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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.03.1973, Az.: 5 AZR 525/72

Gratifikation; Urlaubsvergütung; Vorbehalt der Rückgewähr; Vorzeitiges Ausscheiden; Rückgewährklausel; Weihnachtsgratifikation; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.03.1973
Aktenzeichen
5 AZR 525/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt 09.03.1972 - 3 Ca 419/71
LAG Frankfurt 26.07.1972 - 7 Sa 231/72

Fundstellen

  • BAGE 25, 102 - 107
  • DB 1973, 973-974 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1973, 623-624 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1973, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1247-1248 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1974, 42

Amtlicher Leitsatz

1. Es ist rechtlich zulässig, eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Gratifikationsform unter Vorbehalt der Rückgewähr bei Ausscheiden vor einem bestimmten Termin zu gewähren.

2. Die Vereinbarung von Rückgewährklauseln bei Urlaubsgratifikationen unterliegt im Grundsatz denselben Beschränkungen wie bei Weihnachtsgratifikationen nach der Entscheidung des Senats BAG.

3. Auch bei frühzeitiger Ausschüttung von Weihnachtsgratifikationen -- etwa im November -- ist an den Grundsätzen der unter Ziff. 2 genannten Senatsentscheidung über die Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln festzuhalten.

4. Erhält der Arbeitnehmer Ende Mai eine Urlaubsgratifikation, die 100,-- DM übersteigt, aber einen Monatsbezug nicht erreicht, so ist ihm regelmäßig zuzumuten, eine bis zum 30. September desselben Jahres reichende Rückzahlungsklausel einzuhalten.