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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.1997, Az.: 5 StR 18/97

Beschränkung der Strafverfolgung; Voraussetzungen für einen bandenmäßig begangenen Raub

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1997
Aktenzeichen
5 StR 18/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 20614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 31.07.1996

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Izzet A. aus S., geboren am ... 1964 in S. (Türkei)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 19. März 1997
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfolgung wird in den Fällen II. 4 und 5 des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 31. Juli 1996 nach § 154 a Abs. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf des Raubes beschränkt.

    Wegen eines jeden dieser Fälle wird der Angeklagte nach § 354 Abs. 1 StPO zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in fünf Fällen, gemeinschaftlichen schweren räuberischen Diebstahls, schweren Bandendiebstahls, Hehlerei und eines näher bezeichneten Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt - nach einer Beschränkung des Verfahrens und entsprechender Neufestsetzung zweier Einzelfreiheitsstrafen - ohne weiteren Erfolg und damit im wesentlichen erfolglos.

2

In den Fällen II. 4 und 5 des Urteils nimmt das Landgericht einen schweren Raub in der Form bandenmäßiger Begehung nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB an, obwohl der Angeklagte bei der Tatbegehung sich nicht am Tatort befand. Der Senat beschränkt insoweit mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf des Raubes nach § 249 StGB und erkennt, da eine Annahme minder schwerer Fälle nach § 249 Abs. 2 StGB ausscheidet, nach § 354 Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts für jeden dieser Fälle auf die sich aus § 249 Abs. 1 StGB ergebende Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Angesichts der im übrigen verhängten Einzelstrafen bleibt dies ohne Einfluß auf die Gesamtstrafe.

3

Danach kann der Senat es dahingestellt sein lassen, ob - uneingeschränkt - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach ein bandenmäßig begangener Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB (und gleichermaßen ein Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zur Voraussetzung hat, daß der Täter an der Tat unmittelbar mitgewirkt, also mit anderen Bandeninitgliedern örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat (BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2 m.w.N.).

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