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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1963, Az.: VII ZR 194/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1963
Aktenzeichen
VII ZR 194/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 28.06.1961

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 28. Juni 1961 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Parteien bestand früher ein enges freundnachbarliches Verhältnis. Die Klägerin betreute die viel ältere, gebrechliche beklagte Ehefrau und half in deren kleiner Landwirtschaft aus. Im Sommer 1951 begann die Beklagte mit dem Umbau ihres Hauses. Die Klägerin half ihr auch hierbei. Sie übernahm ziemlich selbständig die Verhandlungen mit den Handwerkern und bezahlte die - meist auf ihren Namen lautenden - Rechnungen. Ob und inwieweit diese Zahlungen aus dem Vermögen der Klägerin oder aus den Erträgnissen der Landwirtschaft der Beklagten geleistet worden sind, ist streitig.

2

Während des Umbaues schloß die beklagte Ehefrau, welche die Klägerin schon vorher zu ihrer testamentarischen Erbin eingesetzt hatte, mit dieser am 25. September 1953 einen notariellen Erbvertrag. Darin setzte sie die Klägerin zu ihrer Alleinerbin ein. Ferner heißt es in dem Vertrag:

"Die Erbeinsetzung erfolgt, weil Fräulein S. (Klägerin) die Erblasserin (Beklagte) seit langem betreut, insbesondere aber den Umbau ihres alten Hauses finanziert hat, wofür sie bis heute 5.000 DM bezahlen mußte".

3

Im Sommer 1955 entzweiten sich die Parteien. Die Klägerin verlangte den Ersatz ihrer Aufwendungen. Einen am 26. Oktober 1955 geschlossenen außergerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, zur Abgeltung aller Ansprüche der Klägerin 17.000 DM zu zahlen, widerrief die Klägerin. Durch notariellen Vertrag vom 18. Januar 1956 übertrug die beklagte Ehefrau ihren Hof mit sämtlichen Ländereien auf den beklagten Ehemann.

4

Die Klägerin beansprucht von beiden Beklagten die Zahlung von 19.123,14 DM nebst Zinsen. Sie hat behauptet, sie habe diesen Betrag aus eigenen und ihr zur Verfügung gestellten Mitteln für den Umbau des Hauses aufgewendete Sie habe das getan, weil ihr die beklagte Ehefrau immer wieder versichert habe, sie werde alles erben.

5

Hilfsweise hat die Klägerin zur Begründung des Klageanspruchs vorgebracht, sie habe jahrelang im Haushalt und in der Landwirtschaft der Beklagten gearbeitet, ohne dafür mehr zu erhalten als gelegentlich einige Lebensmittel. Auch das sei geschehen, weil ihr die Beklagte versichert habe, sie werde einmal das ganze Anwesen erhalten. Nunmehr könne sie für ihre Dienstleistungen ein Entgelt verlangen. Den Wert dieser Arbeiten schätzt die Klägerin auf 23.800 DM.

6

Den beklagten Ehemann nimmt die Klägerin in Anspruch, weil er das Vermögen seiner Ehefrau übernommen habe.

7

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben in Abrede gestellt, daß die nach ihrer Meinung vermögenslose Klägerin den Umbau aus eigenen Mitteln bezahlt habe. Sie haben geltend gemacht, die Baukosten seien aus den Erträgnissen ihrer Landwirtschaft bestritten worden. Die Dienstleistungen der Klägerin hätten sich im Rahmen nachbarlicher Hilfe gehalten. Vorsorglich haben sie mit Gegenforderungen aus der Lieferung von Lebensmitteln und der Überlassung von Wohnräumen an die Klägerin aufgerechnet.

8

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von (12.850 DM Aufwendungen für den Umbau weniger 3.210 DM für mietefreies Wohnen =) 9.640 DM verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

9

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen, ferner die auf Zahlung der ursprünglich eingeklagten 19.123,14 DM gerichtete Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.

10

Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Oberlandesgericht prüft zunächst, ob der Klägerin ein Anspruch, auf Ersatz ihrer Aufwendungen für den Umbau des Hauses der beklagten Ehefrau auf Grund der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) zusteht, wie dies das Landgericht angenommen hat. Es verneint einen solchen Anspruch, weil die Klägerin, die den Umbau ziemlich selbständig betrieben habe, damit ein fremdes Geschäft in der Meinung geführt habe, daß es ihr eigenes sei (§ 687 Abs. 1 BGB). Jedenfalls habe sie nach Abschluß des Erbvertrages nicht mehr die Absicht gehabt, für ihre Leistungen Ersatz zu fordern (§ 685 BGB).

12

Ob diesen Ausführungen gefolgt werden kann, bedarf keiner, näheren Erörterung. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag entfällt im vorliegenden Falle schon deshalb, weil die Klägerin ihre Leistungen, wie die Beklagten nicht bestritten haben, im Einverständnis mit der beklagten Ehefrau, also auf vertraglicher Grundlage, erbracht hat.

13

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Einsetzung der Klägerin als Erbin der beklagten Ehefrau das Entgelt für ihre Aufwendungen. Deshalb ist ein vertraglicher Anspruch auf deren Erstattung nicht entstanden oder jedenfalls entfallen.

14

Das gleiche gilt für die Dienstleistungen der Klägerin. Das Berufungsgericht führt hierzu ferner mit Recht aus, daß eine Vergütung insoweit nicht vereinbart worden und geopferte Arbeitskraft regelmäßig nicht als Aufwendung im Sinne des § 670 BGB anzusehen sei.

15

II.

Das Oberlandesgericht ist weiter der Auffassung, auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der beklagten Ehefrau sei es ohne Einfluß geblieben, daß diese nach Abschluß des Erbvertrages ihr Vermögen auf ihren Ehemann übertragen hat. Die Klägerin möge mit einem solchen Verfügungsrecht der Beklagten nicht gerechnet haben; sie betrachte den Erbvertrag deswegen aber nicht als hinfällig und halte auch jetzt noch daran fest. Auf einen Wegfall der Greschäftsgrundlage könne sich die Klägerin nicht berufen. Einmal sei der Erbvertrag bestehen geblieben; zum anderen habe er wegen der Bestimmung des § 2287 BGB seine wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin nicht verloren. Endlich sei der Klageanspruch weder als Schadensersatz wegen einer von der beklagten Ehefrau begangenen unerlaubten Handlung (§ 826 BGB) noch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet.

16

Hiergegen erhebt die Klägerin in ihrer Revision eine Reihe von Angriffen.

17

1)

Sie führt aus, der Erbvertrag und die Erbeinsetzung hätten die Gegenleistung für ihre Aufwendungen und Dienste darstellen sollen. Da die Erbeinsetzung nicht schenkungsweise vorgenommen worden sei, handele es sich hier nicht um einen typischen Erbvertrag, bei dem der Erblasser vorbehaltlich der Rechtsfolgen der §§ 2287, 2288 BGBüber Bein Vermögen unter Lebenden frei verfügen könne; vielmehr sei dieser nach den §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß die Parteien einen Ausschluß der Verfügungsbefugnis der Erblasserin (§ 2286 BGB) stillschweigend vereinbart hätten. Da auch das kein genügender Schutz der Klägerin gegen vertragswidrige Verfügungen der beklagten Ehefrau sei (§ 137 BGB), müsse der Erbvertrag weiterhin so ausgelegt werden, als habe die Klägerin auf ihre Ersatzansprüche unter der aufschiebenden Bedingung verzichtet, daß die Erblasserin bei ihrem Tode noch Inhaberin ihres Vermögens geblieben sei. Die vertragswidrige Veräußerung dieses Vermögens an den beklagten Ehemann versetze die Klägerin daher in die Lage, für ihre Aufwendungen Ersatz zu verlangen.

18

a)

Diese Auslegung eines Individualvertrages widerspricht der tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Weder der Wortlaut noch der Sinn des Erbvertrages zwingen zu der von der Revision vertretenen Auslegung. Insbesondere rechtfertigt die in dem Vertrage für die Erbeinsetzung gegebene Begründung nicht die Annahme, daß die Befugnis der Erblasserin, über ihr Vermögen unter Lebenden zu verfügen, entgegen der Regel des § 2286 BGB als stillschweigend ausgeschlossen zu gelten habe. Dehn daß eine Person zum Vertragserben eingesetzt wird, der der Erblasser sich auf Grund vorangegangener oder künftiger Leistungen verpflichtet fühlt, ist nichts Ungewöhnliches.

19

Abgesehen davon hätte der vertragliche Ausschluß der Verfügungsbefugnis des Erblassers nicht in dem Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen zum Gegenstand hat, sondern in einem neben diesem einhergehenden Rechtsgeschäft unter Lebenden geregelt werden müssen (BGHZ 31, 13, 18 f [BGH 30.09.1959 - V ZR 66/58]; RGRK-BGB 11. Aufl. Anm. 3 zu § 2286; Erman BGB 3. Aufl. Anm. 2 zu § 2286). Für das Bestehen einer solchen Abrede haben die Parteien jedoch nichts vorgetragen.

20

b)

Das Vorbringen der Parteien in den Tatsacheninstanzen bietet auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin habe ihre Ersatzansprüche nur unter der aufschiebenden Bedingung zurückstellen wollen, daß der beklagten Ehefrau deren Besitz bei ihrem Tode noch ungeschmälert gehöre. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß eine Bedingung dieser Art vereinbart worden sei. Der Erbvertrag schweigt darüber. Voraussetzung für eine solche Bedingung wäre zudem, daß die Klägerin bei Abschluß des Erbvertrages gewußt hat oder darüber belehrt worden ist, daß die Beklagte ungeachtet ihrer erbrechtlichen Bindung über ihr Vermögen unter Lebenden frei verfügen könne. Hierfür ist aus dem Vortrag der Parteien nichts zu entnehmen.

21

2)

Das Berufungsgericht hält einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) nicht für gegeben, weil die Klägerin im Hinblick auf ihre Erbeinsetzung die Leistungen für die beklagte Ehefrau nicht ohne rechtlichen Grund erbracht habe. Es geht ersichtlich davon aus, daß der zwischen den Parteien geschlossene Erbvertrag den rechtlichen Grund für den Entschluß der Klägerin bildete, von Ansprüchen auf Ersatz ihrer Aufwendungen gegen die beklagte Ehefrau abzusehen. Es versagt der Klägerin einen Rückforderungsanspruch, weil der Erbvertrag nicht wieder rückgängig gemacht worden ist.

22

a)

Diese Betrachtungsweise ist zu eng. Sie stellt es allein auf die Erbeinsetzung der Klägerin durch den Erbvertrag ab. In Wirklichkeit war der mit den Leistungen und Aufwendungen der Klägerin verbundene Zweck von vornherein auf den späteren Erwerb des Anwesens der beklagten Ehefrau gerichtet. Das hat diese auch erkannt und gebilligt; denn die Klägerin hat ohne Widerspruch der Beklagten vorgetragen, sie sei zu ihren Leistungen und Ausgaben für den Umbau veranlaßt worden, weil die beklagte Ehefrau ihr immer wieder versichert habe, sie würde einmal alles erben, d.h. bei ihrem Tode Haus und Landwirtschaft erhalten. Wie das Berufungsgericht feststellt, wollte die Klägerin mit ihren Zahlungen und sonstigen Aufwendungen das ihr künftig anfallende Vermögen verbessern. Sie legte auch deshalb keinen Wert auf den Ersatz ihrer Aufwendungen, weil die sonst vermögenslose Beklagte, um sie zu entschädigen, den Grundbesitz und damit ihr künftiges Erbgut hätte belasten müssen.

23

Somit war der Inhalt der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen einerseits die Erhaltung und Verbesserung des Grundbesitzes der beklagten Ehefrau durch die Klägerin, andererseits deren Entschädigung durch spätere unentgeltliche Überlassung dieses Besitzes. Der Erbvertrag sollte diesen Erwerb für die Klägerin nur sichern; denn sie war unstreitig schon vorher von der Beklagten als Erbin eingesetzt worden.

24

b)

Dadurch, daß die Beklagte das Vermögen, für dessen Erhaltung und Verbesserung die Klägerin Aufwendungen gemacht hat, auf ihren Ehemann übertrug, ist der mit den Leistungen der Klägerin bezweckte Erfolg, der künftige Erwerb des Anwesens der beklagten Ehefrau, hinfällig geworden. Zwar bleibt die Erbeinsetzung der Klägerin bestehen, solange der Erbvertrag nicht aufgehoben wird. Indessen wird damit der mit den Aufwendungen der Klägerin verbundene Zweck, der spätere Erwerb von. Haus und Landwirtschaft der beklagten Ehefrau, aller Voraussicht nach nicht mehr erreicht. Auf ihn aber kam es der Klägerin allein an, wie auch der Umstand zeigt, daß sie alsbald nach dem Schwinden der Aussicht, das Vermögen der beklagten Ehefrau zu erhalten, mit Ersatzansprüchen gegen diese hervorgetreten ist.

25

Durch die Veräußerung des Anwesens an den beklagten Ehemann erwuchs der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB gegen die beklagte Ehefrau ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach Bereicherungsgrundsätzen. Denn der nach dem Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien mit den Leistungen der Klägerin bezweckte Erfolg, der spätere Erwerb des Vermögens der beklagten Ehefrau, konnte nun nicht mehr eintreten (RG Warn Rspr 1942, 228; BGH LM Nr. 1 a zu § 1617 BGB; OLG Hamm NJW 1962, 2108 [OLG Hamm 27.04.1962 - 6 U 90/60] Nr. 9).

26

c)

Die Erbeinsetzung der Klägerin auf Grund des Erbvertrages ist freilich bisher nicht rückgängig gemacht worden. Es besteht deshalb die - wenn auch sehr entfernte - Möglichkeit, daß die beklagte Ehefrau, sei es kraft Erbfolge nach ihrem Mann, sei es auf andere Weise ihren Grundbesitz zurückerlangt. Dieser Umstand vermag jedoch einen Bereicherungsanspruch der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auszuschließen. Zu seiner Entstehung genügt es vielmehr, daß der Erwerb des Anwesens durch dessen Veräußerung an den beklagten Ehemann, wie nach Lage der Umstände angenommen werden muß, für die Klägerin in weite Ferne gerückt ist. Damit ist der mit den Leistungen der Klägerin bezweckte Erfolg praktisch weggefallen.

27

III.

Besteht aber ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die beklagte Ehefrau, so ist auch die Abweisung der Klage gegen den beklagten Ehemann nicht gerechtfertigt. Ihre gegen die beklagte Ehefrau bestehenden Ansprüche kann die Klägerin von dem Abschluß des Grundstücksübereignungsvertrages an gemäß § 419 BGB auch gegen den beklagten Ehemann geltend machen; denn dieser hat durch den Vertrag vom 18. Januar 1956, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, das Vermögen seiner Ehefrau übernommen.

28

IV.

Die beklagte Ehefrau kann sich nicht darauf berufen, daß sie um die Leistungen der Klägerin nicht mehr bereichert sei, weil sie den Grundbesitz, dem diese Leistungen zugute gekommen sind, unentgeltlich auf ihren Ehemann übertragen habe (§ 818 Abs. 3 BGB); denn die Beklagte wußte, daß der mit den Aufwendungen der Klägerin bezweckte Erfolg, der spätere Erwerb ihres Anwesens, mit dessen Übertragung auf ihren Ehemann hinfällig wurde. Sie kannte also bei der Entstehung des Bereicherungsanspruchs den Mangel des rechtlichen Grundes, Nach § 819 Abs. 1 BGB ist sie daher zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

29

Dieselbe strenge Haftung trifft auch den beklagten Ehemann. Dieser ist außerdem, weil die Übertragung des Vermögens seiner Ehefrau auf ihn unentgeltlich vorgenommen worden ist, gemäß § 822 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung unmittelbar von der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt hätte.

30

V.

Sollte sich später herausstellen, daß die Grundstücke beim Tode der beklagten Ehefrau wieder zu deren Nachlaß gehören, und die Erbeinsetzung der Klägerin bestehen geblieben sein, so blieb gegebenenfalls zu prüfen, ob etwaige von dem beklagten Ehemann gemäß § 419 BGB bewirkte Leistungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 oder noch § 242 BGB von der Klägerin wieder herausverlangt werden können.

31

VI.

Hiernach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.

Glanzmann
Dr. Winkelmann
Bundesrichter Dr. Heim Trosien ist im Urlaub und an der Unterzeichnung verhindert. Glanzmann
Meyer
Dr. Vogt