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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.2005, Az.: 1 StR 369/05

Gewichtung einer nur nach dem Zweifelssatz angenommenen Schuldminderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.2005
Aktenzeichen
1 StR 369/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 23036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 03.05.2005

Fundstellen

  • NStZ-RR 2006, 6 (red. Leitsatz)
  • NStZ-RR 2006, 334 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Oktober 2005
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Entgegen der Auffassung des Landgerichts darf einer erheblichen Schuldminderung nicht etwa deswegen geringeres Gewicht beigemessen werden, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern lediglich aufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist (BGH StV 1992, 117). Es kann dahinstehen, ob das Urteil darauf beruht; jedenfalls ist die Strafe angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO). Nack Wahl Kolz Elf Graf

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