Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1996, Az.: 3 StR 166/96
Nichtberücksichtigung derÄußerungen des Angeklagten zur Sache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 166/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 28.11.1995
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Nazim C. aus N., geboren am ... 1963 in R. (Türkei)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 19. Juni 1996
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. November 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, darunter in fünf Fällen in Tateinheit mit deren Einfuhr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.
In den Urteilsgründen wird festgestellt, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht habe. Die Sitzungsniederschrift weist hingegen aus, daß der Angeklagte, der am ersten Verhandlungstag erklärt hatte, sich zur Sache nicht äußern zu wollen, am zweiten Verhandlungstag doch zur Sache ausgesagt hat. Danach steht für das Revisionsverfahren fest (§ 274 Satz 1 StPO), daß sich der Angeklagte zur Sache geäußert und die Strafkammer diese Äußerung unter Verstoß gegen § 261 StPO nicht berücksichtigt hat (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 11). Ein Beruhen der Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt hier nicht auszuschließen. Einer Aufklärung des Widerspruchs zwischen der Urteilsurschrift und der Ausfertigung über das Aussageverhalten des Angeklagten bedarf es unter diesen Umständen nicht.
Blauth
Miebach
Winkler
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