Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.03.1973, Az.: 5 AZR 525/72
Gratifikation; Urlaubsvergütung; Vorbehalt der Rückgewähr; Vorzeitiges Ausscheiden; Rückgewährklausel; Weihnachtsgratifikation; Zumutbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.03.1973
- Aktenzeichen
- 5 AZR 525/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Frankfurt 09.03.1972 - 3 Ca 419/71
- LAG Frankfurt 26.07.1972 - 7 Sa 231/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 25, 102 - 107
- DB 1973, 973-974 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1973, 623-624 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1973, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1247-1248 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1974, 42
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist rechtlich zulässig, eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Gratifikationsform unter Vorbehalt der Rückgewähr bei Ausscheiden vor einem bestimmten Termin zu gewähren.
2. Die Vereinbarung von Rückgewährklauseln bei Urlaubsgratifikationen unterliegt im Grundsatz denselben Beschränkungen wie bei Weihnachtsgratifikationen nach der Entscheidung des Senats BAG.
3. Auch bei frühzeitiger Ausschüttung von Weihnachtsgratifikationen -- etwa im November -- ist an den Grundsätzen der unter Ziff. 2 genannten Senatsentscheidung über die Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln festzuhalten.
4. Erhält der Arbeitnehmer Ende Mai eine Urlaubsgratifikation, die 100,-- DM übersteigt, aber einen Monatsbezug nicht erreicht, so ist ihm regelmäßig zuzumuten, eine bis zum 30. September desselben Jahres reichende Rückzahlungsklausel einzuhalten.