Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.07.2024, Az.: 2 BvR 923/24
Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 12.07.2024
- Aktenzeichen
- 2 BvR 923/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 20649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240712.2bvr092324
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Potsdam - 10.07.2024 - AZ: VG 14 L 588/24.A
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich im gegenwärtigen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum. (Rn.1)
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde sich nach derzeitiger Aktenlage als offensichtlich unzulässig erweist. Denn der bisherige Vortrag der Antragstellerinnen genügt den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht, da eine mögliche Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend dargelegt wurde. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.