Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.02.1974, Az.: 3 AZR 232/73
Ruhegehalt; Geschäftsgrundlage; Auslegung; Übereinstimmender Parteiwille; Tatsachenrichter; Unterlassen der Beweiserhebung; Revision
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.02.1974
- Aktenzeichen
- 3 AZR 232/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 28.02.1973 - 2 Sa 592/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 1071 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1975, 98
Amtlicher Leitsatz
1. Wenn feststeht, was die Parteien übereinstimmend gewollt haben, ist für eine Auslegung kein Raum. Unterläßt es der Tatsachenrichter, die für den wirklichen Willen der Parteien erbotenen Beweise zu erheben, so liegt darin eine Verletzung des § 286 ZPO, die in der Revisionsinstanz nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO gerügt werden muß.
2. Läßt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen und kommt es auf eine Auslegung der Erklärung einer Partei an, so ist nicht nur auf deren Wortlaut abzustellen; es sind vielmehr alle Begleitumstände zu würdigen, die Aufschluß darüber geben können, welchen Willen der Erklärende mutmaßlich gehabt hat und wie der Empfänger der Erklärung diese verstanden hat oder verstehen durfte.
3. Dem Bezirksdirektor einer Versicherung war eine Altersversorgung zugesagt, die "unabhängig von der zugestandenen Höhe mindestens soviel betragen sollte wie das jeweils geltende Höchstgrundgehalt des Tarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe". Die z. Z. dieser Zusage höchste Gehaltsgruppe VI blieb nicht die günstigste Regelung, weil später eine höhere Gehaltsgruppe VII eingeführt wurde. Das bedeutet für die Zusage an den Bezirksdirektor, daß sich seither seine Versorgung an der Gehaltsgruppe VII ausrichtet.