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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.02.1981, Az.: 2 AZR 1108/78

Befristeter Arbeitsvertrag; ABM

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.02.1981
Aktenzeichen
2 AZR 1108/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 11.09.1978 - 21 Sa 690/78

Fundstelle

  • DB 1981, 2498

Amtlicher Leitsatz

1. a) Ist ein Angestellter des öffentlichen Dienstes in derselben Dienststelle ohne zeitliche Unterbrechung zunächst im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 91 ff. AFG auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrages tätig und wird er nach Fristablauf anschließend auf Grund eines schon zuvor auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrages mit andersartigen Arbeiten weiterbeschäftigt, so beginnt die sechsmonatige Probezeit des § 5 BAT mit dem letzten Vertrag.

b) Dagegen ist die vorausgegangene Vertragszeit im befristeten Arbeitsverhältnis auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen (im Anschluß an BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit).

2. Wird in einem solchen Fall dem Angestellten während der Probezeit ordentlich gekündigt, so bedarf es zuvor nur der Anhörung des Personalrats nach § 74 LPVG NW.