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§ 100 LHO - Prüfung durch nachgeordnete Stellen des Rechnungshofs

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Der Rechnungshof kann Aufgaben nach § 89 Abs. 1 durch ihm nachgeordnete Stellen oder im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium durch Beamte aus dessen Verwaltungsbereich wahrnehmen lassen.

(2) Ergeben sich bei der Prüfung Meinungsverschiedenheiten mit der geprüften Stelle, kann das zuständige Ministerium die Entscheidung des Rechnungshofs herbeiführen.