Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.02.1963, Az.: 2 AZR 345/62

Schwerbeschädigte; Befristung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.02.1963
Aktenzeichen
2 AZR 345/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 19.04.1962 - 6 Sa 563/61

Fundstellen

  • BAGE 14, 108 - 117
  • DB 1963, 803 (Kurzinformation)
  • MDR 1963, 626 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 1564-1565 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch mit einem Schwerbeschädigten kann ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, es sei denn, daß bei Abschluß des Vertrages für die Befristung keine sachlichen Gründe vorgelegen haben.

2. Die §§ 14 ff. SchwBeschG gewähren dem Schwerbeschädigten einen besonderen Schutz nur gegen eine Kündigung. Ist ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Schwerbeschädigten gegeben und nicht nur vorgeschoben, kann sich der Arbeitgeber unter Rücksicht auf die für ihn günstigeren rechtlichen Konsequenzen auch für das befristete Arbeitsverhältnis entscheiden.

3. § 19 Abs. 4 SchwBeschG steht dem Abschluß eines auf mehr als drei Monate befristeten Probearbeitsvertrages mit einem Schwerbeschädigten nicht entgegen. Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist zu seiner mit Ablauf der vereinbarten Frist eintretenden Beendigung nicht erforderlich.