Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1979, Az.: VII ZB 2/79
Anwalt; Verschulden; Frist; Kanzleiordnung; Büroorganisation; Eintragung der Notfrist; Überwachung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1979
- Aktenzeichen
- VII ZB 2/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 19.12.1978
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsanwalt handelt fahrlässig, wenn er sich in einer Fristsache, die nach den Umständen Gefahr läuft, außer Kontrolle zu geraten, allein auf das Erinnerungsvermögen einer Mitarbeiterin verläßt, anstatt die sofortige Eintragung einer Notfrist und die nach der Kanzleiordnung vorgesehene Vorlage der Akte in einer "Rotmappe" zu verfügen.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
an 28. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Dezember 1978 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Wiedereinsetzungsantrag nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 34.048,56 DM.
Gründe
I.
1.
Das Landgericht Berlin hat den Beklagten am 17. März 1978 zur Errichtung einer Ringdränage auf dem Grundstück S. straße 6 bis 6 e in W. verurteilt. Der Beklagte hat gegen das am 17. Mai 1978 zugestellte Urteil am 15. Juni 1978 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 6. Oktober 1978 begründet. Gleichzeitig hat er wegen Versäumung der am 18. September 1978 (Montag) abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Kanmergericht hat Wiedereinsetzungsantrag und Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
2.
Der Beklagte hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft gemacht, daß seine Prozeßbevollmächtigten zur besseren Übersichtlichkeit bürointern mit verschiedenen, nach der Dringlichkeit und der Bedeutung abgestuften, farblich gekennzeichneten Fristen arbeiteten. Während die vor allem zur Wahrung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen verfügten Fristen als sog. "Promptfristen" in roter Farbe gehalten seien, dienten "Grünfristen" zur Wahrung richterlicher Fristen, die keine Notfristen sind. "Blaufristen" würden verfügt, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt unverzüglich etwas veranlassen müsse, und "Schwarzfristen" schließlich seien als Normalfristen ausschließlich zur innerbetrieblichen Aktenkontrolle bestimmt und würden - im Gegensatz zu den übrigen Fristen - von der jeweiligen Sekretärin verfügt. Zur äußeren Kennzeichnung würden die Akten in farbige Mappen gelegt, deren Farbe jeweils der Fristbezeichnung entspreche.
In der vorliegenden Sache habe die Sekretärin seines Prozeßbevollmächtigten, Fräulein R. am 16. Juni 1978 nach Einlegung der Berufung Promptfristen auf den 9. und 14. Juli 1978 und - später - eine neue Normalfrist auf den 28. August 1978 verfügt. Nach der Vorlage der Akten am 10. Juli 1978 habe sein Prozeßbevollmächtigter am 12. Juli 1978 vorsorglich um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. September 1978 gebeten. Am 17. Juli 1978 habe ihn jedoch die Mitteilung des Vorsitzenden des Berufungssenats erreicht, daß die Berufungsschrift erst am 15. Juni 1978 bei Gericht eingegangen sei, so daß es einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht bedürfe. Als ihm - dem Prozeßbevollmächtigten - daraufhin die Akten wieder zugeleitet worden seien, habe er am 21. Juli 1978 mit roter Schrift vor die Normalfrist vom 28. August 1978 das Wort "prompt" gesetzt und einer Mitarbeiterin, der er in dieser Sache zugleich ein Schreiben diktiert habe, den Auftrag gegeben, die Handakten nach Erledigung des Diktats in das "Promptfristenfach" zu legen. Das diktierte Schreiben sei zwar abgesandt worden; aus nicht mehr aufzuklärenden Gründen sei die Akte jedoch nicht in das bezeichnete Fach gelegt worden, so daß die Notierung der Promptfrist auf den 28. August 1978 unterblieben sei. Die Akte sei dem Anwalt deshalb "in Rotmappe nicht vorgelegt" worden.
3.
Das Kammergericht hält das Wiedereinsetzungsgesuch für unzulässig. Der Beklagte habe nicht dargetan, daß er die Wiedereinsetzungsfrist von 2 Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) gewahrt habe. Selbst wenn mit Normalfristen versehene Akten nach der im Anwaltsbüro herrschenden Übung nicht immer am Tag des Fristablaufes, sondern bis zu 2 Tage später herausgesucht würden, hätte die Handakte dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten aufgrund der zum 28. August 1978 verfügten Normalfrist spätestens zum 31. August 1978 vorgelegt werden müssen. Damit aber hätte es einer näheren Darlegung bedurft, weshalb der Anwalt die Akte nicht vor dem 20. September 1978 bearbeitet habe. Die Behauptung, es könne und dürfe schon einmal passieren, "daß der Dezernent Normalfristen nicht anfaßt", reiche zur Substantiierung nicht aus.
Im übrigen sei das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbegründet, weil die Fristversäumung auf einem Verschulden des Anwalts beruhe.
Der Anwalt hätte die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist, deren Ablauf hier durch die Gerichtsferien gehemmt war, nicht seiner Sekretärin überlassen dürfen. Wäre die Berufungsbegründungsfrist bereits am 16. Juni 1978 gleich richtig berechnet worden, wäre es hier zur Fristversäumung nicht gekommen, da dann die Akten bereits damals in das Promptfristenfach gelangt und die Frist notiert worden wäre. - Außerdem hätte der Anwalt sich nicht mit der nur mündlich erteilten Weisung an seine Mitarbeiterin begnügen dürfen, die Akten nach Erledigung des Diktats in das Promptfristenfach zu legen. Schließlich habe der Beklagte nicht dargetan, daß sein Anwalt das Büropersonal belehrt und überwacht sowie insbesondere auf die Bedeutung der Fristen hingewiesen habe.
II.
1.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar rechtzeitig und daher zulässig; denn bei der gegebenen Sachlage ist davon auszugehen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten erst am 26. September 1978 durch den Hinweis des Senatsvorsitzenden von der Fristversäumung erfahren hat.
2.
Der Antrag hat aber deswegen keinen Erfolg, weil der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden trifft, für das der Beklagte einzustehen hat (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Als dem Anwalt des Beklagten die Handakte am 21. Juli 1978 vorlag, hatten sich die - entgegen seiner eigenen Darstellung von seiner Sekretärin verfügten - Promptfristen bereits erledigt. Es lief lediglich noch die Normalfrist vom 28. August 1978. Da diese "Schwarzfrist" aber nach dem eigenen Vortrag des Beklagten keine Gewähr für eine fristgerechte Bearbeitung durch den Anwalt bot, war es dringend geboten, eine neue Promptfrist zu verfügen und für die unverzügliche Eintragung dieser Frist Sorge zu tragen. Dazu genügte es nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten (nachdem er die bisherige Normalfrist durch den Zusatz "prompt" in eine "Rotfrist" abgeändert hatte) eine Mitarbeiterin mündlich anwies, die Handakte nach Erledigung des diktierten Schreibens (dem noch bestimmte Ablichtungen beizufügen waren) in das Promptfristenfach zu legen. Wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht ausführt, mußte der Prozeßbevollmächtigte bei dem erheblichen Geschäftsanfall in der Anwaltspraxis damit rechnen, daß die Sekretärin nicht sofort zur Erledigung des Diktats kommen und später die Ablegung der Akte in das Promptfristenfach vergessen könnte. Ebenso gut hätten aber auch weitere eilige Schreibarbeiten die nur mündlich verfügte Änderung der Aktenablage in Vergessenheit geraten lassen können.
Im Hinblick auf die mit diesen Umständen verbundene Gefahr, daß die Akte fristenmäßig außer Kontrolle geraten könnte, war es deshalb erforderlich, die Notfrist sofort, also noch vor der Erledigung des nicht eilbedürftigen Diktats, eintragen und die Akte in eine "Rotmappe" legen zu lassen. Wenn der Anwalt des Beklagten das nicht bedachte und statt dessen allein auf das Erinnerungsvermögen seiner Mitarbeiterin vertraute, handelte er fahrlässig.
III.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 34.048,56 DM.
Dr. Girisch
Doerry
Bliesener
Obenhaus