Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.2005, Az.: 1 StR 369/05
Gewichtung einer nur nach dem Zweifelssatz angenommenen Schuldminderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.2005
- Aktenzeichen
- 1 StR 369/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 23036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 03.05.2005
Fundstellen
- NStZ-RR 2006, 6 (red. Leitsatz)
- NStZ-RR 2006, 334 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Oktober 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts darf einer erheblichen Schuldminderung nicht etwa deswegen geringeres Gewicht beigemessen werden, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern lediglich aufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist (BGH StV 1992, 117). Es kann dahinstehen, ob das Urteil darauf beruht; jedenfalls ist die Strafe angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO). Nack Wahl Kolz Elf Graf
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