Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.04.1983, Az.: 3 AZR 4/81
Versorgungsordnung; Altersrente
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.04.1983
- Aktenzeichen
- 3 AZR 4/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bayreuth 19.12.1979 - Ca 110/79 H
- LAG Nürnberg 30.10.1980 - 1 Sa 2/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1983, 2255
- NJW 1983, 2959 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bestimmt eine Versorgungsordnung, daß die Anwartschaft auf Altersrente unverfallbar sein soll, wenn ein Arbeitnehmer wegen Erwerbsunfähigkeit vorzeitig ausscheiden muß, so ist damit im Zweifel die Erwerbsunfähigkeit i. S. des § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO gemeint. Diese Voraussetzung erfüllt ein Arbeitnehmer, der nur noch geringfügig tätig sein kann, für den aber entsprechende Teilzeitarbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar sind.