Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1958, Az.: IV ZR 251/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 251/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 04.07.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1958, 337 (Volltext)
- MDR 1958, 316-317 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. der Frau Helene W. geb. R. in B. b. S.,
2. des Fräulein Klara R. in Ru. bei O.,
3. a) des Kurt L. in Ru. b. O., b) des Bernd L. in Ru., geb. am 15.12.1949, c) der Hildegard L. in ..., geb. am 3.11.1951, die beiden letzteren gesetzliche vertreten durch ihren Vater Kurt L.,
Prozessgegner
Fräulein Anna Rö., O., S.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- I.
Ein Testament, durch welches ein 74-jähriger unverheirateter und kinderloser Erblasser unter Ausschluß seiner als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Geschwister und deren Abkömmlinge seine Haushälterin, die ihm 30 Jahre lang den Haushalt geführt hat, zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt hat, ist nicht schon dann sittenwidrig, wenn zwischen dem Erblasser und der Haushälterin geschlechtliche Beziehungen bestanden haben und die Erbeinsetzung auch im Hinblick auf diese Beziehungen erfolgt ist, dieser Beweggrund jedoch für den Erblasser gegenüber dem anderen, die Bedachte für ihre langjährigen Dienste zu belohnen, nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt hat.
- II.
Zum Begriff der Testierfähigkeit.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 2. Februar 1954 verstarb in Birlinghoven der ledige Landwirt Bernard R. im Alter von 75 Jahren. Die Klägerin hatte ihm bis zu seinem Tode 30 Jahre lang den Haushalt geführt. Der Erblasser hat folgende letztwillige Verfügungen hinterlassen, die vom Amtsgericht in Hennef unter dem Aktenzeichen 7 IV 64/54 eröffnet sind:
- 1.
Ein vor dem Notar W. in Hennef am 2. Juni 1947 errichtetes Testament, welches im wesentlichen Vermächtnisse zugunsten der Klägerin enthält, insbesondere den lebenslänglichen Nießbrauch am Nachlaß (mit Ausnahme unbedeutender Teile);
- 2.
ein eigenhändiges Testament vom 3. Oktober 1953, in dem der Erblasser der Klägerin sein "gesamtes Vermögen für treue Dienste zum alleinigen Eigentum" zuwendet;
- 3.
ein Nottestament vom 30. Januar 1954, in dem bestimmt ist, daß das gesamte Vermögen des Erblassers "den rechtmäßigen Erben" zufallen soll.
Die Beklagten sind die gesetzlichen Erben bezw. deren Erben. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem kleinen landwirtschaftlichen Anwesen, dessen heutiger Wert mit etwa 40.000,- DM angegeben wird.
Da die Klägerin die Gültigkeit des am 30. Januar 1954 errichteten Testaments bestreitet, entstanden alsbald nach Eintritt des Erbfalls zwischen den Parteien Erbstreitigkeiten. Während die Klägerin das Recht der alleinigen Erbfolge auf Grund des Testaments vom 3. Oktober 1953 für sich in Anspruch nimmt, halten sich die Beklagten auf Grund des Testaments vom 30. Januar 1954 für die Erben.
In dem vorliegenden Rechtsstreit beantragt die Klägerin festzustellen, daß sie auf Grund des Testaments vom 3. Oktober 1953 alleinige Erbin des Erblassers geworden sei. Sie trägt vor, der Erblasser sei bei der Errichtung des Nottestaments vom 30. Januar 1954 nicht mehr testierfähig gewesen, dieses Testament sei daher unwirksam. Die Beklagten halten dagegen dieses Testament für gültig und bitten, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung, insbesondere nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität in Bonn über den Geisteszustand des Erblassers zur Zeit der Errichtung des Nottestaments vom 30. Januar 1954, der Klage stattgegeben. Die von den Beklagten hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Testament vom 3. Oktober 1953, auf das die Klägerin das von ihr in Anspruch genommene Erbrecht stützt, würde gemäß §2258 BGB durch das spätere Nottestament vom 30. Januar 1954 aufgehoben sein, falls letzteres gültig wäre. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht zunächst die Frage der Wirksamkeit dieses Testaments geprüft. Dabei hat es offen gelassen, ob die sachlichen Voraussetzungen für ein Nottestament vor 3 Zeugen im Sinne des §2250 Abs. 2 BGB zu der Zeit, als das Testament errichtet wurde, gegeben waren und ob dabei den Formerfordernissen eines solchen Testaments genügt worden ist. Vielmehr hat es im Hinblick auf den Krankheitszustand, in welchem sich der Erblasser zur Zeit der Errichtung des Nottestaments unstreitig befunden hat, vorweg untersucht, ob der Erblasser am 30. Januar 1954 deshalb kein gültiges Testament habe errichten können, weil er zu dieser Zeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§2229 Abs. 4 BGB).
Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der über die Testierfähigkeit des Erblassers erhobenen Beweise, insbesondere das dazu von der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität in Bonn eingeholte Gutachten (von Prof. Dr. Gruhle unter Assistenz von Dr. Richter erstattet), eingehend gewürdigt und ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Erblasser zur Zeit der Errichtung des Nottestaments im Sinne des §2229 Abs. 4 BGB testierunfähig gewesen sei.
2.)
a)
Die Revision greift diese Feststellung an. Sie macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, indem es sich auf den Standpunkt gestellt habe, daß die Beklagten die Wirksamkeit des Testaments vom 30. Januar 1954 nachzuweisen hätten und deshalb bereits ein Zweifel zu ihren Lasten gehe. Diese Auffassung sei unrichtig. Der Mangel der Testierfähigkeit sei von dem zu beweisen, der sich auf diesen Mangel berufe.
Dieses Bedenken der Revision ist zwar an sich zutreffend (vgl. BGB RGRK 10. Aufl. §2229 Anm. 6; Palandt BGB §2229 Anm. 7; Kipp-Coing Erbrecht 1955 S. 50). Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem von der Revision gerügten Rechtsirrtum. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben vielmehr eindeutig, daß es unabhängig von der Beweislast die volle Überzeugung von der Testierfähigkeit des Erblassers gewonnen hat, daß also insoweit irgendwelche Zweifel nicht bestehen geblieben sind. Auf die Frage, zu wessen Lasten solche Zweifel hätten gehen müssen, kam es also nicht an. Das Berufungsgericht hat den dazu von ihm gegebenen - freilich irrigen - Hinweis auf die Beweislast ersichtlich auch nur als Hilfserwägung angefügt.
b)
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß der Erblasser am 30. Januar 1954 nicht testierfähig gewesen sei, u.a. auch damit begründet, daß er die völlige Abkehr von dem nur 4 Monate vorher zugunsten der Klägerin errichteten eigenhändigen Testament nicht motiviert habe. Jeder normal und klar denkende Mensch würde, so bemerkt das Berufungsgericht hierzu, wenigstens den Versuch gemacht haben, einen solchen umstürzenden und schon nach kurzer Zeit erfolgten Gesinnungswechsel zu motivieren und damit zu erkennen geben, daß er die Bedeutung einer Willenserklärung einsehe und dieser Einsicht entsprechend handele. Etwas Derartiges liege aber hier nicht vor. Es werde in dem Testament lediglich berichtet, daß der Erblasser seinen letzten Willen geäussert habe.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei dieser Erwägung unter Verletzung des §286 ZPO das Vorbringen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 25. März 1954 und in der Berufungsbegründung nicht beachtet. Dort sei unter Beweisantritt geltend gemacht, daß der Erblasser stets den Wunsch gehabt habe, seine Ländereien mit denen seiner Schwester zusammenzulegen, während ein bestimmtes Grundstück für seinen Neffen Heinrich als Baustelle habe verwendet werden sollen.
Diese Rüge beruht auf einem Mißverständnis in bezug auf die obigen Ausführungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat seine von der Revision angegriffene Schlußfolgerung ersichtlich nur darauf stützen wollen, daß der Erblasser weder im Testament vom 30. Januar 1954 selbst noch bei dessen Errichtung irgendwie zum Ausdruck gebracht habe, welche Überlegungen ihn veranlaßt hätten, die Klägerin, die er in seinem Testament vom 3. Oktober 1953 zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt und auch in dem früheren notariellen Testament vom 2. Juni 1947 mit wertvollen Vermächtnissen bedacht habe, nunmehr völlig von der Erbfolge in seinen Nachlaß auszuschließen. Hätte der Erblasser in dem Testament vom 30. Januar 1954 oder bei dessen Errichtung über diesen seinen Gesinnungswandel eine Erklärung gegeben, so hätte das, wie das Berufungsgericht meint, für die Annahme sprechen können, daß er damals noch in der Lage gewesen sei, die Bedeutung einer Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Fehlen einer solchen - von einem geistig gesunden Erblasser (nach der Lebenserfahrung) zu erwartenden - Erklärung spreche für das Gegenteil.
Ob die Lebenserfahrung zu einer solchen Schlußfolgerung nötigt oder sie doch nahelegt, erscheint freilich zweifelhaft. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, da das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht entscheidend auf diese Erwägung gestützt hat. Es bemerkt vielmehr ausdrücklich (BU S. 6 unten), daß sie nicht allein entscheidend sein möge, daß sie aber die Auffassung des Gutachters (über den Geisteszustand des Erblassers) bestätige. Aus dieser Bemerkung im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen des Berufungsurteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht auch unabhängig von dieser - nur hilfsweise angestellten - Erwägung zu der Überzeugung gelangt ist, der Erblasser sei zur Zeit der Errichtung des Testaments vom 30. Januar 1954 nicht mehr testierfähig gewesen.
c)
Die Revision meint sodann, der Sachverständige habe bei seinem Gutachten den Begriff der Testierfähigkeit überspannt und somit verkannt. Auch diese Rüge geht fehl. Es würde zunächst nicht darauf ankommen, wie der Sachverständige den Begriff der Testierfähigkeit verstanden hat, sondern wie ihn das Gericht aufgefaßt hat. Ist das Gericht von einem richtigen Begriff der Testierfähigkeit ausgegangen und hat es dann auf Grund des gesamten von ihm selbständig zu würdigenden Beweisergebnisses die Testierfähigkeit des Erblassers verneint, so würden dagegen keine rechtlichen Bedenken durchgreifen, auch wenn der Sachverständige sich über den Begriff der Testierfähigkeit geirrt hätte.
Wenn aber die Revision mit ihrer Rüge etwa auch geltend machen will, daß das Berufungsgericht ebenfalls - dem Sachverständigen folgend - von einem unrichtigen Begriff der Testierfähigkeit ausgegangen sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts dafür keinen Anhalt bieten. Die eingehende Würdigung des Gutachtens durch das Berufungsgericht läßt vielmehr erkennen, daß es die Frage, ob der Erblasser testierfähig gewesen sei, wenn auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen, durchaus selbständig geprüft hat. Es stellt dazu ausdrücklich fest, daß es im Einklang mit dem Gesetz stehe, wenn der Gutachter es darauf abstelle, daß infolge der schweren Krankheit des Erblassers (Arteriosklerose) die höheren psychischen Funktionen erloschen gewesen seien. In seinen weiteren Darlegungen erörtert es dann den Inhalt der hier in Betracht kommenden Vorschrift des §2229 Abs. 4 BGB und bemerkt dazu, daß es nicht darauf ankomme, ob der Erblasser, wie die Beklagten vorgetragen hätten, das Testament in einem lichten Augenblick errichtet habe, sondern ob die sittlichen - oder wie der Sachverständige es genannt habe, die psychischen - Funktionen noch intakt gewesen seien, die den Erblasser befähigt hätten, die Bedeutung einer Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das eben habe der Sachverständige in einer für das Gericht überzeugenden Weise verneint.
Es ist nicht ersichtlich, daß diesen Erwägungen eine unrichtige Vorstellung über die Voraussetzungen der Testierfähigkeit im Sinne des §2229 Abs. 4 BGB, §2 Abs. 2 TestG zugrundeliegt. Damit diese Voraussetzungen erfüllt sind, genügt es nicht, daß der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnungen hatte. Er mußte vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen, insbesondere auch über ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen und über die Gründe, die für oder gegen ihre sittliche Berechtigung sprachen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. dazu die nichtveröffentlichte Entscheidung des Senats vom 19.2.1951 - IV ZR 16/50). Daran hat es aber nicht nur nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, sondern auch nach dem Urteil des Sachverständigen beim Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung gefehlt, so daß auch die Annähme der Revision, der Sachverständige habe den Begriff der Testierfähigkeit verkannt, unbegründet ist. Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten ausgeführt, aus dem ganzen Verlauf der Krankheit des Erblassers, wie er auf Grund der Zeugenaussagen und der Krankheitsgeschichte feststand, gehe klar hervor, daß es sich um eine rasch fortschreitende, schwere das ganze Gehirn betreffende Cerebralsklerose gehandelt habe. Diese Erkrankung habe die geistigen Funktionen so erheblich gestört, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments mit Sicherheit nicht mehr testierfähig gewesen sei. Der Sachverständige ist dabei von dem auf Seite 10 seines Gutachtens ausgesprochenen Erfahrungssatz ausgegangen, daß die Testierfähigkeit bei einer Hirnsklerose nicht nur durch die mehr oder minder starke Bewußtseinstrübung, sondern vor allem durch den Abbau aller höheren psychischen Funktionen, besonders des Auffassens, des Urteilens und des kritischen Stellungnehmens beeinträchtigt werde. Wenn eine Hirnsklerose erst einmal einen solchen Grad erreicht habe, wie er sich aus den Schilderungen der behandelnden Ärztin des Siegburger Krankenhauses und des Nervenarztes Dr. W. ergebe, so könne man sicher sein, daß auch im Zeitpunkt der Bewußtseinsklarheit diese für die Testierfähigkeit entscheidenden psychischen Funktionen nicht vorhanden gewesen seien. Diese Darlegungen beweisen, daß der Sachverständige bei der Beurteilung der Krankheit des Erblassers auf Grund seiner fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu der Überzeugung gelangt ist, daß die geistigen bzw. psychischen Funktionen, die einen Menschen im Sinne der obigen Ausführungen befähigen, die Bedeutung und Tragweite einer von ihm abgegeben Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, beim Erblasser zur Zeit der Errichtung des Nottestaments bereits in einem solchen Maße gestört waren, daß ihm diese Fähigkeit unwiderbringlich abhandengekommen war. In diesen Ausführungen liegt keine Verkennung des Begriffs der Testierfähigkeit.
Unrichtig ist die Behauptung der Revision, daß es für diese eben erörterte Beurteilung des Geisteszustandes des Erblassers in dem Sachverständigengutachten an einer entscheidenden Feststellung fehle. Das abschließende Ergebnis, zu dem der Gutachter kommt, ist vielmehr auf eine ausführliche Erörterung des Verlaufs der Krankheit gestützt, wie er sich aus den Zeugenaussagen und dem Krankenblatt, insbesondere den Aufzeichnungen der behandelnden Ärzte Frl. Dr. F. und des Nervenarztes Dr. W. ergab (vgl. Gutachten S. 4 und 5).
Eine Vernehmung des Sachverständigen Dr. Gruhle durch das Gericht unter Zuziehung des Medizinaldirektors Dr. Weiß, wie sie nach Ansicht der Revision hätte stattfinden müssen, stand im Ermessen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat sie nicht für erforderlich gehalten, weil es der Überzeugung war, daß ihm bereits durch das vorliegende schriftliche Gutachten das für die Beurteilung des Geisteszustandes des Erblassers erforderliche Erfahrungwissen auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet der medizinischen Wissenschaft vermittelt sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
Nach allem vermögen die Angriffe der Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Erblasser bei der Errichtung des Nottestaments vom 30. Januar 1954 testierunfähig gewesen sei, nicht zu erschüttern.
3.)
Vergebens wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagten eine Unwirksamkeit des eigenhändigen Testaments vom 3. Oktober 1953, auf das die Klägerin ihr Erbrecht stützt, nicht darzutun vermöchten. Das Berufungsgericht hält insoweit zwar den Verdacht des Gutachters für begründet, daß der Erblasser auch bereits bei der Errichtung dieses Testaments unter dem Einfluß eines beginnenden cerebralen Abbaus gestanden und nicht mehr völlig Herr seiner Willensentschlüsse gewesen sei. Da es aber an genaueren Feststellungen über seinen Zustand und sein Verhalten zu dieser Zeit fehle und da auch die Beklagten dazu keine näheren Angaben hätten machen können, könne ein Beweis dafür, daß er bereits damals testierunfähig gewesen sei, nicht erbracht werden. Die Krankheit des Erblassers möge sich bereits damals in ihrem Anfangsstadium befunden haben. Die beginnende Arteriosklerose bewirke aber noch keine Geschäfts- und Testierunfähigkeit. Bei dem schleichenden Verlauf dieser Krankheit könne nicht zuverlässig gesagt werden, wann der geistige Verfall ein rechtlich beachtliches Ausmaß erreicht habe.
Diese auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung liegenden Feststellungen unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Was die Revision, insbesondere in ihrer Hilfsbegründung, dagegen vorbringt, ist teilweise nicht schlüssig, teilweise als neues Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht beachtlich.
4.)
Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe die Zeugen vernehmen müssen, die von den Beklagten für ihre Behauptung benannt worden seien, daß die Klägerin den Erblasser durch ihre langjährige geschlechtliche Hingabe unter Druck gesetzt und ihn, der damals bereits in seiner freien Willensbestimmung gehemmt gewesen sei, so zur Errichtung des Testaments veranlaßt habe. Das Berufungsgericht habe ferner der von den Beklagten unter Beweis gestellten Behauptung nachgehen müssen, daß sich das Verhältnis des Erblassers zu der Klägerin nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in Siegburg (13.1.1954) verschlechtert habe, während seine Beziehungen zu seinen Angehörigen sehr gut gewesen seien. Was zunächst die letzteren Behauptungen anlangt, so können etwaige Äusserungen des Erblassers in den letzten Wochen vor seinem Tode - auch abgesehen von seinem damaligen durch den fortschreitenden Abbau seiner geistigen Kräfte bestimmten Geisteszustand - keinen sicheren Schluß für die Frage zulassen, wie sein Verhältnis zu der Klägerin zur Zeit der Errichtung des Testaments vom 3. Oktober 1953 gewesen ist. Das Berufungsgericht hat also diesen Beweisantritt mit Recht für unerheblich gehalten.
Ebenso war auch die unbestimmte, durch keine greifbaren Einzelvorkommnisse belegte Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe den Erblasser durch ihre langjährige geschlechtliche Hingabe unter Druck gesetzt, nicht geeignet, die Testierunfähigkeit des Erblassers zur Zeit der Errichtung seines eigenhändigen Testaments oder die Sittenwidrigkeit der darin getroffenen letztwilligen Anordnung darzutun. Das Berufungsgericht hat somit eine Beweiserhebung darüber ebenfalls mit Recht abgelehnt. Es hat dazu zutreffend ausgeführt, daß zwar die Ausnutzung einer geistigen Schwäche, wie sie beim Erblasser wahrscheinlich schon am 3. Oktober 1953 bestanden hat, unsittlich sei. Mit dem Gutachter sei der Verdacht auszusprechen, daß der Erblasser schon am 3. Oktober 1953 zum "Spielball seiner Umgebung", also zum willfährigen Werkzeug der Klägerin geworden sei. Aus einem solchen Verdacht könne aber eine Rechtsfolge nicht hergeleitet werden.
Auch im übrigen hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Sittenwirdrigkeit des Testaments vom 3. Oktober 1953 ohne Rechtsirrtum verneint. So führt es aus, dem Erblasser könne ein Verstoß gegen die guten Sitten selbst dann nicht nachgesagt werden, wenn er die Erbeinsetzung mit Rücksicht auf jahrelange geschlechtliche Beziehungen zur Klägerin vorgenommen habe. Die Beklagten als Geschwister und Geschwisterkinder zählten zu den entfernteren Verwandten, deren minderer Anspruch auf eine Bedenkung von Todes wegen darin zum Ausdruck komme, daß sie keinen Pflichtteilsanspruch hätten (§2303 BGB). Zudem seien weder der Erblasser noch die Klägerin verheiratet gewesen, so daß ein etwaiges eheähnliches Zusammenleben zwischen ihnen sittlich nicht in dem Maße verurteilt werden könne, wie bei einem ehebrecherischen Verhältnis. Hinzu komme, daß die Zuwendung an die Klägerin mindestens teilweise eine Belohnung "für treue Dienste" darstelle. Auf den Streit darüber, ob die Klägerin vom Erblasser - wie die Beklagten behaupten - den vollen Lohn empfangen habe, oder - wie die Klägerin behauptet - nur ein Taschengeld, sei nicht einzugehen. Es sei nämlich üblich und sittlich gerechtfertigt, die Treue allein bei einer 30-jährigen Dienstzeit - wie sie hier vorliege - besonders zu entlohnen.
Dem ist zu zustimmen. Bei dem hier gegebenen Sachverhalt konnte das Berufungsgericht nach der Lebenserfahrung - zumal im Hinblick auf das hohe Alter des Erblassers zur Zeit der Errichtung des Testaments vom 3. Oktober 1953 - ohne Rechtsirrtum annehmen, daß für ihn der Beweggrund, die Klägerin für ihre geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder die Fortsetzung des geschlechtlichen Verkehrs zu fördern, gegenüber dem anderen Beweggrund, sie für ihre langjährigen Dienste zu belohnen, allenfalls nur noch eine sehr untergeordnete Bedeutung gehabt habe. Auf die Frage, ob tatsächlich zwischen dem Erblasser und der Klägerin - was diese bestritten hatte - geschlechtliche Beziehungen bestanden hatten, kam es also nicht an.
Die Kosten des hiernach unbegründeten Rechtsmittels fallen gemäß §97 ZPO den Beklagten zur Last.