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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1986, Az.: VI ZB 9/86

Rechtsmittelfrist; Fristversäumung; Eingangsstempel; Sorgfaltspflicht; Ursächlichkeit; Anwaltsverschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1986
Aktenzeichen
VI ZB 9/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1987, 564-565 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einer Urteilszustellung nach § 212a ZPO gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts, den Tag des Urteilszugangs sogleich in den Handakten zu vermerken; der Eingangsstempel auf dem zugestellten Schriftstück kann einen solchen Vermerk nicht ersetzen.

2. Zur Frage der Ursächlichkeit eines Anwaltsverschuldens für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist.