Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1954, Az.: IV ZR 233/53
Schadensersatzanspruch wegen Unterhaltspflichten aus unerlaubter Handlung gegen Ehebrecher; Begründung familienrechtlichen Verhältnisses zu außerehelich gezeugten Kindern; Feststellung der Unehelichkeit; Gesetzliche Ehelichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1954
- Aktenzeichen
- IV ZR 233/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 24.03.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 14, 358 - 362
- JZ 1954, 750 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1801-1802 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 217 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Ingenieur Odo I. in R. über W. Nr. ...,
Prozessgegner
Kaufmann Wilhelm P. in W., K. str. ...
Amtlicher Leitsatz
Nimmt der Ehemann unter Berufung auf die §§ 823, 826 BGB einen Dritten als Erzeuger eines während der Ehe geborenen Kindes, dessen Unehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist, auf Ersatz seiner dem Kinde zu gewährenden Unterhaltsleistungen in Anspruch, so macht er damit dem Verbot des § 1593 BGB zuwider die Unehelichkeit des Kindes geltend. Daher ist in solchen Fällen die Klage abzuweisen.
In dem Rechtstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Raske, Scheffler, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. März 1953 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
In den Jahren 1941 und 1942 gebar die jetzige Frau Liselotte D. geb. E. mit der der Kläger damals in zweiter Ehe verheiratet war, zwei Töchter, deren Erzeuger der Beklagte ist. Im Jahre 1943 schrieb die Ehefrau des Klägers diesem ins Feld, dass nicht er, sondern der Beklagte der Vater der Kinder sei. Der Kläger focht die Ehelichkeit der Kinder nicht an. Auch die Staatsanwaltschaft hat später eine Anfechtung abgelehnt.
In einem Ehescheidungsrechtsstreit einigten sich der Kläger und seine Ehefrau im Jahre 1946 dahin, dass der Kläger sein Scheidungsbegehren nicht auf den Ehebruch mit dem Beklagten stützen würde. Dafür verzichtete die Ehefrau privatschriftlich für sich und die beiden Töchter auf Unterhaltsansprüche. Die Ehe wurde dann aus beiderseitigem Verschulden durch Urteil des Landgerichts in E. vom 28. August 1947 geschieden. Beide Ehegatten verzichteten auf Rechtsmittel (6 R 299/47 LG Essen). Die geschiedene Frau des Klägers verheiratete sich wieder. Die beiden Töchter leben bei ihr. Auf die im Dezember 1949 erhobene Unterhaltsklage der beiden Töchter verurteilte das Amtsgericht in W. - 4 C 508/49 - den Kläger, an beide Töchter je 30 DM monatlich als Unterhalt zu zahlen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht in D. mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die Unterhaltsrente ab 1. Dezember 1949 zu leisten sei. In jenem Prozess hat der Professor Dr. B. am 14. Juli 1950 ein Gutachten dahin erstattet, dass der jetzige Kläger nach den Bluteigenschaften unmöglich der Erzeuger der Kinder sei.
Der Kläger verlangt nunmehr vom Beklagten Schadensersatz für die vom 1. Dezember 1949 bis zur Klageerhebung von ihm geleisteten Unterhaltsbeträge in Höhe von 1.200 DM.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, der Kläger sei zeugungsunfähig gewesen. Um als Reichsschulungsleiter der NSDAP nicht kinderlos zu bleiben, habe er seiner Frau ausserehelichen Verkehr gestattet, aus diesem Grunde habe er auch die Ehelichkeit der Kinder nicht angefochten und sich im Ehescheidungsverfahren nicht auf den Ehebruch seiner Frau berufen.
Der Kläger hat das bestritten und entgegnet, an seiner Zeugungsfähigkeit habe er nicht gezweifelt. Seine Frau habe ihn im Unklaren darüber gelassen, ob er der Erzeuger der Kinder sei oder nicht. Die Anfechtungsklage habe er aus Rücksicht auf seine Frau und die Kinder nicht erhoben, Den Kindern habe er den ehelichen Kamen erhalten wollen. Wegen des von seiner Frau erklärten Unterhaltsverzichtes habe er mit Unterhaltsansprüchen der Kinder nicht gerechnet.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesene. Es hat als erwiesen erachtet, dass der Kläger mit dem ausserehelichen Verkehr seiner Frau einverstanden gewesen sei. Der Nachweis, dass der Kläger von seiner Frau und dem Beklagten gemeinsam hintergangen worden sei, sei nicht erbracht.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er hat die Glaubwürdigkeit der Aussage seiner früheren Frau angezweifelt und im übrigen seinen Vortrag ergänzt. An seiner Zeugungsfähigkeit habe er deshalb nicht gezweifelt, weil seine erste Frau an einer Fehlgeburt gestorben sei. Die Ehelichkeit der Kinder habe er nicht angefochten, weil er bis zur Erstattung des Blutgruppengutachtens in dem Unterhaltsprozess Mitte 1950 nur einen Verdacht, jedoch keine sichere Kenntnis von der ausserehelichen Zeugung der Kinder gehabt und weil er den Unterhaltsverzicht für rechtswirksam gehalten habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Bei der Beurteilung des mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruches ist in tatsächlicher Hinsicht auf Grund des insoweit unstreitigen Sachverhalts davon auszugehen, dass die während der Ehe des Klägers mit Liselotte E., jetzt Frau D., geborenen Kinder nicht von ihm erzeugt sind, sondern aus einem ehebrecherischen Verkehr des Beklagten mit der damaligen Frau des Klägers stammen. Der Kläger erblickt den Schaden, dessen Ersatz er auf Grund dieses Sachverhalts verlangt, darin, dass durch den Ehebruch des Beklagten mit seiner früheren Ehefrau und durch die als dessen Folge eingetretene Erzeugung und Geburt von zwei Kindern für ihn ein bestimmtes familienrechtliches Verhältnis zu diesen Kindern begründet worden ist, auf Grund dessen er verpflichtet ist, den Kindern Unterhalt zu leisten.
Es mag auf sich beruhen, ob dem Kläger, wenn man die Auswirkungen dieses Rechtsverhältnisses in ihrer Gesamtheit betrachtet, durch den Ehebruch des Beklagten ein Vermögensschaden entstanden ist, denn jedenfalls ist der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, durch § 1593 BGB gehindert, vom Beklagten dafür Ersatz zu fordern. Nach § 1593 BGB kann die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe geboren ist, nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist. Das ist hier nicht geschehen, vielmehr ist die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage für den Kläger unstreitig verstrichen und auch die Staatsanwaltschaft hat es abgelehnt, eine solche Klage zu erheben.
Zur Begründung seines - sei es auf § 823, sei es auf § 826 BGB gestützten - Schadensersatzanspruches muss aber der Kläger sich darauf berufen, dass die beiden Kinder nicht von ihm, sondern vom Beklagten erzeugt seien. Das Reichsgericht (RG 152, 397 [399], Warn Rspr 1935 Nr. 184) und ihm folgend das Oberlandesgericht in Hamm (JZ 1953, 757) haben die Auffassung vertreten, dass damit noch nicht die Unehelichkeit der Kinder geltend gemacht werde, denen ja mit einer solchen Behauptung keineswegs der gesetzliche Personenstand ehelicher Kinder abgesprochen werden solle. Diese Behauptung stelle vielmehr lediglich auf die natürliche Tatsache der ausserehelichen Erzeugung ab. Die gesetzliche Ehelichkeit der Kinder bleibe nicht nur ausser Streit, sondern sei gerade die Grundlage der Klage, indem der Ehemann geltend mache, dass der Ehebrecher diesen Zustand in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise und mit dem Vorsatz, ihn, den Ehemann, zu schädigen, herbeigeführt habe. Die natürliche Tatsache der ausserehelichen Erzeugung dürfe zwar nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um aus ihr die gesetzliche Unehelichkeit zu folgern, abgesehen davon sei sie aber nicht in jedem Falle als rechtlich ungeschehen zu behandeln. Überall wo es auf diesen natürlichen Vorgang ankomme, sei § 1593 BGB bedeutungslos, also im Scheidungsrecht (§ 1565 BGB jetzt § 42 EheG) und im Strafrecht (§ 172 StGB), sofern aus der Herkunft des Kindes auf einen Ehebruch geschlossen werden könne, aber auch in dem mit dem Strafrecht verwandten Gebiet der bürgerlich-rechtlichen Folgen unerlaubter Handlungen, insbesondere im Gebiet des § 826 BGB.
Der Senat vermag dieser Auffassung, die auch im Schrifttum mehrfach Widerspruch gefunden hat (Roquette, JW 1937, 741, Coing, NJW 1952, 1337 [OLG Düsseldorf 15.05.1952 - 4 U 293/51] und Boehmer, JZ 1953, 747) nicht zu folgen. Sie mag zwar vom rein logischen Standpunkt aus vertretbar sein, sie ist aber - jedenfalls soweit es sich um die Frage der Zulässigkeit eines Schadensersatzanspruches aus unerlaubter Handlung gegen den Ehebrecher handelt - namentlich wegen der Folgen, die sich aus ihr ergeben würden, mit dem Sinn und Zweck des § 1593 BGB nicht vereinbar.
Die Vorschrift soll dem Familienfrieden und dem Wohle des Kindes dienen. Diesen Zweck könnte sie aber nicht voll erfüllen, wenn sie zwar das Kind in der rechtlichen Stellung eines ehelichen Kindes schützen, also das Infragestellen seines gesetzlichen Personenstandes verbieten, daneben aber zulassen würde, die natürliche Tatsache seiner unehelichen Erzeugung zu dem unmittelbaren Zwecke geltend zu machen, daraus Rechtsfolgen herzuleiten. Denn das würde bedeuten, dass die Frage der blutmässigen Abstammung des nach dem Gesetz als ehelich geltenden Kindes unter einem beliebigen rechtlichen Gesichtspunkt zum Gegenstand eines gewöhnlichen Rechtsstreits gemacht werden könnte, ohne dass dabei die besonderen Sicherheiten wirksam werden würden, mit denen das Statusverfahren im Interesse einer Ermittlung der objektiven Wahrheit und einer Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sittlichkeit und für die soziale Stellung des Kindes ausgestattet ist. Es mag zwar zutreffen, dass diese Bedenken bei einer Schadensersatzklage der vorliegenden Art gegen den Ehebrecher nicht immer im gleichen Masse begründet sind. So stand im vorliegenden Falle sowohl der Ehebruch des Beklagten, als auch die Tatsache, dass die beiden Kinder aus diesem Ehebruch hervorgegangen sind, bereits bei Erhebung der Klage auf Grund des Ergebnisses früherer Prozesse fest, so dass es in dieser Hinsicht keiner weiteren Aufklärung mehr bedurft hätte. Diese günstigen Voraussetzungen würden aber in derartigen Fällen keineswegs immer gegeben sein. Es würde vielmehr durch die allgemeine Zulassung einer Schadensersatzklage gegen den Ehebrecher auch die Möglichkeit zu Prozessen eröffnet, die erst nach langwierigen und schwierigen Beweiserhebungen über die Frage des Ehebruchs und der blutmässigen Abstammung des Kindes entschieden werden könnten und in denen das Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme wesentlich von dem nach dem Beibringungsgrundsatz zu behandelnden Vorbringen der Parteien beeinflusst werden könnte. Es bedarf ferner keiner näheren Darlegung, dass die Durchführung derartiger umfangreicher Beweiserhebungen, zumal wenn sie (wie etwa bei erbbiologischen Untersuchungen) unter Hinzuziehung des Kindes vorgenommen werden müssten, nicht nur zu einer ernsten Gefahr für dessen Ansehen, Stellung und Fortkommen in der Gesellschaft führen, sondern es auch der Gefahr starker seelischer Beunruhigungen und Erschütterungen aussetzen würde. Eine ähnliche Gefährdung würde auch für den ehelichen Frieden in all den Fällen zu besorgen sein, in denen eine derartige Klage gegen den Ehebrecher angestrengt würde, obwohl die Ehe des Klägers infolge des in Frage stehenden Ehebruchs noch nicht zerrüttet oder geschieden wäre.
Gegenüber diesen Erwägungen findet die entgegenstehende Auffassung des Reichsgerichts in dem angeführten Hinweis, dass § 1593 BGB es nicht verbiete, die natürliche Tatsache der unehelichen Geburt eines als ehelich geltenden Kindes in einem Ehescheidungsrechtsstreit oder im Strafprozess geltend zu machen, keine überzeugende Stütze. In derartigen Fällen erfolgt die Geltendmachung der unehelichen Abstammung nicht zu dem Zwecke, um daraus Rechte herzuleiten, sondern um daraus eine Tatsache, nämlich den Ehebruch zu folgern. Die uneheliche Erzeugung des Kindes wird also dort, wenn überhaupt, dann nur mittelbar Gegenstand des Rechtsstreits bezw. des Strafverfahrens. Die Entscheidung über die Frage der unehelichen Abstammung würde dabei ausserdem in der besonderen Prozessart eines Scheidungsrechtsstreits oder in einem Strafverfahren und nicht in einem gewöhnlichen Zivilprozess getroffen werden.
Es ist nicht zu verkennen, dass die Unzulässigkeit einer Schadensersatzklage des Ehemanns gegen den Ehebrecher in Fällen der hier in Betracht kommenden Art für den Ehebrecher eine unverdiente Vergünstigung und für den Ehemann eine gewisse Unbilligkeit bedeuten kann. Das traf insbesondere für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 zu, als die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit schon mit dem Zeitpunkt begann, in welchem der Mann die Geburt des Kindes erfahren hatte, die Anfechtung also nicht mehr möglich war, wenn er von den Umständen die für die Unehelichkeit sprachen, erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist Kenntnis erlangt hatte. Die Annahme liegt nahe, dass das Reichsgericht sich bei dem erwähnten, vor dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes ergangenen Urteil entscheidend von dieser Billigkeitserwägung hat leiten lassen, die heute nicht mehr das Gewicht hat, wie zur Zeit jener Entscheidung, weil die heutige Regelung des Anfechtungsrechts es dem Ehemann in erheblich weiterem Umfange ermöglicht, die ihm durch die uneheliche Geburt eines Kindes in seiner Ehe drohenden Nachteile durch rechtzeitige Erhebung der Anfechtungsklage abzuwenden. Soweit auch bei der heutigen gesetzlichen Regelung die hier vertretene Auslegung des § 1593 BGB in einzelnen Fällen zu gewissen Unbilligkeiten führen kann, müssen diese um der schwerer wiegenden Fachteile willen, welche wie dargelegt, bei der gegenteiligen Auffassung für den Familienfrieden und das Wohl des Kindes entstehen könnten, hingenommen werden.
Hinzu kommt noch folgendes: Der Ehemann der Mutter hat, wenn er die Ehelichkeit eines im Ehebruch erzeugten Kindes nicht anficht, nach dem Gesetz insbesondere das Recht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen (§ 1627 BGB), ferner das Recht der Verwaltung und Nutzniessung am Kindesvermögen (§ 1649 BGB) und gegebenenfalls das Recht auf Dienst- und Unterhaltsleistungen des Kindes (§ 1617, 1601 BGB), sowie unter Umständen das Erbrecht am Kindesvermögen und ein Pflichtteilsrecht gegen die Erben des Kindes. Gewährt ihm das Gesetz aber diese Rechtsstellung, so ist es auch tragbar, dass er die Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber selbst erfüllt und dass es ihm verwehrt ist, den Ehebrecher auf Freistellung von seiner Unterhaltsverpflichtung in Anspruch zu nehmen, zumal da er dadurch das Kind der Gefahr aussetzen würde, in eine unglückliche schiefe Stellung zu kommen, was § 1593 BGB gerade verhindern will.
Da somit die Zulässigkeit der erhobenen Klage schon an der Bestimmung des § 1593 BGB scheitert, kam es auf die Frage, ob der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ehebruch des Beklagten und der Begründung der Unterhaltspflicht des Klägers dadurch unterbrochen ist, dass dieser es unterlassen hat, die Ehelichkeit der Kinder anzufechten, sowie auf die Frage, ob im übrigen die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 823 und 826 BGB gegeben sein würden, nicht mehr an. Damit werden auch die von der Revision zu diesen Fragen erhobenen Rügen gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Raske
v. Werner
Scheffler
Wüstenberg