Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.02.1987, Az.: 4 AZR 230/86
Tarifvertrag Baugewerbe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.02.1987
- Aktenzeichen
- 4 AZR 230/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 10143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Wiesbaden 13.03.1985 - 7 Ca 4496/84
- LAG Frankfurt 27.01.1986 - 14/5 Sa 832/85
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 1 Abs. 2 BRTV-Bau
Fundstellen
- BAGE 55, 67 - 78
- RdA 1987, 254
Amtlicher Leitsatz
1. Betriebe, die nach dem überwiegenden Einsatz ihrer Arbeitnehmer im Sinne eines spezifischen Betriebszweckes Baustelleneinrichtungs- und Baustellensicherungsarbeiten verrichten, werden von den Tarifverträgen des Baugewerbes nicht erfaßt. Es handelt sich dabei nicht um Straßenbau im tariflichen Sinne (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 31 BRTVBau).
2. Für die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des BRTV-Bau über dessen betrieblichen Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2 BRTV-Bau) gelten die folgenden Grundsätze:
a) Abschnitt I erfaßt Betriebe, die "Bauten aller Art" erstellen. Darunter sind Gebäude aller Art zu verstehen.
b) Abschnitt II erfaßt Betriebe, deren Tätigkeit der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung usw. von "Bauwerken" dient. Darunter sind irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen zu verstehen.
c) Abschnitt III erfaßt bauliche Tätigkeiten, die weder für Gebäude noch für Bauwerke geleistet werden.
3. Bei allen vorgenannten Fallgestaltungen (Abschnitte I-III) müssen die Betriebe ihrer Einrichtung und Zweckbestimmung entsprechend baulich geprägt sein. Es muß also mit den Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes gearbeitet werden.