetzliche Erben erwachsenden Ansprüche."

21

Das Berufungsgericht hat diese Erklärung als Anfechtung der Annahme und zugleich sinngemäß erklärte Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gewürdigt, weiter aber auch geprüft, ob diese Erklärung etwa eine Ausschlagung der Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist enthalte. Das wird von den Parteien nicht angegriffen und wird der Sachlage gerecht. Denn nach dem Inhalt und der Begründung der Erklärung ist es zweifeisfrei, daß die Beklagten - nachdem sie sich davon überzeugt hatten, daß sie sich mit dem Übernahmerecht der Klägerin würden abfinden müssen, - jede Möglichkeit wahrnehmen wollten, ihre gesetzlichen Rechte geltend zu machen, und es ist nicht zu verkennen, daß die richtige Formulierung - angesichts der Ungeklärtheit der Rechtslage - besondere Schwierigkeiten bot.

22

Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob die testamentarische Bestimmung über das Übernahmerecht der Klägerin rechtlich als Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) oder als ein Vermächtnis (§§ 1939, 2150 BGB) zu werten ist, denn die rechtlichen Folgen sind für die hierdurch eintretende Beschränkung oder Beschwerung des pflichtteilsberechtigten Erben die gleichen. Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann sich von der Beschränkung oder Beschwerung befreien, indem er den Erbteil ausschlägt und den Pflichtteil verlangt.

23

2.

Der Tatbestand des Berufungsurteils gibt keinen Anhalt dafür, daß die Beklagten die Erbschaft nach dem Testament angenommen hätten, sei es durch Erklärungen oder ein Verhalten, aus dem auf ihren Willen, Erben sein zu wollen, geschlossen werden könnte, sei es, indem sie die Ausschlagungsfrist verstreichen ließen (§ 1943 BGB). Die unstreitige Einigung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) über eine teilweise Abgeltung künftiger Ansprüche am 23. März 1957 kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil eine Annahme der Erbschaft vor dem Erbfall ausgeschlossen ist (§ 1946 BGB). Die unstreitige Erörterung über eine Auseinandersetzung vor dem Nachlaßgericht am 13. August 1963, die erfolglos blieb, läßt auf einen Annahmewillen der Beklagten nicht schließen, zumal die Beklagten im ersten Rechtszug stets die Unwirksamkeit des Testaments betont haben und auch die Klägerin vorgetragen hat, die Beklagten hätten sich in der Verhandlung am 13. August 1963 auf die Unwirksamkeit des Testaments berufen. Es bedarf daher nicht der Erörterung, ob die Beklagten durch eine frühere Annahme der Erbschaft an der Ausübung der Rechte aus § 2306 BGB gehindert wären oder unter welchen Voraussetzungen sie eine frühere Annahme anfechten könnten (vgl. hierzu BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2308 Anm. 3). Entscheidend ist allein der Lauf der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen (§ 1944 BGB), die hier jedoch - abweichend von § 1944 Abs. 2 BGB - erst mit dem Zeitpunkt begann, in dem die Beklagten von der Beschränkung oder Beschwerung durch das Übernahmerecht der Klägerin "Kenntnis" erlangten (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB).

24

Allerdings - wußten die Beklagten frühzeitig von dem Inhalt des Testaments; denn es ist unstreitig, daß die Beklagte zu 5) bei der Eröffnung des Testaments am 17. April 1963 anwesend war und die übrigen Beklagten alsbald von der Übernahmebestimmung erfuhren. Die Beklagten haben sich jedoch - wie das Berufungsurteil mit tatbestandlicher Wirkung festhält - von vornherein darauf berufen, sie seien der festen Überzeugung gewesen, daß das Testament unwirksam sei. Da das Berufungsgericht diesen Vortrag der Beklagten unterstellt hat, ist hiervon für die Entscheidung des Revisionsgerichts auszugehen. Das Berufungsgericht hat weiter offen gelassen, ob die hiernach zu unterstellenden rechtlichen Zweifel der Beklagten eine Kenntnis im Rechtssinne ausschlössen. Denn - so führt das Berufungsurteil aus - die Voraussetzungen, unter denen Zweifel der Beklagten an der beeinträchtigenden Wirkung der testamentarischen Verfügung gegebenenfalls als berechtigt erscheinen könnten, hätten mit Sicherheit nicht mehr vorgelegen, seit die Beklagten das vollständige landgerichtliche Urteil gekannt und sich die Sache zwei Wochen lang hätten überlegen können; deshalb habe die Ausschlagungsfrist Anfang September 1964 begonnen und sei jedenfalls vor dem 19. November 1964 abgelaufen.

25

Hiergegen wendet die Revision sich mit Recht.

26

Die "Kenntnis" des Betroffenen, die in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen - hier genügt ein Hinweis auf die §§ 1944, 2082, 2306, 2332 BGB - für einen Fristbeginn maßgebend ist, setzt nach der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts ein zuverlässiges Erfahren der in Betracht kommenden Umstände voraus, auf Grund dessen ein Handeln von ihm erwartet werden kann (RG Gruchot 59, 481; RGZ 107, 192, 194; 115, 27, 30; 140, 75, 76). Ebenso wie ein Irrtum im Tatsachenbereich kann auch eine irrige rechtliche Beurteilung (RGZ 140, 75, 76) verhindern, daß der pflichtteilsberechtigte Erbe diejenige Kenntnis verlangt, die ihm eine richtige Abwägung des Für und Wider der zu treffenden Entscheidung, ihrer Tragweite und Auswirkung ermöglichte Gerade eine solche Abwägung aber will das Gesetz gewährleisten, wenn es den Fristbeginn von der "Kenntnis" abhängig macht. Damit ist nicht verlangt, daß der Betroffene derart überzeugt wäre, daß er von Zweifeln nicht berührt werden könnte, oder die ihn belasterde Verfügung in allen Einzelheiten selbständig geprüft und danach die richtigen rechtlichen Folgen gezogen hat; wesentlich ist aber, daß er die ihn beschränkende oder beschwerende. Wirkung erkannt (RGZ 70, 360, 362; 115, 27, 30), wenigstens eine feste Vorstellung, mit der er rechnen und auf Grund deren er sich entschließen kann, gewonnen hat (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 1944 Anm 10). Ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum, etwa - wie hier - der Irrtum oder die Ungewissheit über die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, kann dieser Erkenntnis entgegenstehen, selbst wenn der Betroffene sich früher hätte Gewißheit verschaffen können. Diesen Grundsätzen ist der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gefolgt (vgl. LM zu BGB § 2332 Nr. 1 mit Anm.). Auch der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (LM zu BGB § 2332 Nr. 3) hat eine Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten verneint, solange er rechtsirrig aus Gründen, die nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind, die ihn beschwerende Verfügung für rechtsunwirksam hält. Der erkennende Senat schließt sich dem an.

27

3)

Hieraus ergibt sich für die Entscheidung der vorliegenden Sache: Solange die Beklagten das Testament für unwirksam hielten, wovon in tatsächlicher Hinsicht auszugehen ist, und zwar - wie die Erörterungen im Rechtsstreit zeigen - aus Gründen, die nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind, fehlte ihnen die in § 2306 BGB vorausgesetzte Kenntnis von der beschränkenden oder beschwerenden Wirkung der Übernahmebestimmung. Die Ausschlagungsfrist des § 2306 BGB konnte also erst beginnen, nachdem sie sich von der Wirksamkeit des Testaments überzeugt und damit die beschwerende oder beschränkende Wirkung der Übernahmebestimmung erkannt hatten. Sache der Klägerin ist es darzulegen, daß die Beklagten ihren rechtlichen Irrtum vor Anfang November 1964, insbesondere mehr als 6 Wochen vor dem 19. November 1964, einsahen und damit Kenntnis im Sinne des § 2306 BGB erlangten (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 1944 Anm. 28; Palandt BGB 27. Aufl. zu § 1944 Anm. 6). Insoweit geht es um eine Tatfrage (RGZ 70, 360, 362). Die Begründung des Berufungsurteils, die Ausschlagungsfrist für die Beklagten habe spätestens Anfang September 1964 - nach Kenntnis des landgerichtlichen Urteils und einer kurzen Überlegungszeit - begonnen, laßt den bisher unwiderlegten Vortrag der Beklagten, sie seien erst durch eine Besprechung mit ihrem Berufungsanwalt Anfang November 1964 von der Unrichtigkeit ihres Standpunkts überzeugt worden, außer acht und ist rechtlich nicht haltbar. Allerdings konnten auch die Beklagten dem landgerichtlichen Urteil entnehmen, daß das Landgericht die Verfügung für wirksam und die Testamentsanfechtung für unbegründet hielt; daraus aber läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß die Beklagten sich Begründung und Ergebnis des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht, die Unrichtigkeit ihres Standpunkts und damit ihre Beschränkung oder Beschwerung durch ein wirksames Übernahmerecht der Klägerin wirklich erkannt hätten. Darauf aber - auf die Feststellung der tatsächlichen Kenntnis der Beklagten - kommt es an. Selbst wenn das landgerichtliche Urteil gewisse Zweifel an der Richtigkeit und Haltbarkeit ihres Standpunkts bei den Beklagten erweckt haben sollte, wäre das belanglos, weil eine von Zweifeln unberührte Überzeugung nicht vorausgesetzt (vgl. RG Gruchot 59, 481, 483), die Kenntnis der Beklagten vielmehr zu verneinen ist, solange sie subjektiv - auch gegenüber der ihnen bekannten anderen Auffassung - das Testament für unwirksam hielten. Ob das landgerichtliche Urteil die Beklagten schon hätte überzeugen können und müssen, kann dahinstehen; denn eine fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis nicht gleich (vgl. RGZ 107, 192, 194). Der Schluß, nach dem landgerichtlichen Urteil habe die Unanfechtbarkeit des Testaments für die Beklagten so klar zu Tage gelegen, daß sie Zweifel nicht mehr hätten haben können, wäre nicht angebracht (vgl. KG OLG 16, 251); hierfür spricht weder eine Lebenserfahrung, noch legen die Umstände der vorliegenden Sache bei dem gegenwärtigen Erörterungsstande eine solche Deutung nahe. Dann aber fehlt der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten schon Anfang September 1964 die Kenntnis gehabt, auf Grund deren ein Handeln, insbesondere ein so schwerwiegender Entschluß wie die Ausschlagung der Erbschaft, hätte erwartet werden können, eine hinreichende tatsächliche Grundlage. Was die Klägerin bisher vorgetragen hat, um eine frühzeitige Kenntnis der Beklagten darzulegen, reicht nicht aus. Der Vortrag der Revisionserwiderung, schon die Beweisaufnahme vor dem Landgericht am 14. Mai 1964 habe die Beklagten überzeugen müssen, besagt nicht, daß die Beklagten sich das Ergebnis zu eigen gemacht und damit "Kenntnis" erlangt hätten; insoweit trifft das Gleiche zu, was vorstehend hinsichtlich des landgerichtlichen Urteils gesagt ist, wobei ergänzend noch darauf hingewiesen werden kann, daß es in der Regel für Rechtsunkundige recht schwierig sein wird, eine Beweisaufnahme richtig zu würdigen. Die Revisionserwiderung weist weiter noch auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin hin, der Notar habe bei dem Auseinandersetzungsversuch am 13. August 1963 die Beklagten, als sie die Wirksamkeit des Testaments in Zweifel zogen, über die Rechtslage sowie über den Lauf und die Bedeutung der Ausichlußfrist unterrichtet. Auch damit wird eine Kenntnis der Beklagten nicht dargetan, selbst wenn davon abgesehen wird, daß der Notar sich bei seiner Vernehmung am 14. Mai 1964 auch über die Verhandlung am 13. August 1963 geäußert hat, ohne die Behauptung der Klägerin zu bestätigen, und daß auch der Vortrag der Revisionserwiderung nicht ersehen läßt, was über die "Rechtslage" gesprochen worden sein soll. Denn selbst, wenn die Richtigkeit der Behauptung und weiter ergänzend unterstellt wird, der Notar habe auch seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß das Testament wirksam sei, ließe sich daraus nicht schließen, daß die Beklagten sich seine Auffassung zu eigen gemacht hätten. Das Scheitern des Auseinandersetzungsversuches und die Einlassung der Beklagten im ersten Rechtszug können vielmehr für das Gegenteil sprechen.

28

Es bedarf daher erneuter tatrichterlicher Erörterung, ob die Beklagten schon vor Anfang November 1964 von der Beschränkung oder Beschwerung durch das Übernahmerecht der Klägerin "Kenntnis" erlangt haben.

29

Auf die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist verneint hat, kommt es bei der bisherigen Sach- und Rechtslage nicht an, weil das Berufungsgericht bereits von anderen Entscheidungsgrundlagen ausgegangen ist.

30

Das Berufungsurteil ist daher, da es auch im Ergebnis mit anderer Begründung nicht gehalten werden kann, aufzuheben; die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die gebotene weitere tatsächliche Erörterung zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszugs wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob das Rechtsmittel einen sachlichen Erfolg haben kann.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt Gähtgens
Keßler