Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1973, Az.: 1 StR 513/72
Verpflichtung zur Kennzeichnung von Kraftstoffpreisen; Anforderungen an die Kennzeichnung an einer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegenen Tankstelle; Auslegung des § 7 Preisauszeichnungsverordnung (PreisauszeichnungsVO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 513/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 24.08.1972
- AG Reutlingen
Rechtsgrundlage
- § 7 PreisauszeichnungsVO v. 18. September 1969
Fundstellen
- BGHSt 25, 151 - 158
- DB 1973, 1398-1399 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 686-687 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1202-1204 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zuwiderhandlung gegen § 7 der Preisauszeichnungsverordnung
Prozessgegner
Tankstellenbesitzerin Hildegard W. aus Wü., Krs. Re., dort geboren am ... 1932
Amtlicher Leitsatz
Der Inhaber einer innerhalb geschlossener Ortschaft gelegenen Tankstelle genügt schon dann seiner Verpflichtung zur Kennzeichnung der Kraftstoffpreise gemäß § 7 PreisauszeichnungsVO vom 18. September 1969, wenn er die Preisschilder so auf den Zapfsäulen anbringt, daß sie von der Straße aus für einen mit angemessener Geschwindigkeit vorüberfahrenden Kraftfahrer, sobald dieser sich etwa in Höhe der Zapfsäule befindet, deutlich lesbar sind.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 24. August 1972
nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. März 1973
beschlossen:
Gründe
I.
Die Betroffene betreibt als Pächterin eine BP-Tankstelle in Wü., Krs. Re.. Sie zeichnete im Oktober 1971 die Kraftstoffpreise so aus, daß sie auf den beiden 1,3 m hohen Zapfsäulen jeweils - parallel zur Straße - Preisschilder mit 15 cm hohen schwarzen Ziffern anbrachte. Diese Schilder waren von der Straße aus in Höhe der Zapfsäulen deutlich lesbar, nicht aber "auf der Zufahrt" oder "im unmittelbaren näheren Bereich" der Tankstelle. Das Amtsgericht hat in dieser Handhabung einen fahrlässigen Verstoß gegen § 7 PreisauszeichnungsVO gesehen und hierwegen durch Urteil gegen die Betroffene eine Geldbuße von 20,- DM verhängt.
Die Betroffene hat Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung nach den §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG beantragt. Die Beschwerdeführerin rügt u.a., daß das Amtsgericht die Vorschrift des § 7 PreisauszeichnungsVO falsch ausgelegt habe.
Das Oberlandesgericht möchte der Rechtsbeschwerde stattgeben und die Betroffene freisprechen, weil es die von ihr vorgenommene Preisauszeichnung für ausreichend hält. Es sieht sich daran jedoch gehindert durch
- 1.)
Beschluß des BayObLG vom 12. April 1972 (JZ 1972, 411),
- 2.)
Beschluß des OLG Frankfurt (Main) vom 23. April 1971 (GA 1972, 162),
- 3.)
Beschluß des OLG Zweibrücken vom 21. Dezember 1971 - Ws 381/71,
- 4.)
Beschluß des OLG Karlsruhe vom 19. Oktober 1971 (NJW 1972, 964).
Nach übereinstimmender Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgericht, des OLG Frankfurt (Main) und des OLG Zweibrücken entspricht ein Tankstelleninhaber der Vorschrift des § 7 PreisauszeichnungsVO innerhalb geschlossener Ortschaften nur dann, wenn ein Kraftfahrer von seinem mit angemessener Geschwindigkeit fahrenden KFZ aus das Preisschild so rechtzeitig erkennen kann, daß er noch in der Lage ist, sich ohne Störung des Verkehrsflusses auf die Einfahrt in die Tankstelle einzurichten. Das OLG Karlsruhe bezeichnet diese Auffassung als zu weitgehend, hält es aber für erforderlich, die Preisschilder im Tankstellenbereich jedenfalls in der Weise deutlich lesbar anzubringen, daß sie für einen vorbeifahrenden Kraftfahrer "auf einem längeren Teilstück der Straße" deutlich erkennbar sind.
Das Oberlandesgericht Stuttgart vermag sich beiden Meinungen nicht anzuschließen und hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:
Genügt der Inhaber einer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegenen Tankstelle der Vorschrift des § 7 der Preisauszeichnungsverordnung vom 18.9.1969, wenn die Kraftstoffpreise auf den Zapfsäulen so angebracht sind, daß sie von der Straße aus für einen mit mäßiger Geschwindigkeit vorüberfahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind, sobald er sich etwa in Höhe der Zapfsäule befindet?
Der Generalbundesanwalt tritt der Ansicht des vorlegenden Gerichts entgegen. Er geht davon aus, daß der Wortlaut des § 7 PreisauszeichnungsVO für sich allein kein Anbringen der Preisschilder in der Weise voraussetzt, daß sie bereits vor der Einfahrt deutlich lesbar sind, meint aber, Sinn und Zweck der Vorschrift mache eine derartige Einschränkung erforderlich. Das mit § 7 PreisauszeichnungsVO verfolgte Ziel der Stabilisierung des allgemeinen Preisniveaus durch Ermöglichen eines Preisvergleichs werde nicht schon dann erreicht, wenn der Kraftfahrer beim Vorbeifahren an Tankstellen über die Preise informiert werde und dadurch Gelegenheit zum Preisvergleich erhalte, sondern erst dann, wenn er sich an Hand eines Preisschildes sofort für die Annahme des Preisangebots entscheiden könne. Andernfalls bestehe die Gefahr, daß ein Kraftfahrer sich nicht selten auch ohne Kenntnis des Preises zum Tanken entschließen werde, sei es aus Bequemlichkeit oder wegen Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer, sei es, weil er unnütze und nicht immer ungefährliche Wendemanöver vermeiden will. Vor der Tankstelleneinfahrt zu erkennende Preisschilder seien auch Wettbewerbsfördernd, weil sie jedem aufmerksamen Kraftfahrer ein zutreffendes Bild vom jeweiligen allgemeinen Stand der Kraftstoffpreise vermittelten, so daß ein günstiges Angebot leicht bemerkbar hervortrete. Demgegenüber erscheine auch fraglich, ob das im Vorlegungsbeschluß den Kraftfahrern zugemutete Verhalten, sich Kenntnis von den Preisen durch "Informationsfahrten" zu verschaffen, ihn nicht in Gefahr bringen könne, den Verkehrsvorschriften zuwiderzuhandeln; jedenfalls erscheine es bedenklich, vom Kraftfahrer zu verlangen, im Stadtverkehr während der - auch langsamen - Fahrt seinen Blick von der Fahrbahn abzuwenden, um "durch die Seitenfenster" die Preistafeln zu lesen (vgl. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 StVO). Der Generalbundesanwalt fürchtet schließlich, eine Entscheidung im Sinne des Vorlegungsbeschlusses könne dazu führen, daß nicht auf Zapfsäulen stehende Schilder, sondern auch andere Preisauszeichnungen der angegebenen Größe "irgendwo im Tankstellenbereich" hingenommen werden müßten, wenn sie nur von einer Stelle der Straße vom KFZ aus deutlich lesbar seien, so also auch großformatige, auf die Zapfsäule geklebte Preisetiketten, selbst wenn sie durch tankende Fahrzeuge teilweise verdeckt würden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluß vom 27. April 1972 - 2 Ss 170/72) oder ans Tankstellengebäude angelehnte Preistafeln (BayObLG JZ 1972, 411).
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das OLG Stuttgart nimmt mit Recht an, daß es sich mit der von ihm beabsichtigten Aufhebung des amtsgerichtlichen Bußgeldbescheides in Widerspruch zu den angeführten Beschlüssen setzen würde. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der PreisauszeichnungsVO bestehen keine Bedenken (vgl. BVerfGE 8, 274, 307; BayObLGSt 1971, 37; BayObLG JZ 1972, 411; OLG Karlsruhe NJW 1972, 964 [OLG Karlsruhe 16.12.1971 - 1 Ss 262/71]).
III.
Der Senat schließt sich der Auffassung des vorlegenden Gerichts an.
Nach § 7 PreisauszeichnungsVO haben Inhaber von Tankstellen ihre Kraftstoffpreise grundsätzlich so auszuzeichnen, daß sie innerhalb geschlossener Ortschaften von der Straße her, außerhalb geschlossener Ortschaften für den in den Tankstellenbereich eingefahrenen Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Von der Anbringung der Preisschilder am Anfang der Zufahrt ist somit im Gegensatz zur Regelung des § 6 PreisauszeichnungsVO (Verpflichtung zur Anbringung von Preisverzeichnissen bei Garagen) nicht die Rede. Ebensowenig wird ausdrücklich verlangt, daß Preisschilder vor der Einfahrt in den Tankstellenbereich lesbar sein müssen; auf dieses Erfordernis ist vielmehr für die Tankstellen außerhalb geschlossener Ortschaften ("für den eingefahrenen Kraftfahrer") gerade verzichtet. Auch das für Tankstellen innerhalb geschlossener Ortschaft aufgestellte Gebot der deutlichen Lesbarkeit "von der Straße" her zwingt nicht ohne weiteres zu der Annahme, daß damit nur eine Erkennbarkeit der Preisauszeichnung "vor der Einfahrt" oder "auf eine längere Strecke der Straße" gemeint sein könne. Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 PreisauszeichnungsVO, die u.a. auf § 7 verweist, gibt ebenfalls nichts her. Ist nach alledem aus dem Wortlaut des § 7 PreisauszeichnungsVO - auch in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Verordnung - nichts zu entnehmen, was gegen die Auffassung des vorlegenden Gerichts spricht, so kann es sich nur fragen, ob die gesteigerten Anforderungen für die Kennzeichnung der Kraftstoffpreise bei Tankstellen innerhalb geschlossener Ortschaft, für die das Bayerische Oberste Landesgericht und die genannten Oberlandesgerichte eintreten, sich - im einen oder anderen Sinne - aus Inhalt und Zweck des § 7 PreisauszeichnungsVO ergeben. Diese Frage ist nach Ansicht des Senats zu verneinen.
Nach Abschnitt I 1 der amtlichen Begründung zur PreisauszeichnungsVO (BAnz 1969 Nr. 178 S. 3) dient die Preisauszeichnung der Preisklarheit und Preiswahrheit und sichert die Möglichkeit des Preisvergleichs. In der heutigen Zeit eines reichlichen und stark differenzierten Warenangebots kommt ihr für den Verbraucher besondere Bedeutung zu, da erst eine deutliche Preisauszeichnung dem Verbraucher die schnelle und zuverlässige Imformation über das preisgünstigste Angebot ermöglicht. Nach Abschnitt I 2 a der Begründung hat insbesondere auch die Verschärfung der Preisauszeichnungspflicht für Tankstelleninhaber ihren Grund in der Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten: die bisher noch weithin üblichen sehr klein gehaltenen Preisangaben an den Zapfsäulen konnten im Hinblick auf die Zielsetzung der VO - größtmögliche Preistransparenz - nicht mehr als ausreichend angesehen werden. Zu § 7 PreisauszeichnungsVO führt die Begründung in Abschnitt II weiterhin aus, daß die unterschiedliche Regelung der Auszeichnung innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften insbesondere § 42 Abs. 1 StVO a.F. (vgl. § 33 Abs. 1 n.F.) sowie § 9 Abs. 1 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes Rechnung tragen solle. Es heißt ferner an dieser Stelle der Begründung:
"Wie der Tankstelleninhaber seine Preise im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auszeichnet, bleibt ihm selbst überlassen. Die Kraftstoffpreise müssen jedoch innerhalb geschlossener Ortschaften von der Straße her deutlich lesbar sein. Außerhalb geschlossener Ortschaften muß der Kraftfahrer, sobald er auf das Tankstellengrundstück gefahren ist, die Preise ohne Schwierigkeiten so rechtzeitig erkennen können, daß er die Tankstelle sofort wieder verlassen kann, falls ihm die Preise zu hoch erscheinen."
Aus alledem geht hervor, daß es dem Verordnungsgeber entscheidend auf die Sicherstellung einer schnellen und zuverlässigen Informationüber die Kraftstoffpreise ankam. Dagegen trat für ihn die Erwägung, daß unter allen Umständen auch die Rechtzeitigkeit einer solchen Unterrichtung für jeden sich nähernden Kraftfahrer gewährleistet sein müsse, ersichtlich mehr in den Hintergrund. Das ergibt sich schon aus der gerade insoweit unterschiedlichen Regelung, welche die Kennzeichnungspflicht je danach erfährt, ob es sich um außerhalb oder innerhalb von Ortschaften gelegene Tankstellen handelt. Selbst das in der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 19. Oktober 1971 (NJW 1972, 964) erwähnte Schreiben des BWMin. an die Verbände des Tankstellengewerbes vom 26. Juni 1970 - I B 1 - 240701 (vgl. NJW 1972, 964, 966), das sich bei Tankstellen innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich für "rechtzeitige" Erkennbarkeit der Preisauszeichnung im Sinne der vom BayObLG, OLG Frankfurt (Main) und OLG Zweibrücken vertretenen Ansicht einsetzt, macht dabei - wie sein dem Senat im einzelnen mitgeteilter Wortlaut ergibt - den ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Straßenführung eine solche Preisauszeichnung zulassen müsse. Danach ist davon auszugehen, daß für eine ausdehnende Auslegung des § 7 PreisauszeichnungsVO keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden sind; jedenfalls hat ein dahingehender Wille in der Verordnung keinen sicheren Ausdruck gefunden. Die Bestimmtheit eines Gebots ist aber Grundvoraussetzung jeder für Fälle der Zuwiderhandlung vorgesehenen strafrechtlichen Sanktion (vgl. BGHSt 23, 167, 171 unter Hinweis auf BVerfGE 25, 269, 285 f.; BVerfGE 26, 41, 42).
Es kommt hinzu, daß die Ermächtigung des § 2 PreisG zum Erlaß der PreisauszeichnungsVO nur Maßnahmen zuläßt, die unerläßlich sind, um Gefährdungen und ernsthafte Störungen des gesamten Preisstandes abzuwehren, nicht aber Regelungen, bei denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mitteln nicht gewahrt ist (BVerfGE 8, 274, 313, 314). Auch dieser Grundsatz steht der vom vorlegenden Gericht beanstandeten Betrachtungsweise entgegen, weil für sie kein Grund ins Feld geführt werden kann, der im Interesse der Preisstabilität zwingend erforderte, § 7 PreisauszeichnungsVO über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen.
Somit muß es dabei verbleiben, daß die Vorschrift sich bei Tankstellen innerhalb geschlossener Ortschaft auf das Gebot beschränkt, allen vorbeifahrenden Kraftfahrern - also auch solchen, die keinen Anlaß haben, eine Tankstelle aufzusuchen - die Möglichkeit zu eröffnen, sich über das Preisangebot schnell und zuverlässig durch einen Blick auf die angebrachte Kennzeichnung zu informieren. Das kann auch dann geschehen, wenn das Preisschild erst ins Blickfeld gerät, wenn die Tankstelleneinfahrt bereits passiert ist. Jede darüber hinausgehende Festlegung des Tankstellenbesitzers auf bestimmte von ihm zu fordernde Einzelmaßnahmen würde der in der Amtlichen Begründung zum Ausdruck gelangten Auffassung widersprechen und den bußgeldbewehrten Tatbestand des § 7 PreisauszeichnungsVO in unzulässiger Weise auf Fälle ausdehnen, die der Verordnungsgeber im einzelnen hätte regeln können, aber eben gerade nicht geregelt hat.
Festzuhalten ist indessen ohne jede Einschränkung an dem Erfordernis der von der Straße her deutlich sichtbaren Kennzeichnung. Deutlich ist eine Kennzeichnung nicht nur dann, wenn sie auf längerer Fahrtstrecke sichtbar ist. Sie muß aber selbst dann, wenn sie - wie hier - parallel zum Straßenverlauf aufgestellt ist, für den vorbeifahrenden Kraftfahrer ohne Mühe erkennbar sein. Daß heißt, daß es ihm ohne besondere Anstrengung und Ablenkung möglich sein muß, den Inhalt der Kennzeichnung im Zuge der allgemeinen Straßenbeobachtung in sich aufzunehmen. Ob dies der Fall ist oder nicht, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Im allgemeinen wird verlangt werden müssen, daß die Ausschilderung sich jedenfalls an einer Stelle befinden muß, die die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers erfahrungsgemäß auf sich zieht und von ihm gewöhnlich mit einem kurzen Blick erfaßt wird. Anbringung an versteckter oder häufig verdeckter Stelle genügt also regelmäßig nicht. Dagegen kann nach allem die Anbringung angemessen großer Preisschilder auf den Zapfsäulen durchaus das Erfordernis der deutlichen Lesbarkeit von der Straße her erfüllen, und zwar auch dann, wenn der Kraftfahrer sich beim Erkennen der Preisauszeichnung bereits "in Höhe der Zapfsäulen" befindet. Anders könnte es sich verhalten, wenn derart angebrachte Preistafeln wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse - etwa wegen der Sichtbehinderung durch eng stehende Straßenbäume oder andere Gegenstände - nur von einem Punkt der Fahrbahn bei Blick durch das Seitenfenster wahrgenommen werden könnten.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation, die der Generalbundesanwalt an sich mit Recht erwägt, bestehen jedoch im Vorlegungsfall nicht.
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