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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2025, Az.: B 7 AS 93/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.01.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 93/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140125BB7AS9324B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gießen - 11.01.2023 - AZ: S 26 AS 34/22
LSG Hessen - 27.09.2024 - AZ: L 9 AS 77/23

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 4.10.2024 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 4.11.2024 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hat er nicht innerhalb der gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 SGG bis zum 6.1.2025 verlängerten Frist begründet. Deshalb ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.