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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.06.1963, Az.: 5 AZR 16/63

Vertragsparteien; Künftige Vertragsabreden; Beachtung der Schriftform; Abrede; Gegenseitige formlose Vereinbarung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.06.1963
Aktenzeichen
5 AZR 16/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 09.11.1962 - 4 Sa 286/62

Fundstellen

  • JuS 1964, 205
  • WA 1963, 160

Amtlicher Leitsatz

Haben Vertragsparteien für künftige Vertragsabreden die Beachtung der Schriftform vereinbart, so können sie von dieser Abrede im Wege gegenseitiger, und zwar auch formloser, Vereinbarung wieder abgehen.