Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.07.1972, Az.: 2 StR 128/72
"Unmittelbares Ansetzen" bei einer versuchten Vergewaltigung; Darlegungsanforderungen an die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.07.1972
- Aktenzeichen
- 2 StR 128/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 10.11.1971
Verfahrensgegenstand
Notzucht u.a.
Prozessführer
Horst Georg Richard G. aus U., geboren am ... 1937 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Juli 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Kirchhof,
Bundesrichter Dr. Meyer,
Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 10. November 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der erheblich vorbestrafte Angeklagte hat in der Zeit vom 5. April bis zum 4. August 1970 wiederholt Frauen angefallen, sie mißhandelt und ihnen Gewalt angetan oder dies versucht. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem Fall, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, wegen versuchter Notzucht und wegen gefährlicher Körperverletzung in je einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur im Strafausspruch Erfolg.
I.
Der Schuldspruch wird in allen Fällen von den Feststellungen getragen. Der Auffassung der Revision, daß es im Falle N. noch nicht zum Versuch einer Notzucht gekommen sei, kann der Senat nicht folgen. Versucht ist die Notzucht stets, wenn der Täter mit der Gewalthandlung gegen das Opfer begonnen hat. Das geschah hier in der Weise, daß der Angeklagte nach seinem Opfer griff und es an der Schürze festzuhalten suchte, die dabei zerriss. Ob das Opfer in diesem Augenblick das Ziel des Angeklagten, zum Geschlechtsverkehr zu kommen, erkannte, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes ohne Bedeutung.
Daß es im Falle S. zur vollendeten Notzucht kam, entnimmt das Landgericht dem Geständnis des Angeklagten im Zusammenhang mit der Aussage der Zeugin S.. Es stellt fest, daß der Angeklagte sein Glied zu einem kleinen Teil in die Scheide der Frau einführte. Was die Revision dagegen anführt, gründet sich auf tatsächliches Vorbringen, das in den Urteilsgründen keine Stütze findet, und wendet sich außerdem in einer für das Revisionsgericht unbeachtlichen Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer.
II.
Dagegen muß das Rechtsmittel zum Strafausspruch durchdringen. Die knappen Darlegungen des Urteils, die sich zur Gesamtstrafe mit einem allgemeinen Hinweis auf das bei den Einzeltaten hervorgetretene, dort jedoch nicht näher erörterte Verschulden des Angeklagten begnügen, lassen die Erörterung der Frage, ob auch für den Täter sprechende Umstände vorliegen und wie diese Umstände zu bewerten sind, völlig vermissen. Diese wäre gerade auch mit Rücksicht auf die Höhe der erkannten Einzelstrafen von zehn Jahren im Falle der vollendeten Notzucht und von acht Jahren in drei Fällen der versuchten Notzucht unerläßlich gewesen. Ihre Unterlassung ist als sachlicher Mangel zu werten, der zur Aufhebung im gesamten Strafausspruch nötigt. Danach wird auch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung neu zu entscheiden sein.
Willms
Kirchhof
Meyer
Schauenburg