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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.1981, Az.: 3 StR 332/81

Versuchter minderschwerer Fall des Totschlags bei Angriff auf das Tatopfer erst nach längerwährender Duldung dessen ehebrecherischen Verhaltens durch den Täter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1981
Aktenzeichen
3 StR 332/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 30.04.1981

Fundstelle

  • StV 1982, 72

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Heizungsmonteur Wilhelm August F ... aus K..., dort geboren am ... 1929

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30. April 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit

    1. a)

      die wegen versuchten Totschlags verhängte Einzelstrafe und

    2. b)

      die Gesamtfreiheitsstrafe

    betroffen ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags sowie wegen mehrerer - in Tateinheit zueinander stehender - Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Im einzelnen bezeichnete Waffen und Munition hat es eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die sich nur gegen die Verurteilung wegen versuchten Totschlags richtet, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit der Schuldspruch betroffen ist. Die wegen versuchten Totschlags verhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe sind auf die Sachrüge aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

Im Rahmen der Prüfung, ob der Totschlagsversuch als minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB anzusehen ist, hat die Strafkammer u.a. straferschwerend berücksichtigt, daß der Einbruch des Tatopfers, des Zeugen W..., in die Ehe des Angeklagten während der

"gesamten zurückliegenden über einen langen Zeitraum gehenden Entwicklung den Angeklagten nicht zu irgendwelchen massiven Angriffen veranlaßte" (UA S. 35, 36).

3

Der Sinn dieser Erwägung ist nicht ohne weiteres einleuchtend. Der Senat legt sie nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe dahin aus, daß die Strafkammer zum Ausdruck bringen wollte, der Angeklagte habe die Beziehungen seiner Ehefrau mit den Zeugen W... hingenommen, so daß dieser mit Gewalttätigkeiten nicht habe zu rechnen brauchen. Dies steht aber nicht in Einklang mit den Feststellungen. Nach diesen hat der Angeklagte im September 1979 - also etwa zehn Monate vor der Tat vom 10. Juni 1980 - möglicherweise gedroht, dem späteren Tatopfer Salzsäure ins Gesicht zu schütten. Zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt hat er dem im Kraftwagen seiner Ehefrau sitzenden Zeugen W... zugerufen "Komm raus, du Schwein" und hat versucht, das Fenster der Beifahrertür einzuschlagen (UA S. 11).

4

Bei späteren Zusammenkünften hat er ausdrücklich erklärt, "er wolle seine Frau zurückhaben" (UA S. 11). Bei dem letzten Gespräch mit dem Angeklagten Mitte Mai 1980 hatte der Zeuge W... den Eindruck, der Angeklagte sei "ziemlich erregt und nervös"; der Zeuge beabsichtigte deshalb, künftige Zusammentreffen mit ihm zu vermeiden (UA S. 11). Umstände, welche die erörterte Strafzumessungserwägung des Landgerichts stützen könnten, sind diesen Feststellungen nicht zu entnehmen. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafe wegen Totschlags - und damit auch der Gesamtstrafe -, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, daß die Strafkammer ohne die fehlerhafte ausdrücklich strafschärfend berücksichtigte Erwägung eine geringere Einzelstrafe wegen versuchten Totschlags verhängt hättte.

5

Die vom Angeklagten nicht angegriffene Bestrafung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und die auf § 56 WaffG zu stützende Einziehung der im Urteil näher bezeichneten Waffen und Munition wird durch die Aufhebung nicht berührt.

6

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch darauf hin, daß bei der Prüfung, ob die Tat als minder schwerer Fall des Totschlags anzusehen ist, auch die Tatsache, daß nur Versuch vorliegt, berücksichtigt werden kann (vgl. Horstkotte, Festschrift für Eduard Dreher S. 263, 278 ff; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 50 Rdn 2). Geschieht dies, so darf der eine Milderung des Strafrahmens bewirkende Umstand als solcher allein nicht nochmals strafmilderndberücksichtigt werden (vgl. BGHSt 26, 311).