Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1978, Az.: 3 StR 199/78
Beanstandung der Straffestsetzung des Tatrichters mit der Sachrüge durch das Revisionsgericht; Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes im Fall der Weitergabe eines durch Steuerhinterziehung erlangten Steuervorteils durch einen Unternehmer an seine Abnehmer; Erfordernis der Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände bei der Strafzumessung; Pflicht des Gerichts zur Erörterung einer günstigen Sozialprognose bei Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung; Berücksichtigung der Generalprävention
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 199/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 21.12.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessgegner
Kaufmann Bruno E. aus D., geboren am ... 1940 in Sa.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Juni 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den nicht vorbestraften Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als Alleingesellschafter einer GmbH (UA S. 3) selbständiger Elektrogroßhändler. In den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1970 bis 1972 und in den folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen bis August 1974 gab er an, daß die Umsätze seiner Firma in erster Linie auf umsatzsteuerfreien Exportgeschäften beruhten, während ihnen in Wirklichkeit umsatzsteuerpflichtige Geschäfte mit inländischen Großkunden zugrunde lagen. Der Angeklagte belegte die behaupteten Exporte mit fingierten Rechnungen und Ausfuhrerklärungen. Er beantragte ihm nicht zustehende Vorsteuererstattungen in Höhe von 2.437.445 DM; das Finanzamt erstattete ihm insgesamt 1.782.869 DM, bis es Verdacht schöpfte. Dem Angeklagten ging es bei der fortgesetzten Tat aus Wettbewerbsgründen darum, seine Preise bei Geschäften mit inländischen Großkunden unter Ausnutzung der unberechtigten Vorsteuererstattungen niedrig zu kalkulieren.
II.
Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, innerhalb des gesetzlichen Rahmens die im Einzelfall schuldangemessene Strafe zu finden. Hat er dabei aber einen falschen Strafrahmen gewählt, Umstände als strafmildernd gewertet, die bei zutreffender Betrachtung so nicht angesehen werden können, oder hat er die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nicht richtig gegeneinander abgewogen, so ist seine Entscheidung ermessensfehlerhaft und vom Revisionsgericht auf die Sachrüge hin zu beanstanden (BGH NJW 1978, 174).
1.
Das Landgericht hat die Verurteilung zutreffend auf § 392 Abs. 1 AO in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung des Artikels 161 Nr. 2 a EGStGB vom 9. März 1974 (BGBl I 469) gestützt (§ 2 Abs. 3 StGB 1975). Die Vorschrift droht für Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Einen verschärften Strafrahmen für besonders schwere Fälle, wie ihn § 370 Abs. 3 AO 1977 enthält, kennt sie nicht.
2.
Das Landgericht hat strafmildernd unter anderem berücksichtigt, daß sich der Angeklagte "nicht unmittelbar selbst an den hinterzogenen Steuern bereichert" habe (UA S. 5). Diese Erwägung trägt nicht. Denn nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe wird dem Angeklagten damit zugute gehalten, daß er die finanziellen Vorteile aus der Straftat zu geschäftlichen Zwecken ausgenutzt hat, um über eine für seine Kunden günstige Preiskalkulation mit Großabnehmern ins Geschäft zu kommen. Motiv seiner Tat war demnach Eigennutz in Form des Strebens nach beruflichem Erfolg und geschäftlichem Gewinn. Das ist bei richtiger Betrachtung kein Strafmilderungsgrund (vgl. Dreher StGB 37. Aufl. § 46 Rdn. 18), auch wenn der Angeklagte die erlangten Steuervorteile an seine Abnehmer "weitergegeben" hat.
3.
Nach § 13 Abs. 2 StGB 1969 und § 46 Abs. 2 StGB 1975 hat das Gericht bei der Strafzumessung die Umstände der Tat gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Das Landgericht hat sich darauf beschränkt, Milderungs- und Schärfungsgründe aufzuzählen und ihnen den Satz anzuschließen: Nach alledem komme nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, die mit einer Dauer von einem Jahr schuldangemessen sei. Diese. Begründung reicht hier nicht aus. Sie läßt die erforderliche Abwägung der einzelnen Umstände nach Bedeutung und Gewicht vermissen (vgl. Dreher a.a.O. § 46 Rdn. 36) und insbesondere nicht erkennen, ob das Landgericht als Leitgesichtspunkt bei der Strafzumessung im Rahmen der Schuldangemessenheit auch dem anerkannten Strafzweck der Generalprävention (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 812) Rechnung getragen hat (vgl. BGHSt 17, 35, 36); er darf in diesem Fall nach Art und Umfang der Straftat nicht außer Betracht bleiben, auch wenn der Angeklagte den Schaden nachträglich wiedergutgemacht hat. Der Gesetzgeber hat gerade in neuerer Zeit Anlaß gehabt, für Steuerhinterziehungen mit Wirkung ab 1. Januar 1977 einen besonders schweren Fall in der Regel unter anderem dann anzunehmen, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat (§ 370 Abs. 3 Nrn, 1 und 4 AO 1977). Zwar ist diese Vorschrift auf die Tat des Angeklagten nicht anzuwenden. Sie bringt aber einen schon vor ihrem Inkrafttreten geltenden Gedanken zum Ausdruck, indem sie die oft verkannte Schwere bestimmter Formen der Wirtschaftskriminalität hervorhebt.
4.
Schließlich gibt auch der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Das Landgericht hat sie lediglich mit der Überzeugung begründet, es sei zu erwarten, daß sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde (§ 56 Abs. 1 StGB 1975). Die Strafkammer hat danach ersichtlich nicht geprüft, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe gebietet (§ 23 Abs. 3 StGB 1969, § 56 Abs. 3 StGB 1975). Mag auch die Aussetzung von Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr bei günstiger Sozialprognose die Regel sein (BGHSt 24, 40, 43, 46), so kann auf die, Erörterung dieser Frage hier nach Art und Umfang der Tat nicht verzichtet werden. Denn wenn Steuerhinterziehungen in Millionenhöhe ohne eine strenge Ahndung bleiben, wie sie in anderen Bereichen des Strafrechts bei Taten ähnlicher Schwere in aller Regel verhängt wird, kann das die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Erhaltung es ankommt (BGHSt 24, 40, 45 f; 24 64, 66, 69), gerade auf diesem Gebiet ernsthaft beeinträchtigen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann sich als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Strafaussetzung vertraut. Die Entscheidung hat der Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu treffen (BGHSt 24, 40, 46 f; 24, 64, 66).
Neifer
Schauenburg
Laufhütte
Gribbohm