Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.04.1983, Az.: 3 AZR 4/81

Versorgungsordnung; Altersrente

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.04.1983
Aktenzeichen
3 AZR 4/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bayreuth 19.12.1979 - Ca 110/79 H
LAG Nürnberg 30.10.1980 - 1 Sa 2/80

Fundstellen

  • DB 1983, 2255
  • NJW 1983, 2959 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bestimmt eine Versorgungsordnung, daß die Anwartschaft auf Altersrente unverfallbar sein soll, wenn ein Arbeitnehmer wegen Erwerbsunfähigkeit vorzeitig ausscheiden muß, so ist damit im Zweifel die Erwerbsunfähigkeit i. S. des § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO gemeint. Diese Voraussetzung erfüllt ein Arbeitnehmer, der nur noch geringfügig tätig sein kann, für den aber entsprechende Teilzeitarbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar sind.