Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1997, Az.: BVerwG 9 B 54.97
Von Taleban-Milizen beherrschtes Gebiet Afghanistans als "staatsähnliches Gefüge"; Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative für Mitglieder der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA); Vorliegen eines Abschiebungshindernisses; Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 54.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 09.09.1996 - AZ: 7 L 808/96
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
- § 51 Abs. 1 AuslG
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. März 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Hund
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde beruft sich zwar auf die in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe; diese greifen jedoch nicht durch.
Für eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hält die Beschwerde die Frage, ob das von den Taleban-Milizen beherrschte Gebiet Afghanistans ein staatsähnliches Gefüge darstellt. Diese Frage wäre indessen in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und vermag deshalb auch die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - nur hierauf könnte das Revisionsgericht seine Entscheidung stützen - läßt sich die Frage nicht beantworten. Das Berufungsgericht hat hierzu nämlich keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, weil es darauf nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam (vgl. die Ausführungen des Urteils S. 6 ff.).
Die Beschwerde wirft weiter als klärungsbedürftig die Frage auf, ob für Kommunisten, insbesondere für Mitglieder der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) eine inländische Fluchtalternative besteht. Diese Frage führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde legt nicht dar, daß und inwiefern über die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hinaus anhand des vorliegenden Falles weitere grundsätzliche Rechtserkenntnisse gewonnen werden könnten. Ob die Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative hier tatsächlich vorliegen, ist eine im Revisionsverfahren nicht klärungsfähige Tatsachenfrage. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Norden des Landes, dem Herrschaftsgebiet des Generals Dostum, die Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Kläger erfüllt. Eine hiermit im Zusammenhang stehende Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf.
Nicht klärungsbedürftig ist ferner die Frage, ob das Berufungsgericht über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entscheiden durfte, obwohl das Verwaltungsgericht hierüber nicht entschieden hat. Die Frage ist, ohne daß es zu ihrer Beantwortung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, zu bejahen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß in seinem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, stattgegeben. Über den zugleich gestellten Klageantrag auf Verpflichtung zur Feststellung, daß Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, hat es keine Entscheidung getroffen, weil es offenbar - den Klageantrag sachgemäß auslegend - davon ausgegangen ist, daß der Kläger eine Entscheidung insoweit nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag auf Zuerkennung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erstrebt. Ebenso hat das Berufungsgericht den Klageantrag verstanden (vgl. UA S. 10, wo auf das Urteil vom 9. September 1996 in dem Parallelverfahren 7 L 807/96 verwiesen wird; dort ist auf S. 15 der Antrag als Hilfsantrag bezeichnet). Daß er so zu verstehen war, war um so weniger zweifelhaft, als der Kläger selbst seinen Berufungsantrag entsprechend dahin gehend formuliert hat, die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückzuweisen, "hilfsweise für den Fall, daß der Berufung stattgegeben wird, die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen" (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. September 1996 S. 4). Daß ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 43.78 - DVBl 1980, 597; Urteil vom 10. November 1993 - BVerwG 11 C 21.92 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 7; BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - MDR 1990, 711). Hiernach hatte das Berufungsgericht über den Hilfsantrag zu entscheiden. In Frage kam nur eine Entscheidung in der Sache, nicht - wie die Beschwerde meint - eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 130 VwGO, denn diese ist im Asylrechtsstreit gemäß § 79 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Insoweit liegt deshalb auch der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel nicht vor.
Eine Abweichung des Berufungsurteils von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 1996 - 2 BvR 1416/94 - (InfAuslR 1996, 355) und vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1916/93 - (InfAuslR 1994, 156) wird von der Beschwerde nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet. Die Beschwerde legt keinen vom Berufungsgericht aufgestellten Rechtssatz dar, der dem in der Beschwerde zitierten, vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Sie wendet sich insoweit vielmehr - im Gewande der Divergenzrüge - dagegen, daß das Berufungsgericht die Rolle des Klägers in der DVPA nicht ausreichend gewürdigt und deshalb eine politische Verfolgung verneint habe. Eine Abweichung i. S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird damit nicht aufgezeigt.
Auch die in Bezug auf die Aktivitäten des Klägers in der DVPA erhobene Gehörsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) geht fehl. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte der Kläger auf die Frage, ob er eine offizielle Funktion in der Jugendorganisation der DVPA gehabt habe, angegeben, er sei für die Propaganda und die Anwerbung neuer Mitglieder zuständig gewesen; Funktionär sei er jedoch - weil dafür noch zu jung - nicht gewesen. Später hat er diese Angabe berichtigt und sich als Funktionär der Jugendorganisation der DVPA bezeichnet. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (UA S. 8). Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß es den Vortrag des Klägers über seine Aktivitäten für das kommunistische Regime nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Es hat aufgrund von Auskünften des Auswärtigen Amtes jedoch angenommen, daß von den ehemaligen Angehörigen der DVPA nur diejenigen politisch gefährdet seien, die unter dem früheren Regime eine ranghohe Stellung eingenommen hätten, was beim Kläger nicht der Fall gewesen sei, und daß wegen der Mitgliedschaft in der früheren DVPA nicht mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen sei (UA S. 7). Selbst wenn dieses Ergebnis der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung - wie die Beschwerde meint - unrichtig wäre, würde das den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dawin
Hund