§ 2 VwVfG LSA - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2010.6
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
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Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,
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die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
- 3.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
- 4.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
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der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,
- 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 52, 79 und 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
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der Schulen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 52, 79 und 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung auf Schulleiter, Schulleiterinnen, Lehrer und Lehrerinnen, wenn ein von ihnen unterrichteter Schüler Beteiligter ist; § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nur, soweit die Entscheidung nicht auf Leistungs- oder Eignungsbeurteilungen beruht.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sowie bei Entscheidungen der Schulen, die auf Leistungs- oder Eignungsbeurteilungen beruhen, genügt abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine mündliche Begründung.
(4) Abweichend von § 3a Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann der Nachweis der Identität in einem Nutzerkonto im Sinne des § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau "substantiell" erforderlich ist, auch durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Abs. 6 der Abgabenordnung erfolgen oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28. 8. 2014, S. 73; L 23 vom 29. 1. 2015, S. 19; L 155 vom 14. 6. 2016, S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1183 (ABl. L, 2024/1183, 30. 4. 2024; L, 2025/90317, 9. 4. 2025), mindestens mit dem Sicherheitsniveau "substantiell" im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist. Hat der Nutzer den Identitätsnachweis auf diese Weise erbracht und gibt er über ein Verwaltungsportal mittels Online-Formular eine Erklärung ab, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, so wird dadurch zugleich die Schriftform ersetzt.
(5) Für die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte in einem Postfach nach § 2 Abs. 7 des Onlinezugangsgesetzes gilt abweichend von § 41 Abs. 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 9 Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes entsprechend.
(6) Für die Verzinsung eines Betrages nach § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder einer Leistung nach § 49a Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt abweichend von § 49a Abs. 3 Satz l des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Zinssatz von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich.