Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 22.11.2001, Az.: 2 BvE 6/99
PDS; Organstreitverfahren; Fraktion; System gegenseitiger kollektiver Sicherheit; NATO
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 22.11.2001
- Aktenzeichen
- 2 BvE 6/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 18106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerfGE 104, 151 - 214
- BayVBl 2002, 335-336
- Blätter 2002, 103-111
- DVBl 2002, 116-122 (Volltext mit amtl. LS)
- JA 2002, 461-463
- JuS 2002, 807
- NJ 2002, 20
- NJW 2002, 1559-1564 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2002, 1103 (amtl. Leitsatz)
- ZAP EN-Nr. 0/2002
Amtlicher Leitsatz
1. Die Einordnung Deutschlands in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit bedarf nach Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Zustimmung des Gesetzgebers.
2. Die Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG, die keine Vertragsänderung ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Bundestags.
3. Die Zustimmung der Bundesregierung zur Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit darf nicht die durch das Zustimmungsgesetz bestehende Ermächtigung und deren verfassungsrechtlichen Rahmen gem. Art. 24 Abs. 2 GG überschreiten.
4. Der Bundestag wird in seinem Recht auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt verletzt, wenn die Bundesregierung die Fortentwicklung des Systems jenseits der ihr erteilten Ermächtigung betreibt.
5. Die Fortentwicklung darf nicht die durch Art. 24 Abs. 2 GG festgelegte Zweckbestimmung des Bündnisses zur Friedenswahrung verlassen.
6. Das neue Strategische Konzept der NATO von 1999 ist weder ein förmlich noch ein konkludent zu Stande gekommener Vertrag.
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand:
IV.
Die Antragsgegnerin hält den Antrag für überwiegend unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
1. Der Antrag der Fraktion der PDS im Deutschen Bundestag sei in erheblichem Umfang unzulässig.
a) Die materielle Rechtskraft des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 (vgl. BVerfGE 90, 286) stehe dem nunmehrigen Antrag weitgehend als Prozesshindernis entgegen. Nur insoweit das neue Strategische Konzept von 1999 Elemente enthalte, die inhaltlich über die der Entscheidung aus dem Jahr 1994 zu Grunde liegende Situation hinausgingen, stehe die Rechtskraft dem jetzigen Verfahren nicht entgegen. Im Sachverhalt der Entscheidung des Gerichts vom 12. Juli 1994 seien umfangreiche Erklärungen der Mitgliedstaaten der NATO über die Anpassung der Organisation an die gewandelten sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen einschließlich verschiedener Beschlüsse und Kommuniqués des NATO-Rats sowie des Strategischen Konzepts von 1991 wiedergegeben (vgl. BVerfGE 90, 286 (298 ff.)). Die Mitwirkung der Bundesregierung an dem Beschluss des NATO-Außenministerrats vom 10. Juli 1992 und an den Beschlüssen des NATO-Rats vom 2. und 8. April 1993 sowie das Strategische Konzept von 1991 würden nicht als konkludenter Abschluss eines Änderungsvertrags zum NATO-Vertrag angesehen. Die dort getroffenen Feststellungen nähmen in vollem Umfang an der Rechtskraft der Entscheidung teil. Die Rechtskraftwirkung sei auf den Streitgegenstand und auf eine Wirkung inter partes beschränkt. Damals wie heute mache die antragstellende Fraktion keine eigenen Rechte geltend, sondern solche des Deutschen Bundestags in Prozessstandschaft, sodass jedenfalls auch der Deutsche Bundestag auf der einen Seite und die Bundesregierung auf der anderen Seite Beteiligte des damaligen wie des vorliegenden Rechtsstreits seien. In der genannten Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das im Jahr 1994 angewandte Strategische Konzept die Rechte des Deutschen Bundestags nicht verletze. Es entspreche der Bedeutung der Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht nicht, wenn ohne sachliche Änderung lediglich wegen des Zeitablaufs ein Organstreit erneut als zulässig angesehen werden könnte, der exakt dieselben verfassungsrechtlichen Fragen aufwerfe wie ein bereits rechtskräftig entschiedener Antrag.
Das nunmehr angegriffene Strategische Konzept von 1999 sei bereits in der 1994 angewandten Konzeption angelegt. So sei das dem neuen Strategischen Konzept 1999 zu Grunde liegende weite Verständnis des Sicherheitsbegriffs bereits im Strategischen Konzept 1991 enthalten. Das neue Strategische Konzept 1999 nenne immer wieder den Begriff der "Stabilität des euro-atlantischen Raums" als funktionale Umgrenzung des Aktionsradius der NATO. Auch hierbei handele es sich lediglich um eine neue Terminologie für einen bereits 1994 im Rahmen der strategischen Überlegungen der NATO gängigen Inhalt, demzufolge der Aktionsradius des Bündnisses nicht auf das Territorium der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern funktional auf deren Sicherheit in Europa bezogen sei. Auch die Erweiterung des Aufgabenkreises der NATO um Krisen- und Konfliktbewältigung stelle keine Neuerung gegenüber der 1994 angewandten Strategie dar. Dies zeige sich nicht nur an der ausdrücklichen Erwähnung dieser Möglichkeit im Strategischen Konzept 1991 (Nr. 42), sondern auch an der nachfolgenden Praxis der NATO in Form der Einsätze im ehemaligen Jugoslawien. Das neue Strategische Konzept 1999 erwähne die Möglichkeit der Durchführung von Krisenreaktionseinsätzen (Nr. 31). Soweit an das Angebot erinnert werde, friedenswahrende und andere Operationen unter der Autorität des UN-Sicherheitsrats oder der Verantwortung der OSZE zu unterstützen, sei die Bereitschaft zu derartigen Maßnahmen bereits erstmals in den Kommuniqués der Außenministertreffen vom 4. Juni 1992 und vom 18. Dezember 1992 erklärt und von den Staats- und Regierungschefs der NATO-Mitgliedstaaten auf ihrer Gipfelkonferenz am 11. Januar 1994 in Brüssel bekräftigt worden.
b) Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, dass der auf die Verletzung von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG gestützte Antrag unzulässig sei, soweit er die Völkerrechtswidrigkeit des Verhaltens der Bundesregierung bei der Zustimmung zum NATO-Strategiekonzept allgemein und weiterhin eine Reihe von Einzelaktionen wegen Völkerrechtswidrigkeit rüge. Im Organstreitverfahren könnten auf Seiten der Antragsteller nur Rechte des Deutschen Bundestags geltend gemacht werden. Das Grundgesetz habe jedoch den Deutschen Bundestag nicht als ein umfassendes Rechtsaufsichtsorgan über die Bundesregierung eingesetzt. Die Antragstellerin könne nicht rügen, dass der ins Auge gefasste Kriseneinsatz ohne UN-Mandat und die Option des nuklearen Ersteinsatzes völkerrechtswidrig seien, dass für eine humanitäre Intervention eine völkerrechtliche Rechtsgrundlage nicht gegeben sei sowie dass das neue Strategische Konzept 1999 den Regelungsvertrag verletze. Zum Kosovo-Konflikt habe das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 25. März 1999 (vgl. BVerfGE 100, 266 [BVerfG 25.03.1999 - 2 BvE 5/99]) festgestellt, dass die Rechte des Deutschen Bundestags hinsichtlich der militärischen Beteiligung deutscher Streitkräfte an dem Kosovo-Einsatz der NATO gewahrt worden seien.
c) Ebenso unzulässig seien die Rügen, das Verhalten der Bundesregierung verletze Art. 25, 26, 87a, Art. 24 Abs. 2 GG.
2. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung der Rechte des Deutschen Bundestags aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Zustimmung der Bundesregierung zum Strategischen Konzept 1999 liege nicht vor.
a) In Art. 59 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative GG behalte das Grundgesetz dem Gesetzgeber das Recht der Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen vor, welche die politischen Beziehungen des Bundes regelten. Damit werde, abweichend vom Grundsatz der Gewaltengliederung, nach dem die Außenpolitik eine Funktion der Regierung sei, den Gesetzgebungsorganen ein Mitwirkungsrecht im Bereich der Exekutive eingeräumt. Wie das Bundesverfassungsgericht immer wieder festgestellt habe, verleihe die Norm dem Parlament eine eigene politische Mitwirkungsbefugnis im Bereich der Exekutive, deren Ausübung sich - funktionell betrachtet - als ein Regierungsakt in der Form eines Bundesgesetzes darstelle. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG solle sicherstellen, dass Bindungen durch Verträge der in der Vorschrift genannten Art nicht ohne Zustimmung des Bundestags eintreten. Das Mitwirkungsrecht des Parlaments werde durch Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG zugleich auch begrenzt und zwar sowohl in verfahrensmäßiger wie in gegenständlicher Hinsicht. Die Bundesregierung führe in eigener Kompetenz die Vertragsverhandlungen. Der Deutsche Bundestag könne den Vertragsinhalt nur insgesamt billigen oder ablehnen. Das Zustimmungsgesetz enthalte auch nur eine Ermächtigung, belasse also der Bundesregierung die Kompetenz zu entscheiden, ob der Vertrag abgeschlossen, beendet oder aufrechterhalten werden solle. Akte der auswärtigen Gewalt, die vom Tatbestand des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG nicht erfasst seien, fielen grundsätzlich dem Kompetenzbereich der Regierung zu. So seien alle nichtvertraglichen Akte der Bundesregierung gegenüber fremden Völkerrechtssubjekten nicht erfasst, auch soweit sie politische Beziehungen regelten. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG könne nicht entnommen werden, dass immer dann, wenn ein Handeln der Bundesregierung im völkerrechtlichen Verkehr die politischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland regele, die Form eines der gesetzgeberischen Zustimmung bedürftigen Vertrags gewählt werden müsse. Eine analoge oder erweiternde Anwendung dieser Vorschrift komme nicht in Betracht. Das Mitwirkungsrecht des Gesetzgebers nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG könne nur dann verletzt sein, wenn die Exekutive durch Vertrag neue oder erweiternde rechtliche Bindungen entstehen lasse, die die Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erfüllten, es aber versäume, hierfür die Zustimmung des Gesetzgebers einzuholen.
b) Das neue Strategiekonzept der NATO ist nach Auffassung der Antragsgegnerin kein Vertrag. Es fehle an einem Vertragsbindungswillen. Mit der Tatbestandsvoraussetzung des völkerrechtlichen Vertrags in Art. 59 Abs. 2 GG knüpfe das Grundgesetz an den völkerrechtlichen Begriff des Vertrags an. Wesentlich für die Definition des Vertrags im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention sei die Einigung der Parteien darauf, dass es sich bei der Übereinkunft um eine vom Völkerrecht bestimmte rechtliche Bindung handele. Dieser Vertragswille müsse aus dem Wortlaut und den Umständen klar hervorgehen. Das neue Strategische Konzept 1999 des Bündnisses unterscheide sich in Form und Formulierung grundlegend von einem völkerrechtlichen Vertrag. Es sei eine allgemeine Beschreibung der gegenwärtigen Sicherheitslage und der Rolle der NATO in diesem Zusammenhang.
Beispiele für den nur beschreibenden Charakter des Papiers fänden sich an zahlreichen Stellen. Schon die Überschriften, mit denen das Papier untergliedert werde, seien oft unverbindlich oder beschreibend formuliert. Auch in Formulierungen des Textes werde der beschreibende Charakter immer wieder betont. Dagegen seien keine Formulierungen ersichtlich, die auf eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten schließen ließen. Ganz im Gegenteil würden immer dort, wo wie in Nr. 31 des Konzepts konkrete Maßnahmen zur Sprache kämen, diese stets unter den Vorbehalt eines Konsensbeschlusses im Einzelfall sowie auch zum Teil der nationalen Verfassungen gestellt. Es handele sich um eine typische politische Absichtserklärung. Zudem seien sich die Mitgliedstaaten einig in der Ablehnung der Vertragsnatur. Ein solches Verständnis des neuen Strategischen Konzepts seitens der Mitgliedstaaten des Bündnisses müsse für die Feststellung, ob ein Vertrag gem. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG vorliege, von erheblicher Bedeutung sein. Besonders charakteristisch sei die Situation in den Vereinigten Staaten. Der Kongress habe den Präsidenten formell gefragt, ob es sich bei dem Strategischen Konzept des Bündnisses um einen Vertrag handele. Der Präsident habe ausdrücklich erwidert, dass das nicht der Fall sei und es sich lediglich um eine politische Einigung mit politischen Auswirkungen handele. In keinem der anderen Mitgliedstaaten, deren Verfassungen eine Zustimmung des Parlaments bei politischen Verträgen vorschrieben, sei ein derartiges Zustimmungsverfahren eingeleitet worden (vgl. Art. 53 Französische Verfassung, Art. 91 Niederländische Verfassung, Art. 164 Buchstabe j Portugiesische Verfassung, Art. 93, Art. 94 Abs. 1 Spanische Verfassung, Art. 49 Tschechische Verfassung). Es habe auch kein Mitgliedstaat eine Registrierung des Strategischen Konzepts 1999 beim Sekretariat der Vereinten Nationen vorgenommen, wie es Art. 102 Abs. 1 der UN-Charta für Verträge und sonstige internationale Übereinkünfte vorsehe.
Verträge im modernen Völkerrecht erführen vielfach eine den wechselnden Lagen entsprechende dynamische Auslegung. Auf eine derartige dynamische Auslegung sei der NATO-Vertrag in besonderer Weise angelegt. Das zeigten seine weitgefassten Formulierungen und die darauf beruhende Praxis von Anfang an. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 gehe davon aus, dass eine Vertragsauslegung in der gemeinsamen Praxis zu fließenden Übergängen zwischen Auslegung und Änderung führen könne. Das Urteil weise darauf hin, dass es außerordentlich schwierig wäre, die eindeutige Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesregierung und Gesetzgeber vorzunehmen, wenn es nicht allein auf das Vorliegen eines Vertragsänderungswillens der Bundesregierung ankäme.
Auch nach der die Entscheidung von 1994 nicht tragenden Auffassung seien die Rechte des Bundestags nicht verletzt. Die Bundesregierung habe nicht nur aus den angeführten Sachgründen zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Art. 59 Abs. 2 GG nicht anwendbar sei; sie habe sich auch bei der verfassungsmäßigen Behandlung des Strategischen Konzepts der NATO 1999 an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 halten müssen, da diese als wichtiger verfassungsrechtlicher Präzedenzfall anzusehen sei. Auch wenn man aber die Position der die Entscheidung nicht tragenden Richter im Urteil vom 12. Juli 1994 voraussetze, sei eine Verletzung der Rechte des Deutschen Bundestags abzulehnen. Das neue NATO-Konzept enthalte lediglich eine Fortentwicklung der bereits 1994 angewandten strategischen Konzeption und Praxis. Es sei nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt genau nach dem Verfahren von 1994 eine Zustimmung erforderlich gewesen sein sollte. Das bedeute auch nicht etwa, dass der Exekutive eine grenzenlose Freiheit bei der Fortentwicklung eines völkerrechtlichen Vertrags zukäme, die mit dem Grundgedanken von Art. 59 Abs. 2 GG nicht vereinbar wäre. Jede ausdrückliche Festlegung neuer völkerrechtlicher Verpflichtungen innerhalb der NATO, die durch eine Mehrheitsentscheidung gegen die Stimme der Bundesrepublik Deutschland ausgelöst werden könnte, wäre eine Überschreitung der durch Art. 59 Abs. 2 GG gezogenen Grenzen. Das sei freilich hier nicht der Fall. Es werde an mehreren Stellen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in allen Fragen nur im Konsens entschieden werde. Außerdem zeige sich durch die Hinweise auf die Verfassungslage in den Mitgliedstaaten, dass jeder Mitgliedstaat verfassungsrechtlich autonom über seine Mitwirkung entscheide. In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Deutsche Bundestag nicht nur die Entwicklung der NATO durch seine zuständigen Ausschüsse und durch Plenardebatten immer wieder begleitet habe, sondern dass er bei der Erweiterung der NATO durch formelle Gesetzesbeschlüsse gem. Art. 59 Abs. 2 GG den Entwicklungsstand der NATO in vollem Umfang in seinen durch Zustimmungsgesetz zum Ausdruck gebrachten Willen einbezogen habe.
c) Nach Auffassung der Antragsgegnerin bewegt sich das neue Strategische Konzept 1999 zudem innerhalb des materiellen Rahmens des NATO-Vertrags. Die NATO sei nie nur ein Verteidigungsbündnis gewesen. Das ergebe sich aus der Präambel des Vertrags sowie aus den Artikeln 2, 3 und 4. Soweit die Präambel die Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen bekräftige und feststelle, dass die Parteien entschlossen seien, die Freiheit und die gemeinsamen Werte zu gewährleisten und ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und Sicherheit zu vereinigen, gehe das über bloße Territorialverteidigung weit hinaus; Territorialverteidigung einerseits und die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit andererseits würden zudem als zwei eigenständige Ziele verstanden. Wenn Art. 4 den Sicherheitsbegriff zu der Unversehrtheit des Gebiets und der politischen Unabhängigkeit hinzufüge, bedeute dies, dass Sicherheit im Sinne des NATO-Vertrags weiter reiche als die Nichtinfragestellung der Unversehrtheit des Gebiets. Damit zeige sich, dass Gefahren für die Sicherheit, die nicht von einem unmittelbaren Angriff ausgingen, von Anfang an Bestandteil des NATO-Vertrags gewesen seien. Art. 9 enthalte zudem die umfassende Mandatierung des NATO-Rats zur Prüfung von Fragen, welche die Durchführung des Vertrags betreffen, auch außerhalb der bewaffneten Verteidigung des NATO-Territoriums. Weder Zielsetzung noch Inhalt des Strategischen Konzepts der NATO gingen über den Vertrag hinaus. Der NATO-Vertrag sei im Hinblick auf den Sicherheitsbegriff offen formuliert, sodass die Aspekte, wie sie im Strategischen Konzept 1999 genannt seien - z.B. internationaler Terrorismus oder die Unterbrechung der Zufuhr lebenswichtiger Ressourcen - sich unter den im Vertrag gewählten Sicherheitsbegriff subsumieren ließen. Krisenreaktionseinsätze fielen damit in den Aufgabenbereich der NATO, wie er im NATO-Vertrag formuliert sei.
Zudem liege ein weites Verständnis des Sicherheitsbegriffs in der Tradition der NATO-Praxis. In den während der Ost-West-Konfrontation verabschiedeten Strategiepapieren seien zwar die strategischen Überlegungen im Schwerpunkt auf die militärische Verteidigung des Territoriums gegen den potentiellen Aggressor, der im Warschauer Pakt gesehen wurde, bezogen, sie seien aber nicht ausschließlich darauf beschränkt. Zu verweisen sei etwa auf das Strategische Konzept 1957 sowie auf den Harmel-Bericht. Gleiches gelte für die Formulierung der Aufgaben der NATO, wie sie in dem Strategischen Konzept 1999 enthalten seien.
d) Es bestehe auch kein Widerspruch zur Integrationsrechtsprechung des Senats. Bei dem System der europäischen Integration gehe es um die Ausgestaltung supranationaler Organisationen, die mit unmittelbarer Eingriffsbefugnis in den Bereich der deutschen Rechtsordnung Kompetenzen ausübten. Von einem derartigen System der Integration sei der NATO-Vertrag weit entfernt. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar in der Pershing-Entscheidung vom 18. Dezember 1984 (vgl. BVerfGE 68, 1 [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83]) die Auffassung vertreten, dass in der Zustimmung zur Stationierung von Nuklearraketen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eine Übertragung von Hoheitsrechten im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG zu sehen sei. Das habe gegolten, weil die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Entscheidung über den Einsatz der in Rede stehenden Waffensysteme förmlich auf das Konsultationsverfahren beschränkt gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe dennoch die Rechtsgrundlage für diese Zustimmung im NATO-Vertrag gesehen, weil dem Deutschen Bundestag durch zusätzliche Dokumente das Integrationsmodell deutlich vor Augen gestanden habe. Im vorliegenden Fall sei eine Situation zu beurteilen, bei der keinerlei Automatik für die Bundesrepublik Deutschland wirken könne. Vielmehr sei sie an allen Konsultationen und Beschlüssen in vollem Umfang mit einem Vetorecht für sich selbst beteiligt.
V.
Der Bundestag hat sich wie folgt geäußert:
1. Auch nach Ansicht des Bundestags kann die Antragstellerin geltend machen, dass die Bundesregierung ein Recht des Bundestags dadurch verletzt habe oder unmittelbar gefährde, dass sie es unterlasse, ein Zustimmungsgesetzverfahren gem. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in Bezug auf das neue Strategische Konzept 1999 einzuleiten. Soweit die Antragstellerin über die Verletzung des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus auch die Verletzung von Art. 24 Abs. 2, Art. 25, 26 und Art. 79 Abs. 1 GG sowie des Regelungsvertrags geltend mache, seien diese Rügen auch in ihrer Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG im vorliegenden Verfahren unzulässig.
2. Der Deutsche Bundestag hält den Antrag für unbegründet. Die Zustimmung der Bundesregierung zu den Beschlüssen über das neue Strategische Konzept der NATO auf der Gipfelkonferenz in Washington sei weder eine ausdrückliche Zustimmung noch ein anderweitig konkludenter Akt zum Abschluss oder zur Änderung eines völkerrechtlichen Vertrags im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG.
a) Gewiss herrsche im Völkerrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der den Grundsatz der Formfreiheit für den Abschluss der Verträge einschließe. Auch sei es im Völkerrecht rechtlich möglich, einen Vertrag in anderen Formen als dessen ursprünglich gewählter Form zu ändern, etwa durch mündliche Vereinbarungen, gemeinsame konsentierte Verlautbarungen, durch nachfolgende übereinstimmende Vertragspraxis oder sonstige konkludente Abschlussformen. Auch Organ- oder sonstige Kollektivakte internationaler Vertragsgemeinschaften könnten zugleich inhaltsgleiche Verträge ihrer Mitgliedstaaten darstellen, sofern sie mit entsprechendem Rechtsbindungswillen ergehen würden. Ausschlaggebend für das Zustandekommen oder die Änderung eines Vertrags hierdurch sei jeweils der Wille der Parteien, sich dadurch einer neuen oder geänderten vertraglichen Rechtsbindung nach Maßgabe der Völkerrechtsordnung zu unterstellen.
Hieran fehle es im vorliegenden Zusammenhang. An keiner Stelle der in Washington am 23. und 24. April 1999 von den Staats- und Regierungschefs der Parteien des NATO-Vertrags verlautbarten Erklärungen sei von einer gegenwärtigen Änderung oder einer Verpflichtung zu künftigen Änderungen des NATO-Vertrags die Rede, sehe man von der in Aussicht genommenen künftigen Aufnahme weiterer Staaten in die NATO ab. Der Wortlaut des neuen Strategischen Konzepts 1999 sei in Form der beschreibenden Darstellung gemeinsamer politischer Überlegungen gefasst. Der Nordatlantik-Vertrag sei von Anfang an nicht auf den Zweck der Verteidigung der Mitglieder gegen bewaffnete Angriffe beschränkt gewesen, wenn dies auch sicher einer seiner Hauptzwecke sei. Seine Präambel, in deren Licht der gesamte Vertrag auszulegen sei, betone u.a. die Entschlossenheit der Parteien, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Einhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Art. 6 schränke nicht den Sicherheitszweck oder den Zweck der Erhaltung des Friedens auf das für Angriffe im Sinne des Art. 5 umschriebene Gebiet ein. Art. 4 erstrecke die Konsultationspflicht der Parteien neben der Bedrohung der Unversehrtheit des Gebiets auch auf die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit und weise damit beide als zentrale Zwecksetzungen des Vertrags aus. Dass es zur Verfolgung solcher weit gespannten Ziele politischer Konzepte, ihrer Anpassungen an jeweilige internationale Lagen und ihrer zweckentsprechenden Konkretisierung bedürfe, verstehe sich. Die Parteien des Vertrags hätten dementsprechend in den vergangenen 50 Jahren des Bestehens des Bündnisses wiederholt die sicherheitspolitischen wie die militärstrategischen Konzepte der NATO den jeweiligen Lagen anzupassen gesucht. Keine der Änderungen der strategischen Konzepte sei von den Parteien als Änderung des NATO-Vertrags angesehen worden.
b) Das neue Strategische Konzept von 1999 fasse die nach dem weltpolitischen Umbruch von 1989/90 eingetretenen Veränderungen des sicherheitspolitischen Umfeldes der Allianz und die hierauf bezogenen, mit der Londoner Tagung ihrer Staats- und Regierungschefs von 1990 begonnenen schrittweisen konzeptionellen Neuorientierungen zusammen. Es zeige die aus der Sicht der Bündnispartner existierenden oder möglichen künftigen Gefährdungslagen sowie strategische Überlegungen auf, wie z.B. verstärkte Zusammenarbeit im euro-atlantischen Raum, mit Russland, der Ukraine, den Staaten des Mittelmeerraums, Anstrengungen zu weltweiten Rüstungsbeschränkungen und -kontrollen, um den möglichen Gefährdungen rechtzeitig und wirkungsvoll zu begegnen. Unter den Sicherheitsbegriff, wie er in der Präambel und in Art. 4 des NATO-Vertrags niedergelegt sei, fielen auch die in Nrn. 10, 30-32 des neuen Strategischen Konzepts angesprochenen Konzepte der Krisenbewältigung einschließlich von nicht unter Artikel 5 des Vertrags fallenden Krisenreaktionseinsätzen. Das Sicherheitsumfeld des Bündnisses allein unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 des NATO-Vertrags zu betrachten, wäre demgegenüber höchst unzulänglich. Krisenbewältigung und Krisenreaktion dienten der Sicherheit und Stabilität, stellten nicht eine Abkehr von den oder rechtliche Änderungen der ursprünglichen Zwecke und Ziele des Bündnisses, sondern sicherheitspolitisch-konzeptionelle Reaktionen auf das veränderte Sicherheitsumfeld dar, nicht zuletzt im Blick auf neue Waffen- und Trägersysteme und ihre Verbreitung und Stationierung auch außerhalb des euro-atlantischen Raums. Konfliktverhütung und Krisenbewältigung würden vom neuen Strategischen Konzept 1999 ausdrücklich im Kontext des Art. 7 NATO-Vertrag angesprochen, stellten also nicht fundamental neuartige Konzeptionen des NATO-Vertrags dar.
c) Auch die bisherigen spezifisch militärisch-strategischen Konzepte der Allianz, etwa die Doktrin der massiven Vergeltung, der Vorneverteidigung und der flexiblen Antwort, seien in den Jahren seit Bestehen der Allianz mehrmals geändert worden, ohne dass dies je von den Parteien als Vertragsänderung qualifiziert worden wäre. Gleiches gelte für die seit der Londoner Gipfelkonferenz der Staats- und Regierungschefs des Nordatlantikrats von 1990 erweiterte Perspektive des Sicherheitskonzepts der Allianz, die erhebliche Reduzierung und Restrukturierung ihrer Streitkräfte sowie die Schritte zur Zusammenarbeit und zum Dialog mit Nichtmitgliedstaaten. Das neue Strategische Konzept von 1999 revolutioniere nicht den Verteidigungsbegriff des Art. 5 NATO-Vertrag, sondern stelle eine aktualisierte, bereits seit 1991 in Schritten konkretisierte Anpassung des Sicherheitskonzepts der Allianz dar, eines Konzepts, das von Vertragsbeginn an von seinen Mitgliedern als der Anpassung an sich wandelnde Sicherheitsumfelder fähig, bedürftig und notwendig angesehen worden sei. Sicherheit und ihre Gefährdungen seien in der heutigen Welt nicht statisch fixierte Gegebenheiten, sondern allein schon durch waffentechnologische und waffentechnische Entwicklungen laufenden Veränderungen ausgesetzt. Dagegen habe man sehr wohl Zusatzverträge geschlossen, soweit es um die Vereinbarung zusätzlicher Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien gegangen sei, wie etwa im Falle des NATO-Truppenstatuts. Auch der Deutsche Bundestag hält es im Weiteren für erheblich, dass kein Vertragsstaat ein Ratifikationsverfahren eingeleitet oder das Strategische Konzept gem. Art. 102 UN-Charta registriert habe.
d) Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erfordere, dass es sich bei dem Gegenstand der Zustimmung oder Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften um Verträge im Sinne des Völkerrechts handele, zu deren Abschluss das Zustimmungsgesetz ermächtigen solle. Andernfalls würde die Bundesregierung verpflichtet, einseitig ein Vertragsgesetzgebungsverfahren einzuleiten, dem der Gegenstand fehle und für das deshalb ein Vertragstext fingiert werden müsste. Eine Vorlage des neuen Strategischen Konzepts der NATO an den Deutschen Bundestag zur Zustimmung in Gesetzesform sei auch nicht auf Grund des Demokratieprinzips oder eines allgemeinen Parlamentsvorbehalts des Grundgesetzes geboten. Die gewaltenteilende Demokratie wie auch der Grundsatz der parlamentarischen Verantwortung der Regierung setze notwendigerweise einen Kernbereich exekutivischer Eigenverantwortung voraus. Das Grundgesetz kenne weder einen Totalvorbehalt des Gesetzes noch eine Kompetenzzuordnung dahin, dass alle objektiv wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber zu treffen wären. Die Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 24 GG jedenfalls enthielten für die von ihnen erfassten Sachbereiche eine insoweit abschließende Regelung, neben der sich eine Gesetzespflichtigkeit nicht selbstständig aus dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit ergebe. Dem Bundestag verblieben gerade auch gegenüber politischen Absprachen der Bundesregierung mit Regierungen anderer Staaten seine vollen Kontrollrechte, vom Frage- und Interpellationsrecht über sein Untersuchungsrecht, seine Kompetenzen als Haushaltsgesetzgeber bis hin zum Sturz einer Bundesregierung durch Neuwahl des Bundeskanzlers. Und dabei könne ihm nicht etwa entgegengehalten werden, er habe einer völkerrechtlichen Vertragsverpflichtung in Gesetzesform zugestimmt. Der Handlungsraum der Bundesregierung im auswärtigen Bereich sei andererseits bei einer politischen Übereinkunft im Vergleich zu einer vertragsrechtlichen Bindung ungleich weiter und flexibler.
e) Art. 24 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Das neue Strategische Konzept der NATO übertrage nicht Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung, wie immer man den NATO-Vertrag rechtlich qualifiziere. Desgleichen scheide eine Verletzung des Art. 24 Abs. 2 GG aus. Das neue Strategische Konzept verändere nicht die rechtliche Natur des Nordatlantikpakts. Es enthalte keine neuen Einwilligungen in Beschränkungen der Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland. Die in Nr. 31 des neuen Strategischen Konzepts 1999 angesprochene Konfliktverhütung und Krisenbewältigung halte sich im Rahmen der Ziele und Zwecke des NATO-Vertrags. Der ausdrückliche Hinweis darauf, bei der Konfliktverhütung wie bei der Krisenbewältigung "in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht" um deren Beilegung und Bewältigung bemüht zu sein, stelle nicht auf die Begründung einer neuartigen normativen Befugnis im NATO-Vertrag ab, sondern werde als "im Zuge ihrer Politik der Friedenserhaltung, der Kriegsverhütung und der Stärkung von Sicherheit und Stabilität", mithin als im Rahmen ihrer politischen Zielsetzungen liegend angesprochen. Die rechtliche Befugnis, in "Übereinstimmung mit dem Völkerrecht" sich um Konflikt- und Krisenbewältigung zu bemühen, habe der NATO ohnehin schon zugestanden. Das neue Strategische Konzept 1999 aber drücke die grundsätzliche politische Entschlossenheit des Bündnisses aus, von dieser Befugnis gegebenenfalls Gebrauch zu machen.
f) Unberührt hiervon bleibe die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Bundesregierung, für einen Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte grundsätzlich die vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestags einzuholen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass nach dem neuen Strategischen Konzept der NATO ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur Krisenbewältigung einschließlich von Krisenreaktionseinsätzen nur "von Fall zu Fall", "im Konsens" und in "Übereinstimmung mit dem Völkerrecht" erfolgen solle. Ferner sei die "Beteiligung an einer solchen Operation oder einem solchen Einsatz den Beschlüssen der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen Verfassungen" vorbehalten. Ob eine solche Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gegeben sei, ob allein im Falle der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung gem. Art. 51 UN-Charta, einer entsprechenden Ermächtigung zur Gewaltanwendung durch den Sicherheitsrat oder auch ohne diese bei dessen - wie immer zu bestimmender Funktionsunfähigkeit - oder einer - etwa multilateral getragenen - humanitären Intervention, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Darüber zu befinden, bleibe der Beurteilung des militärisch gewaltsamen Einsatzes im konkreten Einzelfall vorbehalten. Eine vertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Teilnahme deutscher Streitkräfte an derartigen Operationen sei dem neuen Strategischen Konzept 1999 nicht zu entnehmen.
VI.
In der mündlichen Verhandlung haben sich die Streitparteien geäußert. Die Beteiligten haben ihr schriftsätzliches Vorbringen vertieft und ergänzt.
Die an den Verhandlungen und Beratungen über das neue Strategische Konzept beteiligten Bundesminister Fischer und Scharping sind zu der Frage eines Rechtsbindungswillens der Bundesregierung und der anderen Regierungen bei Beschluss des neuen Strategischen Konzepts 1999 gehört worden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig.
I.
1. Die Antragstellerin ist als Fraktion des Deutschen Bundestags im Organstreitverfahren gem. §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG parteifähig. Sie kann im eigenen Namen Rechte geltend machen, die dem Bundestag gegenüber der Bundesregierung zustehen können (vgl. BVerfGE 1, 351 (359) [BVerfG 29.07.1952 - 2 BvE 3/51]; 2, 143 (165) [BVerfG 04.03.1953 - 1 BvR 766/52]; stRspr).
2. Die Antragstellerin hat hinreichend deutlich dargelegt, dass der Bundestag durch die angegriffene Maßnahme in Rechten verletzt sein könnte, die ihm durch das Grundgesetz übertragen worden sind (§ 64 Abs. 1 BVerfGG). Das gilt hinsichtlich der Rüge, die Bundesregierung habe durch ihre Mitwirkung am neuen Strategischen Konzept 1999 die Rechte des Bundestags als Gesetzgeber gem. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 GG verletzt.
Der Organstreit zielt auf die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten von Verfassungsorganen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG). Das Verfahren dient insoweit maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 (69 ff.) [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83]). Das Organstreitverfahren eröffnet den Verfassungsorganen die Möglichkeit, für einen bestimmten Sachzusammenhang über die Zuordnung der in Betracht kommenden Kompetenzen im System der Gewaltenteilung zu streiten. Im Verhältnis zwischen Bundestag und Bundesregierung sind daher vor allem die Gesetzgebungsbefugnisse und sonstigen Mitwirkungsrechte des Bundestags rügefähig. Ein Eingriff in eine Gesetzgebungskompetenz des Bundestags ist nicht nur bei Anmaßung der Regelungskompetenz möglich, sondern auch bei einem rechtserheblichen Handeln ohne gesetzliche Ermächtigung, wenn diese von Verfassungs wegen erforderlich ist. Das Parlament kann im Wege des Organstreits eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Handelns herbeiführen.
a) Die Einordnung Deutschlands in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit bedarf nach Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Zustimmung des Gesetzgebers. Dieser Gesetzesvorbehalt überträgt dem Bundestag als Gesetzgebungsorgan ein Mitentscheidungsrecht im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und begründet insoweit ein Recht des Bundestags im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG (BVerfGE 90, 286 (351); vgl. auch BVerfGE 68, 1 (84 f.) [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83]).
Dieses Gesetzgebungsrecht schützt die Kompetenz des Bundestags, über die durch völkerrechtlichen Vertrag begründeten Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland mitzuentscheiden, sofern die politischen Beziehungen des Bundes oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betroffen sind. Die Vorschrift gewährleistet die Legislativfunktion der gesetzgebenden Körperschaften im Bereich der auswärtigen Gewalt, deren Zustimmung in der Form des Vertragsgesetzes die innerstaatliche Anwendung solcher Verträge sichert und das Handeln der Regierung bei dem völkerrechtlichen Vollzug des Vertrags deckt (vgl. BVerfGE 90, 286 (357); 58, 1 (37)). Art. 24 Abs. 2 GG enthält keinen eigenen besonderen Gesetzesvorbehalt wie Art. 24 Abs. 1 oder Art. 23 Abs. 1 GG, weil das Grundgesetz davon ausgeht, dass die Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit nur durch völkerrechtlichen Vertrag im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgen kann (vgl. BVerfGE 90, 286 (351)). Der Vertrag verleiht dem System kollektiver Sicherheit eine dauerhafte rechtliche Grundlage (Randelzhofer, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 24 Abs. 2 Rn. 23; Stern, Staatsrecht, Bd. I, 2. Auflage, 1984, S. 547; Tomuschat, in: Bonner Kommentar, Art. 24 Rn. 147). Ursprüngliches Leitbild eines Sicherheitssystems im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG waren die Vereinten Nationen, die bereits zum Entstehungszeitpunkt des Grundgesetzes auf völkervertraglicher Grundlage bestanden, ebenso wie ihre Vorgängerorganisation, der Genfer Völkerbund. Ein Vertrag, der die Einordnung des Bundes in ein kollektives Sicherheitssystem und eine Beschränkung seiner Hoheitsrechte zu Gunsten eines solchen Systems vorsieht, regelt die politischen Beziehungen des Bundes im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die Zustimmung des Bundestags zu einem solchen Vertrag kann die Regierung ermächtigen, in den Organen und Institutionen des Vertrags an seiner Fortentwicklung auch ohne eine förmliche Vertragsänderung mitzuwirken (vgl. BVerfGE 90, 286 (351); 68, 1 (98 f. [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83]); 58, 1 (37)). Dies gilt insbesondere, wenn der Vertrag auf Integration angelegt, also auf ein verstetigtes und die Staaten einander näher rückendes praktisches Zusammenwirken ausgerichtet ist, wie dies Art. 24 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 GG allgemein sowie Art. 23 Abs. 1 GG für den inzwischen besonders integrierten Bereich der Europäischen Union vorsehen.
Vollzugsschritte innerhalb des Organ- und Institutionensystems eines solchen Vertrags müssen allerdings in dem dazu ergangenen Zustimmungsgesetz hinreichend bestimmbar angelegt sein. Die Ermächtigung umfasst nicht eine wesentliche Fortentwicklung, die die Zustimmung des Parlaments gegenstandslos werden ließe; wesentliche Überschreitungen oder Änderungen des im Vertrag angelegten Integrationsprogramms sind daher von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt (vgl. BVerfGE 89, 155 (188); 77, 170 (231) [BVerfG 21.10.1987 - 2 BvR 373/83]; 68, 1 (102) [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83]; 58, 1 (37)).
Strengt der Bundestag mit der Behauptung einer wesentlichen Vertragsüberschreitung oder -änderung ein Organstreitverfahren an, wird er mithin zur Durchsetzung seines ihm übertragenen Rechts, über die völkervertraglichen Rechte und Pflichten des Bundes mitzuentscheiden, tätig. Das Bundesverfassungsgericht prüft dementsprechend, ob ein bestimmtes völkerrechtliches Handeln der Regierung durch das Vertragsgesetz und dessen verfassungsrechtlichen Rahmen gedeckt ist (vgl. BVerfGE 90, 286 (346 ff., 351 ff.); 68, 1 (102 f.); 58, 1 (36 f.)).
b) Nach dem Vorbringen der Antragstellerin kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Bundesregierung für ihre Mitwirkung am neuen Strategischen Konzept 1999 einer vorherigen parlamentarischen Zustimmung nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 GG bedurft hätte. Die Antragstellerin macht geltend, dass das neue Strategische Konzept 1999 ein Vertrag sei, jedenfalls aber wegen seines Inhalts einer Zustimmung des Bundestags bedurft hätte.
II.
1. Rechtskraft oder Bindungswirkung des Urteils des erkennenden Senats vom 12. Juli 1994 (vgl. BVerfGE 90, 286) stehen dem vorliegenden Organstreit nicht entgegen.
a) Das Grundgesetz gestaltet das Bundesverfassungsgericht unbeschadet seiner Stellung als Verfassungsorgan als Gericht aus, dem die Ausübung rechtsprechender Gewalt übertragen ist (Art. 92 GG, § 1 BVerfGG). Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kommt daher materielle Rechtskraftwirkung zu (vgl. BVerfGE 78, 320 (328) [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86]; 33, 199 (203); 20, 56 (87) [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65]; 4, 31 (87) [BVerfG 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54]). Die materielle Rechtskraft bindet das Bundesverfassungsgericht in einem späteren Verfahren nur dann, wenn es sich um denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien handelt (vgl. BVerfGE 78, 320 (328) [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86]; 4, 31 (38 f. [BVerfG 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54])). Die nunmehr antragstellende Fraktion der PDS im Deutschen Bundestag war jedoch nicht Partei in den dem Urteil vom 12. Juli 1994 zu Grunde liegenden Verfahren.
Die Rechtskraft dieses Urteils wirkt auch nicht deshalb gegen sie, weil sie Rechte des Bundestags in Prozessstandschaft geltend macht. Eine generelle subjektive Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsinhaber im Falle der Prozessstandschaft ist jedenfalls für den Organstreit über Rechte des Bundestags nicht anzuerkennen. Die gesetzliche Prozessführungsbefugnis der Fraktionen zur Durchsetzung der Rechte des Bundestags dient dem parlamentarischen Minderheitenschutz; dieser Zweck umfasst es nicht, auch das Hauptorgan rechtskräftig zu binden (vgl. Detterbeck, Streitgegenstand und Entscheidungswirkung im Öffentlichen Recht, 1995, S. 396; Benda/E. Klein, Verfassungsprozeßrecht, 2. Auflage, 2001, Rn. 1301; a.A. Vogel, Rechtskraft und Gesetzeskraft der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in: Festgabe Bundesverfassungsgericht, Bd. I, 1976, S. 593).
b) Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG sind die Verfassungsorgane des Bundes mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts selbst an die Entscheidungen dieses Gerichts gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf Teile dieser Organe, die im Verfassungsprozess parteifähig sind. Die Bindungswirkung gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG umfasst zunächst die Entscheidungsformel. Gegenstand der Bindungswirkung gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG ist die konkrete Entscheidung. Das ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die streitgegenständliche Frage, im Organstreit also die Vereinbarkeit der Maßnahme oder Unterlassung eines Verfassungsorgans mit den Rechten eines anderen, des antragstellenden Verfassungsorgans (vgl. BVerfGE 99, 332 (336 f.) [BVerfG 25.11.1998 - 2 BvH 1/92]; 90, 286 (339); 2, 143 (156) [BVerfG 04.03.1953 - 1 BvR 766/52]).
Danach entfaltet das Senatsurteil vom 12. Juli 1994 keine Bindungswirkung für den vorliegenden Organstreit. Das Urteil des Senats vom 12. Juli 1994 gewinnt unter Auslegung der Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 GG den Entscheidungssatz, dass die Mitwirkung der Bundesregierung an dem Strategischen Konzept 1991 die Verfassung nicht verletzt. Die Mitwirkung der Bundesregierung am neuen Strategischen Konzept 1999 ist im Hinblick auf die diese Entscheidung tragenden Gründe kein bloßer Wiederholungs- oder Parallelfall ihrer Mitwirkung am neuen Strategischen Konzept 1991. Das Konzept als Ganzes bedarf einer neuen verfassungsrechtlichen Beurteilung, die auch die mit dem Konzept aus dem Jahre 1991 wörtlich identischen Passagen umfasst.
2. Rechtskraft oder Bindungswirkung der Entscheidung des Senats vom 25. März 1999 (vgl. BVerfGE 100, 266 [BVerfG 25.03.1999 - 2 BvE 5/99]) stehen einer Sachentscheidung ebenfalls nicht entgegen. Zwar besteht Parteiidentität mit dem hiesigen Verfahren. Die Rechtskraft des Beschlusses vom 25. März 1999 ist aber darauf beschränkt, dass die erteilte Zustimmung des Bundestags zu den dort streitigen militärischen Maßnahmen die Antragsbefugnis des Bundestags für die Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit verschiedenen Verfassungsbestimmungen entfallen lässt. Vorliegend ist nicht dieser Einsatz der Bundeswehr, sondern es sind die Zustimmung der Bundesregierung zu dem neuen Strategischen Konzept 1999 sowie die diesbezüglichen Rechte des Bundestags Gegenstand des Verfahrens.
III.
Die Antragstellerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein im Übrigen zulässiger Antrag im Organstreitverfahren nicht deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller politisch-parlamentarische Handlungsmöglichkeiten nicht ergriffen hat (vgl. BVerGE 90, 286 (339)).
2. Die verfassungsgerichtliche Prüfung der Mitwirkung der Bundesregierung am neuen Strategischen Konzept 1999 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass NATO und Bundesregierung bei ihrem Handeln das Konzept seit seiner Annahme zu Grunde gelegt haben. Es ist denkbar, dass eine Maßnahme der auswärtigen Gewalt die Verfassung verletzt, während eine völkerrechtliche Bindung eintritt. In solchen Fällen mag der Staat zwar völkerrechtlich gebunden sein; der Bund kann aber die Pflicht haben, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, soweit dies möglich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dies für den völkerrechtlichen Vertrag bereits anerkannt (vgl. BVerfGE 6, 290 (295) [BVerfG 21.03.1957 - 1 BvR 65/54]). Nichts anderes kann für völkerrechtlich erhebliches Handeln unterhalb der Schwelle des Vertragsschlusses gelten.
C.
Der Antrag ist unbegründet. Die Bundesregierung hat mit ihrer Zustimmung zu den Beschlüssen über das neue Strategische Konzept 1999 der NATO auf der Gipfelkonferenz der Staats- und Regierungschefs in Washington am 23. und 24. April 1999 nicht gegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 GG verstoßen. Sie war nicht verpflichtet, ein Zustimmungsverfahren beim Deutschen Bundestag einzuleiten, um damit Rechte des Deutschen Bundestags zu wahren. Durch den Washingtoner Beschluss wurde der NATO-Vertrag nicht inhaltlich abgeändert (I.). Die Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit ohne Vertragsänderung bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Bundestags (II.). Mit der Zustimmung zum neuen Strategischen Konzept 1999 hat die Bundesregierung auch nicht die durch das Zustimmungsgesetz bestehende Ermächtigung überschritten und damit außerhalb des vom Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag festgelegten Integrationsprogramms gehandelt. Die Bundesregierung hat durch ihre Zustimmung schließlich auch nicht die durch Art. 24 Abs. 2 GG festgelegte Zweckbestimmung des Bündnisses zur Wahrung des Friedens überschritten (III.).
I.
Die Bundesregierung war nicht verpflichtet, ein Zustimmungsverfahren zum neuen Strategischen Konzept 1999 nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 GG einzuleiten. Der Beschluss über das neue Strategische Konzept 1999 der NATO ist kein Vertrag, der die politischen Beziehungen des Bundes regelt. Er findet vielmehr seine Rechtsgrundlage im NATO-Vertrag, dem die für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften im Verfahren nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 GG zugestimmt haben.
Der Beschluss lässt keinen Willen der Mitglieder erkennen, den bestehenden Vertrag förmlich abzuändern (1.). Auch der Inhalt des Beschlusses ist nicht als objektive Änderung des bestehenden Vertragswerks anzusehen (2.).
1. Mit dem Beschluss über das neue Strategische Konzept sollte nicht der bestehende NATO-Vertrag geändert werden. Völkerrechtliche Verträge sind alle Übereinkünfte zwischen zwei oder mehr Völkerrechtssubjekten, durch welche die zwischen ihnen bestehende Rechtslage verändert werden soll. Auch Übereinkünfte zur Änderung bestehender Verträge gehören dazu. Es ist in der internationalen wie nationalen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Organakt einer internationalen Organisation zugleich einen Vertrag zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation darstellen kann (vgl. BVerfGE 90, 286 (359); 68, 1 (82) [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83]). Ob ein Dokument des internationalen Verkehrs ein völkerrechtlicher Vertrag ist, ist aus den Umständen zu schließen (vgl. BVerfGE 90, 286 (360 f.)). Bezeichnung und Form der Annahme sind nicht maßgeblich (BVerfGE 90, 286 (359)). Auch ein Vertragsänderungsvertrag kann konkludent abgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 90, 286 (361); Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Auflage, 1984, § 792).
a) Das Fehlen einer Ratifikationsklausel ist ein Indiz gegen den Vertragscharakter. Der vertragliche Bindungswille kann sich bereits aus dem Vertragstext ergeben, wenn er eine Ratifikationsklausel hat oder die Hinterlegung beim Generalsekretär der UN vorsieht. Das ist hier nicht der Fall. Angesichts des hochpolitischen Gegenstands des neuen Strategischen Konzepts 1999 wäre verfassungsrechtlich bei einem Vertrag ein Ratifikationsvorbehalt auf Seiten der Bundesrepublik und wohl auch aller anderen Mitgliedstaaten erforderlich gewesen. Allerdings kann allein aus dem Fehlen eines Ratifikationsvorbehalts nicht zwingend geschlossen werden, dass es an einem völkerrechtlichen Vertragsschluss fehlt (vgl. IGH, Case Concerning Maritime Delimitation and Territorial Questions between Qatar and Bahrain, Jurisdiction and Admissibility, Judgement, ICJ Reports 1994, S. 112 (para. 23 ff.)). Denn völkerrechtlich kann ein Staat vertragliche Verpflichtungen auch durch den Außenminister und andere typischerweise für die Außenrepräsentanz eines Staates zuständige Mitglieder der Exekutive eingehen, Art. 7 WVRK. Die Staaten sind darin frei, wie sie die Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden sein zu wollen, zum Ausdruck bringen, Art. 11 WVRK (vgl. M. Fitzmaurice, Expression of Consent to be Bound by a Treaty as Developed in Certain Environmental Treaties, in: Essays Vierdag, 1998, S. 59). Ratifikation durch das Parlament ist nur eine der völkerrechtlich zur Wahl stehenden Zustimmungsformen, Art. 14 WVRK.
b) Strengere, insbesondere an den Inhalt des Vertrags anknüpfende Anforderungen können sich insoweit allerdings aus nationalem Verfassungsrecht ergeben, wie dies etwa für die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Fall ist.
Auch die gesamten Umstände der Annahme des neuen Strategischen Konzepts 1999 lassen nicht auf einen rechtlichen Bindungswillen der Parteien schließen. Zwar spricht für einen solchen Bindungswillen die allseits hervorgehobene besondere Bedeutung des neuen Strategischen Konzepts für die längerfristige Ausrichtung der NATO. Das neue Strategische Konzept 1999 ist im Rahmen der 50-Jahr-Feier der NATO angenommen worden, also am Ende einer Dekade erfolgreicher Anpassung der NATO an tief greifend veränderte politische Verhältnisse. Vor und nach der Annahme haben die beteiligten Staaten dem Konzept grundlegende Bedeutung zugewiesen. Der Verabschiedung des Konzepts waren zudem lange und gegen Ende intensive Verhandlungen auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs vorausgegangen. Die Parteien bringen in dem Konzept ihren Willen zum Ausdruck, die Zielsetzung der NATO ausdrücklich um die über Artikel 5 NATO-Vertrag hinausgehenden Krisenreaktionseinsätze zu erweitern. Aus diesem Umstand wird geschlossen, dass es sich bei dem neuen Strategischen Konzept 1999 um einen Änderungsvertrag zum NATO-Vertrag handelt (vgl. E. Klein/Schmahl, Die neue NATO-Strategie und ihre völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Implikationen, Recht und Politik 35 (1999), S. 198, 205).
Allein aus dem insoweit hochpolitischen Gegenstand des neuen Strategischen Konzepts kann nicht auf einen Vertragsänderungswillen geschlossen werden. Das neue Strategische Konzept vom 23./24. April 1999 ist ein Konsenspapier, in dem die neuen Aufgaben und Instrumente der NATO nur in allgemeiner Form beschrieben werden und die damit durch ein hohes Maß an Flexibilität und Interpretierbarkeit gekennzeichnet sind (Wittmann, Gewandeltes Selbstverständnis und erweitertes Aufgabenspektrum. Der Weg zum Neuen Strategischen Konzept der NATO, in: Europäische Sicherheit 8/1999, S. 12 ff.; Pradetto, Die NATO, humanitäre Intervention und Völkerrecht, in: Lutz (Hrsg.), Der Kosovo-Konflikt, 2000, S. 135 ff.; Rühle, Das Neue Strategische Konzept der NATO und die politische Realität, in: Jahrbuch für internationale Sicherheitspolitik, 2000, S. 637 ff.).
Gegen die Vertragsnatur spricht vor allem der Wortlaut des neuen Strategischen Konzepts 1999. Zwar sind insbesondere die zentralen Passagen über die nicht unter Artikel 5 fallenden Missionen und deren Mandatierung durch den Sicherheitsrat auch unter Verwendung rechtlicher Konzepte und Begriffe gehalten. Der Text besteht aber weitgehend aus Schilderungen und Analysen der aktuellen politischen Lage im euro-atlantischen Raum und der neuen Gefahren, die sich daraus ergeben, sowie aus Absichtserklärungen, die zu allgemein gehalten sind, um aus dem Konzept als solchem vertragliche Verpflichtungen herzuleiten.
2. Der Inhalt der Beschlüsse ist auch nicht als konkludente Vertragsänderung anzusehen. Eine Vertragsänderung kann auch ohne ausdrückliche Willensbekundung erfolgen, wenn hinreichend deutliche objektive Umstände für den übereinstimmenden Willen zur Vertragsänderung sprechen (vgl. IGH, Maritime Delimitation and Territorial Questions, a.a.O., (para. 25 ff.)). Wenn sich Festlegungen des Strategischen Konzepts 1999 in einen nicht überwindbaren und deutlich erkennbaren Widerspruch zu dem im Vertrag definierten Einsatzbereich setzen oder eine Erweiterung des Vertrags über den bisherigen Rahmen enthalten, kann auf einen Abänderungswillen der Parteien geschlossen werden. Ohne Anhaltspunkte für einen entsprechenden subjektiven Bindungs- und Änderungswillen muss der Widerspruch zum bestehenden Vertrag aber hinreichend deutlich im Beschluss zu Tage treten, um das Verfahren nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG auszulösen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es handelt sich insbesondere bei der im Mittelpunkt des Organstreits stehenden Frage der Erweiterung des sicherheitspolitischen Ansatzes des Bündnisses auf Krisenreaktionseinsätze noch um eine Fortentwicklung des NATO-Vertrags, die sich jedenfalls nicht mit der für die Annahme eines konkludenten Vertragsänderungswillens nötigen Gewissheit als Widerspruch zum bestehenden Vertragsinhalt oder als dessen Erweiterung deuten lässt.
Das neue Strategische Konzept 1999 lässt die kollektive Verteidigungsfunktion des Bündnisses vielmehr unberührt und schreibt den in der Präambel des Vertrags niedergelegten Sicherheits- und Friedensauftrag des Bündnisses im Hinblick auf eine grundlegend neue Sicherheitslage fort. Ziel und Zweck der NATO ist weiterhin die Abwehr bzw. die Abschreckung einer Aggression seitens eines dritten Staates (Teil I. Nr. 10). Der Umbau der militärischen Handlungsmöglichkeiten soll auch ausdrücklich auf diese Funktion der NATO ausgerichtet bleiben (Teil III. Nr. 28, Teil IV. Nrn. 41 ff.).
Eine bedeutsame, im Vertrag nicht implizierte Erweiterung der Aufgabenstellung findet sich allerdings in der Möglichkeit so genannter Krisenreaktionseinsätze. Die der NATO nach dem neuen Strategischen Konzept 1999 zukommenden Krisenreaktionsfähigkeiten stellen eine Funktion regionaler Sicherheit im Sinne von Kapitel VIII UN-Charta dar, da sie Einsätze außerhalb des Bündnisgebiets vorsehen (vgl. Bericht zum Stand der Bemühungen um Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung sowie über die Entwicklung der Streitkräftepotenziale vom 12. April 2000, (Jahresabrüstungsbericht), BTDrucks 14/3233, S. 6, sowie die Stellungnahme des Stellvertretenden US Außenministers Strobe Talbott, abgedruckt in Simma, Die NATO, die UN und militärische Gewaltanwendung: Rechtliche Aspekte, in: Merkel (Hrsg.), Der Kosovo-Krieg und das Völkerrecht, 2000, S. 9, 34). Zentraler Begriff ist insoweit die Umschreibung eines "nicht unter Artikel 5 fallenden Krisenreaktionseinsatzes", also eines Einsatzes, der keinen Angriff auf das Territorium eines Vertragsstaats voraussetzt (siehe Teil III. Nrn. 29, 31 f. sowie Teil IV. Nr. 41, 53 Buchstabe c; vgl. auch Teil I. Nr. 10, Teil II. Nr. 24 des Beschlusses). Bei der Krisenreaktion in diesem Sinne handelt es sich um militärische, nicht um diplomatische oder andere nichtmilitärische Aktivitäten zur Krisenbewältigung. Dies entspricht der Struktur der NATO als eines primär militärischen Bündnisses. Es entspricht auch der Verhandlungsgeschichte sowie der ausdrücklichen Erwähnung der Krisenreaktionseinsätze auf dem Balkan im Konzept (Teil III. Nrn. 31 f.; vgl. Klein/Schmahl, a.a.O., S. 199; Zivier, Der Kosovo-Einsatz als Präzedenzfall?, Recht und Politik 35 (1999), S. 210, 212).
Das neue Strategische Konzept 1999 ist gegenüber dem aus dem Jahre 1991 gerade in den hier interessierenden Teilen wesentlich verdichtet (zu der entsprechenden Auffassung der Bundesregierung vgl. Jahresabrüstungsbericht, a.a.O., S. 6). Insbesondere die maßgeblichen Aussagen zu den nicht unter Artikel 5 fallenden Aufgaben werden nicht mehr nur als Teil der sicherheitspolitischen Analyse, sondern auch als Teil des Sicherheitsansatzes des Bündnisses behandelt (Teil III. des Konzepts).
Dem entsprechen Aufbau und Wortwahl. Im Strategischen Konzept 1991 dominierten noch Absichtserklärungen. So wurde in Nr. 33 ausgeführt, ein kohärenter Ansatz der Krisenbewältigung sei (noch) festzulegen, geeignete Konsultations- und Entscheidungsverfahren seien eine (noch nicht vorhandene) wesentliche Voraussetzung. Das Strategische Konzept 1991 brachte lediglich den politischen, auf die Zukunft gerichteten Willen der Mitgliedstaaten zum Ausdruck, in diese Richtung voranzugehen. Demgegenüber ist dieser Ansatz im Strategischen Konzept 1999 nunmehr niedergelegt. Durchgängig ist von "nicht unter Artikel 5 fallenden Krisenreaktionseinsätzen" die Rede, eine gegenüber dem Konzept von 1991 neue Begrifflichkeit. Der Begriff des Krisenreaktionseinsatzes ist tatbestandlich ausgeformt (Teil III. Nrn. 31 f. des Washingtoner Beschlusses): Wenn sich ein Konflikt krisenhaft so zugespitzt hat, dass präventives Vorgehen nicht mehr erfolgversprechend erscheint, kann der Rat ggf. in Kooperation mit den befassten internationalen Organisationen tätig werden und hierfür auf eine Reihe von Handlungsinstrumenten zurückgreifen. Diese schließen die nicht unter Artikel 5 fallenden Krisenreaktionseinsätze militärischer Natur ein. Der Einsatz hat in Übereinstimmung mit dem jeweils anwendbaren Völkerrecht zu erfolgen.
Dieser Tatbestand verallgemeinert die seit 1994 entwickelten Verfahren. Dementsprechend erinnert das Bündnis im Konzept von 1999 an seine auf das Angebot von 1994 folgenden Beschlüsse zu Krisenreaktionseinsätzen auf dem Balkan. Die kohärente Reaktion auf alle Eventualfälle, also kollektive Bündnisverteidigung wie Krisenreaktionseinsätze, stützt sich auf Konsultationsverfahren, eine integrierte militärische Struktur sowie auf Kooperationsvereinbarungen (Teil IV. Nr. 43 des Washingtoner Beschlusses). Das Strategische Konzept 1999 nimmt schließlich auch die für die kohärente Reaktion erforderliche Streitkräftestruktur nunmehr als gegeben an (Teil IV. Nrn. 51 ff.). Die ebenfalls auf dem Washingtoner Gipfel angenommene Verteidigungsinitiative dient dem weiteren Ausbau dieser Struktur. Der Bestimmung der Kernfunktionen des Bündnisses schließt sich zudem nicht, wie es noch im Konzept 1991 der Fall war, eine Klausel an, wonach die Mitgliedstaaten mit der Formulierung dieser Kernfunktionen bestätigen, "dass der Wirkungsbereich des Bündnisses, wie auch ihre Rechte und Pflichten aus dem NATO-Vertrag unverändert bleiben" (Nr. 23 des Beschlusses von 1991).
Aus alldem kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine objektive Abänderung des NATO-Vertrags vorliegt. Die getroffenen Inhaltsbestimmungen lassen sich noch als Fortentwicklung und Konkretisierung der offen formulierten Bestimmungen des NATO-Vertrags verstehen. Der Nordatlantikrat erklärt ausdrücklich, dass "Zweck und Wesen" des Bündnisses unverändert bleiben (Einleitung Nr. 5 des Washingtoner Beschlusses). Die Dichte der vertraglichen Verpflichtungen ist im Bereich der Krisenreaktion geringer ausgeprägt. Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Maßnahmen "von Fall zu Fall" auf Grund von Konsultationen nach Art. 4 NATO-Vertrag. Eine Pflicht zur kollektiven Reaktion ist im Gegensatz zur kollektiven Verteidigung gem. Art. 5 NATO-Vertrag nicht vorgesehen. Der Primat der Politik sowie der Mechanismus konsensualer Willensbildung im Nordatlantikrat über die Feststellung der Voraussetzungen, die Festsetzung und den Vollzug einer Maßnahme gelten auch und gerade für diese neue Funktion der NATO (Teil I. Nr. 10). Die Mitgliedstaaten handeln dabei auf der Grundlage des jeweiligen mitgliedstaatlichen Verfassungsrechts (Teil III. Nr. 31). Dem entspricht es, dass die Bundesregierung einer Beteiligung Deutschlands an Krisenreaktionseinsätzen im Rat unter dem Vorbehalt vorheriger konstitutiver Zustimmung des Bundestags zustimmt.
Der Abstand der Funktionen kollektiver Verteidigung und regionaler Sicherheit der NATO bleibt auch insoweit erhalten, als das Konzept den Sicherheitsbegriff auf Bedrohungen für die Stabilität des euro-atlantischen Raums ausdehnt, die sich aus internen Krisen einzelner Staaten im und um den euro-atlantischen Raum, der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Technologie zu ihrer Herstellung sowie der Abhängigkeit von Informationssystemen ergeben (Teil II. Nr. 20), die Vertragsgrundlagen auf globale Risiken aus Sabotage, Rohstoffverkürzung, organisiertem Verbrechen, Terrorismus und Flüchtlingsbewegungen infolge bewaffneter Konflikte bezieht (Nr. 24) sowie den Handlungsansatz der Organisation (Teil III.) und ihre militärische Integration (Teil IV.) hierauf ausrichtet.
Das Bündnis hat bereits mehrfach auf gravierende Änderungen der politischen Situation reagiert, ohne den Vertrag förmlich zu ändern. Der NATO-Vertrag ist insoweit entwicklungsoffen. Eine solche Elastizität im Hinblick auf die Fortentwicklung des dem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zu Grunde liegenden Vertrags ist auch erforderlich, um das Bündnis seinen Zielen entsprechend leistungs- und anpassungsfähig zu halten. Die Auslegung des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG hat auf diese besonderen Erfordernisse eines von Art. 24 Abs. 2 GG ausdrücklich gewollten Sicherheitssystems Rücksicht zu nehmen und darf deshalb nicht bereits bei einer, wenn auch erheblichen, Fortentwicklung des Vertrags durch die Organe des Sicherheitssystems einen hinreichend deutlich erkennbaren Widerspruch zum Vertrag annehmen, der auf einen konkludent zum Ausdruck gebrachten Vertragsänderungswillen schließen ließe.
II.
Die nicht als Vertragsänderung erfolgende Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Bundestags. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG ist keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Es kann dahinstehen, ob und welche völkerrechtlichen Bindungen für die Bundesrepublik Deutschland durch die Zustimmung zum neuen Strategischen Konzept 1999 unterhalb des Vertragsschlusses entstanden sind. In Betracht kommen bei entsprechender Interpretation des neuen Strategischen Konzepts 1999 verbindliche Konkretisierungen des Vertragsinhalts durch die dazu berufenen Organe der NATO oder eine authentische Interpretation des NATO-Vertrags durch die Vertragsparteien, aber auch die außervertragliche gemeinsame Verstärkung einer völkerrechtlichen Übung (Art. 31 Abs. 3 Buchstabe a und b WVRK, vgl. IGH, Case concerning Kasikili/Sedudu Island (Botswana/Namibia), Judgement, para. 49 ff.; Heathrow Airport User Charges Arbitration, in: American Journal of International Law 88 (1994), S. 738, 742). Ungeachtet der Frage, ob eine solche Vertragsfortbildung durch Organakt oder sonstiges völkerrechtlich rechtserhebliches Handeln vom Integrationsprogramm des NATO-Vertrags und des Grundgesetzes gedeckt ist (unten III.), besteht jedenfalls keine Pflicht der Bundesregierung aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, in Bezug auf solche völkerrechtlichen Handlungsformen ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten oder die Zustimmung des Bundestags einzuholen.
Die Konkretisierung des Vertrags, die Ausfüllung des mit ihm niedergelegten Integrationsprogramms ist Aufgabe der Bundesregierung. Das Grundgesetz hat in Anknüpfung an die traditionelle Staatsauffassung der Regierung im Bereich auswärtiger Politik einen weit bemessenen Spielraum zu eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung überlassen. Sowohl die Rolle des Parlaments als Gesetzgebungsorgan als auch diejenige der rechtsprechenden Gewalt sind schon aus Gründen der Funktionsgerechtigkeit in diesem Bereich beschränkt. Die der Bundesregierung insoweit anvertraute auswärtige Gewalt steht zwar nicht außerhalb parlamentarischer Kontrolle und unterliegt wie jede Ausübung öffentlicher Gewalt den Bindungen des Grundgesetzes. Jedoch würde eine erweiternde Auslegung von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG auf die Beteiligung der Bundesregierung an nichtförmlichen Fortentwicklungen der Vertragsgrundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nicht nur Rechtsunsicherheit hervorrufen und die Steuerungswirkung des Zustimmungsgesetzes in Frage stellen, sondern die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung ungerechtfertigt beschneiden und auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinauslaufen (vgl. BVerfGE 90, 286 (363); 68, 1 (87) [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83]).
Es besteht zwar die Gefahr, dass durch rechtserhebliches Handeln unterhalb der förmlichen Vertragsänderung eine allmähliche Inhaltsveränderung des Vertrags eintritt (vgl. BVerfGE 90, 286 (372 ff.)). Das gilt insbesondere, wenn sich die Exekutivspitzen der Mitgliedstaaten in einer wichtigen Frage zu einem bestimmten Vertragsverständnis bekennen. Hier ergeben sich zudem weit reichende Folgen für die Führung und die Struktur der Streitkräfte der Bündnispartner. Aber der Bundestag ist gegenüber einer - reversiblen - Veränderung der Vertragsgrundlage und damit des Zustimmungsgesetzes nicht schutzlos. Das parlamentarische Regierungssystem des Grundgesetzes stellt dem Bundestag ausreichende Instrumente für die politische Kontrolle der Bundesregierung auch im Hinblick auf die Fortentwicklung eines Systems der gegenseitigen kollektiven Sicherheit zur Verfügung. Die Bundesregierung hat bereits auf Grund allgemeiner parlamentarischer Kontrollrechte Rede und Antwort zu stehen für ihr Handeln in den Organen der NATO, Art. 43 Abs. 1 GG. Geht sie Verpflichtungen für den deutschen Beitrag zur Aufstellung des Streitkräftedispositivs des Bündnisses ein, wird sie das Budgetrecht des Parlaments in Rechnung stellen und sich insoweit um die politische Zustimmung des Bundestags bemühen müssen. Die Aufnahme weiterer Staaten erfordert den Abschluss eines Beitrittsprotokolls, dem der Bundestag wiederum nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 GG zustimmen muss. Darüber hinaus ist wegen des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts jeder Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der NATO sowohl zur kollektiven Verteidigung als auch zur Krisenreaktion von der Zustimmung des Bundestags abhängig (vgl. BVerfGE 90, 286 (363 ff.)), sodass auch im Hinblick darauf die Bundesregierung bei der Fortentwicklung des Einsatzbereichs der NATO und damit der völkervertraglichen Grundlage für Auslandseinsätze der Bundeswehr vorsorglich um die politische Unterstützung des Bundestags nachsuchen wird. Gelangte vorliegend etwa der Bundestag im Rahmen seiner politischen Willensbildung mehrheitlich zu dem Ergebnis, das neue Strategische Konzept 1999 der NATO sei veränderungsbedürftig, so könnte er durch schlichten Parlamentsbeschluss auf das Verhalten der Bundesregierung im Organsystem der NATO politischen Einfluss nehmen. Es ist daher die Staatspraxis der Bundesrepublik, dass sich die Bundesregierung vor ihrem Handeln auf der völkerrechtlichen Ebene im Bundestag erklärt und sich der Aussprache stellt. So ist es auch im Falle des neuen Strategischen Konzepts 1999 geschehen (vgl. Plenarprotokoll 14/35). Die verfassungswidrige Überschreitung des - freilich weit bemessenen - Gestaltungsspielraums der Bundesregierung, insbesondere die Überschreitung des im Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag enthaltenen Integrationsprogramms, kann schließlich auch von einer Parlamentsminderheit im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt werden.
III.
Mit der Zustimmung zum neuen Strategischen Konzept 1999 hat die Bundesregierung nicht die durch das Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag bestehende Ermächtigung und deren verfassungsrechtlichen Rahmen gem. Art. 24 Abs. 2 GG überschritten.
1. Das nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 1 Satz 2, Art. 24 Abs. 2 GG ergangene Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag legt das Integrationsprogramm eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit fest. Dieses Integrationsprogramm und die damit einhergehende politische Bindung der Bundesrepublik Deutschland wird von den Gesetzgebungskörperschaften maßgeblich mitverantwortet. Mit der Zustimmung zu einem Vertragsgesetz bestimmen Bundestag und Bundesrat den Umfang der auf dem Vertrag beruhenden Bindungen der Bundesrepublik und tragen dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger, Art. 20 Abs. 2 GG. Die rechtliche und politische Verantwortung des Parlaments erschöpft sich nicht in einem einmaligen Zustimmungsakt, sie erstreckt sich auch auf den weiteren Vertragsvollzug. Innerstaatlich enthält die Zustimmung zu dem Vertrag die Ermächtigung der Regierung, diesen Vertrag in den Formen des Völkerrechts fortzuentwickeln. Das Vertragsgesetz enthält zudem den innerstaatlichen Anwendungsbefehl für die auf der Grundlage des Vertrags gefassten völkerrechtlichen Beschlüsse. Der Bundestag wird deshalb in seinem Recht auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt verletzt, wenn die Bundesregierung die Fortentwicklung der NATO jenseits der ihr erteilten Ermächtigung - ultra vires - betreibt.
Die Verfassung sieht vor, dass Regierung und Legislative im Bereich der auswärtigen Gewalt zusammenwirken. Es ist gerade im Falle von Sicherheitssystemen im Sinne der Art. 24 Abs. 2 wie auch von Integrationssystemen nach Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 GG Aufgabe der institutionell legitimierten Regierung, die Rechte der Bundesrepublik, die sich aus der Mitgliedschaft auf der völkerrechtlichen Ebene ergeben, wahrzunehmen. Dazu gehört auch die konsensuale Fortentwicklung der vertraglichen Grundlagen selbst nach Maßgabe der jeweiligen vertraglichen Regelungen.
Die Bundesregierung handelt nicht schon dann außerhalb des vom Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag gezogenen Ermächtigungsrahmens, wenn gegen einzelne Bestimmungen des NATO-Vertrags verstoßen wird. Das Bundesverfassungsgericht kann auf Antrag des Bundestags eine Überschreitung des gesetzlichen Ermächtigungsrahmens nur dann feststellen, wenn die konsensuale Fortentwicklung des NATO-Vertrags gegen wesentliche Strukturentscheidungen des Vertragswerkes verstößt.
2. Eine solche Überschreitung des im Zustimmungsgesetz festgelegten Integrationsprogramms des NATO-Vertrags durch das neue Strategische Konzept 1999 lässt sich nicht feststellen. Sowohl im Hinblick auf die entwicklungsoffen formulierten Bestimmungen des NATO-Vertrags als auch im Hinblick auf die weite Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung bei der Ausfüllung des Integrationsrahmens lässt sich eine Überschreitung der Ermächtigung nicht erkennen.
Dies betrifft nicht nur den Einsatz von Nuklearwaffen, der im NATO-Vertrag nicht geregelt ist und deshalb einer Konkretisierung nach den sicherheitspolitischen Anforderungen bedarf, sondern auch die Frage, ob der militärische Einsatz der NATO auch außerhalb der durch Art. 5 NATO-Vertrag erfassten Fälle erlaubt ist. Der NATO-Vertrag ist in Übereinstimmung mit den Zielen der Vereinten Nationen von seinem Gesamtkonzept her ersichtlich auf umfassende regionale Friedenssicherung im europäischen und nordamerikanischen Raum gerichtet (Präambel, Art. 1, 2, 10, 12 sowie Art. 6 NATO-Vertrag). Wenn sich das Erscheinungsbild möglicher Friedensbedrohungen ändert, lässt der Vertrag Spielraum für anpassende Entwicklungen auch im Bezug auf den konkreten Einsatzbereich und -zweck, soweit und solange der grundlegende Auftrag zur Friedenssicherung in der Region nicht verfehlt wird (vgl. BVerfGE 90, 286 (349)). Die in Ziffern 24, 31 f. des neuen Strategischen Konzepts 1999 näher erläuterten Krisenreaktionseinsätze stellen insoweit keine grundlegend neue Einsatzart dar.
Aus dem Inhalt des neuen Strategischen Konzepts 1999 geht nicht hervor, dass das nordatlantische Bündnis seine Bindung an die Ziele der Vereinten Nationen und die Beachtung ihrer Satzung (Präambel, Art. 1, 5, 7 sowie 12 NATO-Vertrag) aufgeben will. Nach dem in Nr. 10 des Konzepts bezogenen Art. 7 NATO-Vertrag kann auch das neue Strategische Konzept 1999 nicht zu einer Auslegung des NATO-Vertrags herangezogen werden, die die Rechte und Pflichten, die sich für die Bundesrepublik aus der UN-Charta ergeben, berühren. Im Gegenteil bekräftigt das neue Strategische Konzept 1999 im Anschluss an die Washingtoner Erklärung (Nr. 4) diese Nähe der NATO zu den Vereinten Nationen ausdrücklich. Die nunmehrige Aufgabenstellung wird unter Bestätigung der Bindung an NATO-Vertrag und UN-Charta eingeleitet (Teil I. Nr. 10). Die primäre Verantwortung des UN-Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens bleibt danach die Grundlage der NATO-Strategie (Teil II. Nr. 14). Es soll zu einem Zusammenwirken der NATO, der OSZE, der EU und der UN in einer europäischen Sicherheitsarchitektur kommen (Teil III. Nr. 25; vgl. bereits BVerfGE 90, 286 (350)). Der auf die sicherheitspolitischen Herausforderungen bezogene Sicherheitsansatz sieht vor, dass die NATO in Übereinstimmung mit ihren eigenen Verfahren friedenswahrende und andere Operationen unter der Autorität des UN-Sicherheitsrats unterstützen wird (Teil III. Nr. 31 des Strategischen Konzepts; vgl. auch Nr. 38 des Kommuniqués). Dem entspricht es, dass die Gipfelerklärung zum Kosovo eine Lösung dieser Krise und eine Beendigung des NATO-Einsatzes auf der Grundlage einer Resolution des UN-Sicherheitsrats anstrebt (Nr. 6), nachdem der Rat sich bereits maßgeblich auf Resolutionen des Sicherheitsrats bei der Begründung der Luftschläge gestützt hatte. Auch die Erklärungen der Bundesregierung zum Washingtoner Gipfel wie zuvor zu den Luftschlägen heben die Zuständigkeit des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hervor.
Das neue Strategische Konzept 1999 sieht zudem Erweiterungen um neue Mitglieder (Teil III. Nr. 39) als Teil des Sicherheitsansatzes des Bündnisses im 21. Jahrhundert vor. Das Konzept ist insoweit im Lichte der Washingtoner Erklärung zu lesen, die die Aufnahme neuer europäischer Mitgliedstaaten vorsieht und damit Sicherheit im Einklang mit den Wertungen des Kapitels VIII UN-Charta zu gewährleisten sucht (Nr. 8 der Erklärung; vgl. auch Nrn. 4, 7 des Kommuniqués). Die NATO baut insoweit auf den verschiedenen Formen institutionalisierter Zusammenarbeit mit mittel- und osteuropäischen Staaten auf, die sie vor allem seit 1994 entwickelt hat.
3. Schließlich verlässt die mit der Zustimmung zum neuen Strategischen Konzept 1999 eingeleitete und bekräftigte Fortentwicklung des NATO-Vertrags nicht die durch Art. 24 Abs. 2 GG festgelegte Zweckbestimmung des Bündnisses zur Friedenswahrung. Diese als Teil des verfassungsrechtlichen Friedensgebots grundlegende Zweckbindung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit gilt auch für die nichtvertragliche Fortentwicklung eines solchen Systems. Einen Verstoß gegen diese Zweckbindung kann der Bundestag als Überschreitung des von ihm verantworteten Integrationsprogramms im Organstreitverfahren rügen.
Das Grundgesetz enthält sich einer näheren Definition dessen, was unter Friedenswahrung zu verstehen ist, macht jedoch gerade mit Art. 24 Abs. 2 GG sichtbar, dass die Herstellung kollektiver Sicherheit ein entscheidendes Mittel zur Wahrung des Friedens ist, nämlich für die Herbeiführung und Sicherung einer friedlichen und dauerhaften Ordnung in Europa und der Welt (vgl. BVerfGE 90, 286 (349 ff.)). Das entspricht auch der Intention des historischen Verfassungsgebers (vgl. Entwurf eines Grundgesetzes, Darstellender Teil, S. 23 f., in: JöR N.F. 1 (1951), S. 222 f.). Die in Art. 24 Abs. 2 GG vorgesehene Mitgliedschaft in einem kollektiven Sicherheitssystem und die danach ermöglichte Teilnahme an Einsätzen im Rahmen eines solchen Systems soll auch durch die Vorschriften des Art. 87a GG über Aufstellung und Einsatzzweck der Bundeswehr nicht eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 90, 286 (353 ff.)). Im Rahmen kollektiver Sicherheitssysteme erfüllt die Bundesrepublik das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot (vgl. IGH, Military and Paramilitary Activities in and Against Nicaragua, ICJ Reports, (para. 187 ff.)), dessen innerstaatliche Geltung Art. 25 GG anordnet.
Schon die tatbestandliche Formulierung des Art. 24 Abs. 2 GG schließt aber auch aus, dass die Bundesrepublik Deutschland sich in ein gegenseitiges kollektives System militärischer Sicherheit einordnet, welches nicht der Wahrung des Friedens dient. Auch die Umwandlung eines ursprünglich den Anforderungen des Art. 24 Abs. 2 GG entsprechenden Systems in eines, das nicht mehr der Wahrung des Friedens dient oder sogar Angriffskriege vorbereitet, ist verfassungsrechtlich untersagt und kann deshalb nicht vom Inhalt des auf der Grundlage des nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 GG ergangenen Zustimmungsgesetzes zum NATO-Vertrag gedeckt sein.
Für eine solche Verwandlung der NATO bietet das neue Strategische Konzept 1999 indes keine Anhaltspunkte. Die im Konzept konkretisierten Einsatzvoraussetzungen der NATO-Streitkräfte sollen ausweislich des Wortlauts nur in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erfolgen (Teil III. Nr. 31). Nicht in Frage gestellt werden daher dessen zwingendes Gewaltverbot (Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta), die anerkannten Voraussetzungen für den Einsatz militärischer Macht, die von der Mandatierung von Staaten (Art. 42 i.V.m. Art. 48 UN-Charta) bzw. Regionalorganisationen (Art. 53 UN-Charta) durch die Vereinten Nationen über die kollektive Verteidigung auch dritter Staaten bis zum Eingreifen auf Einladung reichen, sowie die Proportionalität solchen Handelns.
Die Konkretisierung sowohl der Artikel 5-Einsätze zur Verteidigung des Bündnisgebietes als auch der nicht unter Artikel 5 fallenden Einsätze (Krisenreaktionseinsätze) lässt keine machtpolitisch oder gar aggressiv motivierte Friedensstörungsabsicht erkennen. Es geht im Gegenteil um die Erhaltung des Friedens angesichts der geänderten sicherheitspolitischen Lage nach Ende des Ost-West-Konflikts, aber auch im Hinblick auf neue Bedrohungslagen für den Frieden. Nach dem neuen Strategischen Konzept 1999 strebt das Bündnis auf der Grundlage der gemeinsamen Werte Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit eine gerechte und dauerhafte Friedensordnung in Europa an (Teil I. Nr. 6). Das Konzept nennt als erste Aufgabe des Bündnisses seinen Beitrag zu einem stabilen euro-atlantischen Sicherheitsumfeld, das auf demokratischen Einrichtungen und dem Bekenntnis zur friedlichen Streitbeilegung ruht (Teil I. Nr. 10). Das Bündnis wird bei der Erfüllung seiner grundlegenden Sicherheitsaufgaben die legitimen Sicherheitsinteressen dritter Staaten achten; es betrachtet sich nicht als Gegner eines Staates (Nr. 11). In seinem Sicherheitsansatz stehen Konfliktverhütung, Zusammenarbeit und Erweiterung neben der Krisenbewältigung (Teil III. Nrn. 26, 33 ff.). Bei der Bewältigung einer konkreten Krise hat die politische Führung des Bündnisses die geeignete Reaktion aus einem Spektrum politischer und militärischer Maßnahmen auszuwählen und ihre Durchführung genau zu kontrollieren (Teil III. Nr. 32).
In der Gewichtung der verschiedenen Instrumente des Sicherheitsansatzes wie auch in seinem Beitrag zum Prozess der Völkerrechtsentwicklung ist das Konzept ein entwicklungsoffenes Dokument, das im Weiteren von den Mitgliedstaaten zu konkretisieren ist.