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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.2006, Az.: IX ZR 55/05

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für die Fortbildung des Rechts b.z.w. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Insolvenzreife einer Gesellschaft zwingend als "Krise der Gesellschaft"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.2006
Aktenzeichen
IX ZR 55/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 24463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 23.09.2004 - AZ: 4 O 574/03
OLG Hamm - 01.02.2005 - AZ: 27 U 206/04

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,
die Richter Raebel, Vill, Cierniak und
die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Ist eine Gesellschaft insolvenzreif, liegt zwingend eine "Krise der Gesellschaft" im Sinne von §§ 32a GmbHG, 172a HGB vor (vgl. etwa BGH, Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, WM 2005, 848, 849). Das Berufungsgericht hat den Begriff der Zahlungsunfähigkeit jedoch offensichtlich unrichtig verwandt. Unstreitig war das Betriebsgrundstück, welches nach der Schätzung des Klägers im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Veräußerungswert von 110.000.000 DM besaß, nur mit 37.000.000 DM belastet. Der für die Krise beweispflichtige Kläger hat nach der Feststellung des Tatrichters nichts vorgetragen, was die Behauptung des Beklagten, im Hinblick auf dieses Grundvermögen hätte die Gesellschaft zeitnah weitere Kredite erhalten (BGHZ 163, 134, 139 f), zu widerlegen geeignet ist. War die Schuldnerin aber im fraglichen Zeitraum noch in der Lage, sich erforderlichenfalls weiteren Kredit zu verschaffen, war sie gerade nicht zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.

Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann