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§ 18 KatSG-LSA - Hilfeleistung der Polizei

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Amtliche Abkürzung
KatSG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2152.1

(1) Das Ministerium des Innern kann Einheiten der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt, soweit sie nicht zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben dringender benötigt werden, den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterstellen.

(2) Bei Bedarf kann das Ministerium des Innern der Katastrophenschutzbehörde Polizeikräfte als Fernmeldeführer zuweisen.