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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1983, Az.: 3 StR 312/83 (L)

Geheimdienstliche Agententätigkeit gegen diejenigen NATO-Vertragsstaaten, welche Truppen im Bundesgebiet stationiert haben; Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes vor geheimdienstlicher Tätigkeit über den Bereich der Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland (BRD) hinaus; Weitergabe von Unterlagen an den Geheimdienst der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1983
Aktenzeichen
3 StR 312/83 (L)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 04.03.1983

Fundstellen

  • BGHSt 32, 104 - 115
  • MDR 1984, 326-329 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2769-2771 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Geheimdienstliche Agententätigkeit

Prozessführer

Kaufmann Helmut W. aus A./Niederlande geboren am ... 1932 in K.

Amtlicher Leitsatz

§ 99 StGB erfaßt über die ihn ergänzende Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes jede - im räumlichen Geltungsbereich des 4. StÄG ausgeübte - geheimdienstliche Agententätigkeit gegen diejenigen NATO-Vertragsstaaten, die Truppen im Bundesgebiet stationiert haben.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Oktober 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth Laufhütte Dr. Gribbohm Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt. aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen einer sowohl gegen die Bundesrepublik Deutschland als auch gegen die Vereinigten Staaten von Amerika als Vertragsstaat des Nordatlantikpaktes gerichteten geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB, Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (4. StÄG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten Dauer verurteilt.

2

Soweit die Revision des Angeklagten die Verletzung von Verfahrensrecht rügt, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch die Sachrüge ist nicht begründet.

3

I.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts lieferte der Angeklagte im Auftrag des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR diesem Geheimdienst in der Zeit von Frühjahr 1973 bis zu seiner Festnahme am 11. Januar 1982 eine Vielzahl von Unterlagen, wissenschaftlichen Aufsätzen, Marktreports und -studien sowie anderen Informationen aus den verschiedensten naturwissenschaftlichen, technischen und allgemein interessierenden Bereichen, vornehmlich aus dem Bereich der militärbezogenen Technologie sowie der chemischen Industrie. Dazu gehörten namentlich Marktberichte aus verschiedenen Bereichen der Rüstungswirtschaft der USA, aber auch aus den Bereichen der chemischen Industrie Westeuropas, über den Silbermarkt unter Berücksichtigung der großen Staaten der Erde, Material über eine in Starnberg abgehaltene wissenschaftliche Konferenz und vieles andere. Mit solchen Unterlagen belieferte er als Inhaber und Präsident der von ihm gegründeten Einzelfirma H. International mit Sitz in Amsterdamm Kunden in aller Welt. Die Berichte, Studien und Reports erwarb er vor allem von nordamerikanischen, aber auch von britischen, niederländischen und japanischen Firmen, die sich mit der Zusammenstellung und dem Vertrieb vornehmlich von Marktstudien und -berichten befassen, die den Erwerbern aus der Industrie Aufschlüsse über den Forschungs- und Entwicklungsstand einzelner Industriezweige geben. Spätestens seit dem 3. April 1974 war dem Angeklagten bekannt, daß Auftraggeber für diejenigen seiner Lieferungen, die den Gegenstand diese Verfahrens ausmachen, der Geheimdienst der DDR war.

4

Nach den wertenden Feststellungen des Oberlandesgerichts handelte es sich bei einem Teil der Unterlagen um solche, die unmittelbar Erkenntnisse über Verteidigungsanstrengungen, Forschungsprojekte auf dem Gebiet der Landesverteidigung und Rüstungsvorhaben in der Bundesrepublik oder über die Markt Situation und den Forschungs- und Entwicklungsstand westdeutscher Industrien und Firmen vermittelten. Ein anderer Teil der Unterlagen befaßte sich mit Entwicklungen und Forschungsvorhaben der nordamerikanischen Rüstungs- und Wirtschaftsindustrie und ließ nach Auffassung des Oberlandesgerichts Rückschlüsse auf Planungen und Entwicklungen auch auf dem westdeutschen Verteidigungssektor zu. Entsprechendes gelte wegen der engen Verflechtung der Industrie der Bundesrepublik mit dem westlichen Wirtschafts- und Marktsystem auch für Marktberichte über amerikanische und andere westliche Industrien (UA S. 136-138). Einen weiteren Teil der Informationen "über rein amerikanische Rüstungspläne und -projekte" hält das Oberlandesgericht deswegen für strafrechtlich beachtlich, weil die Bundesrepublik ein erhebliches eigenes Interesse daran habe, daß "Erkenntnisse ihrer Verbündeten, die im Rahmen des gemeinsamen Bündnisses auch für die Bundesrepublik von Bedeutung sind, nicht über deutsche Zulieferer in den Ostblock gelangen und letztlich nicht nur zur Schwächung des Bündnispartners, sondern ihrer eigenen Verteidigungsposition führen" (UA S. 138). Bei seiner rechtlichen Würdigung geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die "Vereinigten Staaten von Amerika als Vertragsstaat des Nordatlantikpaktes nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes unter dem Schutz des § 99 StGB" stehen (UA S. 136/137).

5

II.

Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach den bezeichneten Strafvorschriften, die sich auf den vom Oberlandesgericht festgestellten Sachverhalt stützt, besteht im Ergebnis zu Recht.

6

1.

Soweit es sich bei den vom Angeklagten an den Geheimdienst der DDR weitergegebenen Unterlagen um solche handelte, die unmittelbar Erkenntnisse über Angelegenheiten der Bundesrepublik vermittelten, richtete sich seine Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 99 Abs. 1 StGB.

7

2.

Sowohl gegen die Bundesrepublik Deutschland wie gegen die USA als Vertragspartner des Nordatlantikpaktes (hierzu im einzelnen unter Ziff. 3 Buchst. b) war seine Tätigkeit gerichtet, soweit die von ihm beschafften und an den fremden Geheimdienst gelieferten Unterlagen über nordamerikanische Angelegenheiten konkrete Rückschlüsse auf Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland zuließen. Da in diesem Bereich in jedem Falle auch eine Zielrichtung gegen die USA gegeben war, kommt es nicht darauf an, ob ein ausreichend konkreter Schluß auf bundesdeutsche Angelegenheiten aus allen diesen Unterlagen gezogen werden konnte.

8

3.

Soweit hinsichtlich der auf andere Unterlagen gerichteten Tätigkeit des Angeklagten das Oberlandesgericht die Verurteilung auf das Interesse der Bundesrepublik Deutschland stützt, daß Erkenntnisse ihrer Verbündeten nicht in den Ostblock gelangen und damit zur Schwächung auch der eigenen Verteidigungsposition führen, kann der Verurteilung nur im Ergebnis zugestimmt werden.

9

a)

Das bloße, wenn auch noch so gewichtige Interesse der Bundesrepublik Deutschland an fremden Angelegenheiten macht diese noch nicht zu ihren eigenen Angelegenheiten in dem Sinne, der eine auf ihre Mitteilung oder Lieferung zielende Tätigkeit als gegen die Bundesrepublik Deutschland (§ 99 Abs. 1 StGB) gerichtet erscheinen läßt. Wenn die bei der Schaffung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes (8. StÄG) im Gesetzgebungsverfahren zunächst auf Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland aus bestimmten Sachbereichen ausgerichtete Beschränkung des Tatbestands aufgegeben wurde, weil die fremden Geheimdienste praktisch an allem interessiert sind, und wenn die Aufzählung dieser Sachbereiche durch das Merkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland" ersetzt wurde (vgl. BGHSt 29, 325, 329, 330), dann blieb damit nach wie vor vorausgesetzt, daß Ziel der Ausforschungsbestrebungen Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland sein mußten. Aus dem Bereich dieser Angelegenheiten, zu denen grundsätzlich jedenfalls alle im geographischen Sinne im Gebiet der Bundesrepublik einschließlich Westberlins belegenen gehören, sollten lediglich die ausgenommen werden, welche die Interessen der Bundesrepublik überhaupt nicht berühren (BGH a.a.O., S. 330). Dagegen sollte nicht umgekehrt jegliches Interesse, das die Bundesrepublik Deutschland auch an Angelegenheiten fremder Staaten nimmt, als Schutzobjekt des § 99 StGB in Betracht kommen. Eine allein am Interesse der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtete Auslegung würde angesichts der weltweiten, namentlich wirtschaftlichen und politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland - auch unter Berücksichtigung des für Taten nach § 99 StGB geltenden Schutzprinzips (§ 5 Nr. 4 StGB) - dazu führen, daß grundsätzlich jede Agententätigkeit fremder Geheimdienste von der Strafvorschrift erfaßt wäre.

10

Eine solch extensive Auslegung des § 99 StGB entspricht nicht Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

11

b)

Dennoch kann auch insoweit die Verurteilung bestehen bleiben, weil es sich ausnahmslos um Unterlagen und Erkenntnisse aus dem Bereich von NATO-Vertragsstaaten handelte, die Truppen im Bundesgebiet stationiert haben und denen mit Rücksicht darauf über Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 des 4. StÄG ein Strafrechtsschutz vor geheimdienstlicher Agententätigkeit gewährt ist, der dem sonstigen Anwendungsbereich des § 99 StGBüber geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland entspricht.

12

aa)

Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 des 4. StÄG erweitert den strafrechtlichen Schutz vor geheimdienstlicher Tätigkeit über den Bereich der Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland hinaus. Durch diese den § 99 StGB ergänzende Vorschrift wird auch jede - mit Tatort im Bundesgebiet (ohne West-Berlin; Art. 7 Abs. 4 des 4. StÄG; Art. 9 Abs. 2 Nr. 4 des 8. StÄG) ausgeübte - geheimdienstliche Tätigkeit erfaßt, die sich gegen den Vertragsstaat USA des Nordatlantikpaktes richtet.

13

Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die ohne Einschränkung den "betroffenen Vertragsstaat" als Schutzobjekt neben "seine in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen" stellt. Dies spricht dafür, daß sämtliche Angelegenheiten jedenfalls derjenigen NATO-Partner, die in der Bundesrepublik Truppen stationiert haben, durch das deutsche Strafrecht vor einer vom Boden der Bundesrepublik aus betriebenen Ausforschungstätigkeit geschützt werden, auch wenn der Gegenstand der Ausforschung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den hier stationierten Truppen steht. Für eine solche Auslegung, die der besonderen Erwähnung des "betroffenen Vertragsstaats", allgemeinen Auslegungsgrundsätzen entsprechend, Bedeutung beimißt, spricht auch Art. 7 Abs. 1 Nr. 5 des 4. StÄG, der, in Verbindung mit § 100 StGB, nicht einen auf die Stationierungstruppen beschränkten Strafschutz gewährt, sondern den Vertragsstaat als solchen schützt.

14

Der Senat verkennt nicht, daß der Zweck der dem Schutz der Stationierungstruppen dienenden Gesetzgebung, zu der Art. 7 des 4. StÄG gehört, auch für eine engere, gerade auf den Schutz dieser Truppen beschränkte Auslegung sprechen könnte und daß es auch nicht unzweifelhaft ist, ob der Gesetzgeber des 8. StÄG, durch das die Vorschrift neu gefaßt worden ist, eine Strafbestimmung schaffen wollte, die den in Frage stehenden NATO-Partnern in gleichem Umfang Schutz vor - im Bundesgebiet begangener - geheimdienstlicher Agententätigkeit gewähren wollte wie der Bundesrepublik Deutschland selbst.

15

Art. 7 des 4. StÄG dient der Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus Art. VII Abs. 11 des Abkommens zwischen den Partnern des Nordatlantikvertrags von London vom 19. Juni 1955 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut; vgl. Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961, BGBl II 1183, mit dem der Gesetzgeber dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Abkommen zugestimmt hat) sowie aus Art. 29 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II 1218). Beide Abkommen haben die Rechtsstellung der Truppen der NATO-Vertragspartner zum Gegenstand, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats stationiert sind (vgl. im NATO-Truppenstatut dessen Überschrift in Verbindung mit Art. I Abs. 1 Buchst. a sowie die Präambel, BGBl 1961 II 1190, und seinen Art. VII Abs. 11; im Zusatzabkommen dessen Überschrift, seine Präambel sowie seine gesamten Vorschriften, namentlich Art. 29).

16

Wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs des 4. StÄG (BT-Drucks. 11/3039, S. 8, 23 f) ergibt, war Zweck des Gesetzes, den auf deutschem Boden stehenden Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts Schutz zu gewähren und namentlich nur solche militärischen Geheimnisse der Vertragsstaaten zu schützen, die von einer hier befindlichen Dienststelle eines Vertragsstaats tatsächlich gehütet werden. Soweit es um den Schutz militärischer Geheimnisse durch die eigentlichen Landesverratsvorschriften geht, ist auch nach dem Wortlaut des Art. 7 des 4. StÄG sowohl in seiner ursprünglichen wie in der durch das 8. StÄG hergestellten Fassung (Art. 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3) diese Beschränkung eingehalten. Gleiches gilt für die Reichweite der früheren Strafvorschrift gegen landesverräterische Beziehungen (§ 100 e StGB in der vor dem Inkrafttreten des 8. StÄG geltenden Fassung), soweit sie nach Art. 7 Abs. 1 des 4. StÄG i.d.F. vom 11. Juni 1957 (BGBl I 597) dem Schutz von NATO-Vertragspartnern diente. Auch der Entwurf eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes (BT-Drucks. V/898) sah in seinem Art. 5 Abs. 1 (mit dem Art. 7 Abs. 1 des 4. StÄG an die neuen Vorschriften über Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit angepaßt werden sollte) als Gegenstand geheimdienstlicher Ausforschungstätigkeit - angepaßt an die Entwurfsfassung eines § 100 Abs. 1 StGB, die den Schutz von "Tatsachen, Gegenständen, Erkenntnissen ... über politische, wirtschaftliche oder wissenschaftliche Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland oder solche ihrer Sicherheit" vorsah - lediglich "Tatsachen, Gegenstände, Erkenntnisse ... über Angelegenheiten eines Vertragsstaates" vor, "welche die Sicherheit seiner in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen betreffen". Bedenken gegen diese Konzeption wurden bei der Beratung des Gesetzesentwurfs im Deutschen Bundestag nicht geltend gemacht (vgl. Protokoll der 70. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform V/1349 ff, insbesondere 1351 r. Sp.).

17

Nachdem in den parlamentarischen Beratungen eine Fassung des § 100 Abs. 1 (jetzt § 99 Abs. 1 StGB) gefunden worden war, die ohne Aufzählung bestimmter Sachbereiche auf eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Agententätigkeit abstellte (Prot. V/1505 f; Formulierungshilfe vom 25. September 1967, Anlage zum Prot. der 77. Sitzung des Sonderausschusses V/1527, 1540), wurde Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 des 4. StÄG (vorher Art. 5 Abs. 1 Nr. 4 i.d.F. des Entwurfs) dann jedoch - ohne weitere sachliche Erörterung - daran angepaßt (Prot. V/1575, 1593, 1599, 1601, 1622, 1981, 1993 f, 2069, 2096 f). In dieser Fassung ist die Vorschrift Gesetz geworden.

18

Mit der Angleichung des Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 des 4. StÄG an die Neufassung des als § 99 StGB Gesetz gewordenen Entwurfs eines § 100 Abs. 1 war, ob vom Gesetzgeber gewollt oder nicht, eine einschneidende Änderung des von der Strafvorschrift umfaßten Schutzbereichs verbunden.

19

Zunächst ist, nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, die im Regierungsentwurf vorgesehene Beschränkung auf den Sachbereich "Sicherheit" entfallen. Darüber hinaus entfiel aber auch der alleinige Bezug auf die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen. Die einschränkungslose Nennung des Vertragsstaats neben den hier stationierten Truppen zeigt an, daß dieser nunmehr umfassend geschützt werden soll.

20

Angesichts dieses Wortlauts sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Nummer 4 des Art. 7 Abs. 1 des 4. StÄG, entsprechend der im Gesetzgebungsverfahren vor der Angleichung an die Endfassung des § 99 StGB vorgesehenen Fassung, dahin auszulegen, daß gemäß der beschränkten völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland allein die im Bundesgebiet stationierten Truppen der Vertragsstaaten geschützt seien. Er hat erwogen, ob im Zuge einer den Anwendungsbereich beschränkenden Annäherung an den Vertragszweck eine Auslegung in Betracht kommt, die nicht grundsätzlich jede Angelegenheit eines geschützten Vertragsstaats zum strafrechtlich beachtlichen Gegenstand geheimdienstlicher Agententätigkeit macht, sondern etwa nur die äußere Sicherheit, diese, soweit sie sich auch auf die hier stationierten Truppen bezieht, oder militärische Angelegenheiten allgemein oder insoweit, als ein aktueller oder potentieller Bezug zu den hier stationierten Truppen vorhanden ist. Ausgehend von dem Gesetzeszweck, die gegenüber NATO-Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Stationierungsabkommen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz der Truppen des Entsendestaats zu erfüllen, erscheint eine den Tatbestand in solcher Richtung einschränkende Auslegung denkbar, erwägenswert und nicht von vornherein mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar. Das gilt aber gleichermaßen für mehrere der in Betracht zu ziehenden Auslegungsmodalitäten, die zu verschieden weitem Anwendungsbereich der Strafvorschrift führen würden.

21

Sich für eine von mehreren denkbaren Abgrenzungsmöglichkeiten zu entscheiden, ohne daß ausreichend klare Kriterien für die Annahme vorliegen, gerade diese eine Tatbestandsabgrenzung sei vom Gesetz gewollt, steht der Rechtsprechung nicht zu. Sie würde damit die Aufgabe des Gesetzgebers übernehmen, der, hätte er eine solche Abgrenzung erwogen, bei der Fassung entsprechender Tatbestandsmerkmale nicht zuletzt für ein ausreichendes Maß an Klarheit und Praktikabilität einer Abgrenzung hätte Sorgen tragen müssen. Dem Zweck der zugrunde liegenden völkerrechtlichen Übereinkommen und dem Willen der Bundesregierung sowie des federführenden Bundestagsausschusses, wie er vor Anpassung der Vorschrift an die dann Gewetz gewordene Regelung des § 99 StGB zum Ausdruck kam, könnte eine - von solcher Unklarheit freie - Auslegung dahin entsprechen, daß allein die Angelegenheiten der im Bundesgebiet stationierten Truppen der NATO-Vertragspartner vor geheimdienstlichen Angriffen geschützt seien und nur insoweit mit ihnen auch der Vertragsstaat, dem sie angehören. Eine solche Auslegung erscheint dem Senat aber als mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht mehr vereinbar. Mit ihr wäre das Nebeneinander von betroffenem Vertragsstaat und dessen hier stationierten Truppen im Gesetzestext nicht ausreichend erklärbar.

22

Der Sinn dieses Nebeneinander und der dem Wortlaut am besten entsprechenden weiteren Auslegung der Vorschrift wird dagegen durch folgende Erwägung erhellt: Zweck der zugrunde liegenden vertraglichen Übereinkommen und des daran anknüpfenden Strafgesetzes ist zwar der Schutz der Stationierungstruppen der Entsendestaaten durch den Empfangsstaat Bundesrepublik Deutschland. Dieser Schutz bliebe aber unvollkommen, wenn er auf unmittelbare Angriffe gegen die hier stationierten Streitkräfte, ihre Dienststellen, Anlagen und Einrichtungen beschränkt wäre. Zwar dürfte die von der Bundesrepublik übernommene völkerrechtliche Verpflichtung zum strafrechtlichen Schutz der NATO-Partner, die Truppen im Bundesgebiet stehen haben, darüber nicht hinausgehen. Der Bundesgesetzgeber war aber nicht gehindert, strafrechtlichen Schutz über das völkerrechtlich verbindliche Maß hinaus zu gewähren. Zwischen Angelegenheiten der im Bundesgebiet stationierten Truppen eines Vertragsstaats und anderen Angelegenheiten dieses Staates besteht häufig ein enger Zusammenhang, namentlich im eigentlichen Militärwesen. Enge Verknüpfungen und Verflechtungen dieser Angelegenheiten miteinander bestehen auch in anderen Sachbereichen, etwa in denen der Politik und der Wirtschaft, wobei die Bedeutung von im räumlichen Bereich des Vertragsstaats belegenen Unterlagen und Erkenntnissen für die Stationierungstruppen dieses Staats im Bundesgebiet mehr oder minder stark ausgeprägt sein kann. Das macht es sinnvoll, den strafrechtlichen Schutz der Truppe über das notwendige Mindestmaß hinaus weiter zu ziehen. Dadurch erhöht sich seine Wirksamkeit für sie. Zugleich werden der Rechtspraxis schwierigste Fragen der Abgrenzung dahin, ob und in welchem Grade bestimmte Angelegenheiten wegen ihrer Bedeutung für die Stationierungstruppen als für die Tatbestandserfüllung beachtlich anzusehen sind, erspart und die erforderliche Bestimmtheit des Tatbestands nicht in Frage gestellt. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen zusätzlich die Annahme, das Gesetz ziele, zur Vermeidung solcher Schwierigkeiten und gemäß seinem Wortlaut, darauf ab, entsprechend § 99 StGB alle Angelegenheiten des Vertragsstaats in seinen Strafschutz einzubeziehen. Damit entfällt jede Beschränkung, wie sie in dem Erfordernis einer erkennbaren Beziehung einer Angelegenheit des Vertragsstaats zu denen ihrer Stationierungstruppen hätte gesucht werden können. Wann eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen einen betroffenen Vertragsstaat im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 des 4. StÄG anzunehmen ist, richtet sich nach denselben Maßstäben, die für die Annahme einer gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten geheimdienstlichen Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 StGB gelten.

23

Nicht erfaßt wird eine geheimdienstliche Tätigkeit, die sich gegen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes richtet, die keine Truppen im Bundesgebiet stationiert haben. Das folgt aus dem bereits näher bezeichneten Zweck des 4. StÄG, diejenigen Verpflichtungen zu erfüllen, die gegenüber solchen Vertragsstaaten bestehen, welche hier Truppen stationiert haben. Eine praktisch ins Gewicht fallende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift besteht auch darin, daß die gegen einen solchen Vertragsstaat gerichtete geheimdienstliche Tätigkeit nur erfaßt ist, wenn ein Tatort im Bundesgebiet (ohne West-Berlin) gegeben ist (Art. 7 Abs. 4 des 4. StÄG; Art. 9 Abs. 2 Nr. 4 des 8. StÄG).

24

bb)

Für die Strafbarkeit des Angeklagten ergibt sich darauf folgendes: Soweit die von ihm beschafften und weitergegebenen Unterlagen Erkenntnisse über Angelegenheiten eines "betroffenen Vertragsstaates" vermittelten, ist seine geheimdienstliche Tätigkeit schon dadurch von § 99 StGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 des 4. StÄG erfaßt. Soweit dies nicht zutrifft, ist die Tätigkeit des Angeklagten rechtlich als Angriff auf den Vertragsstaat zu werten, in dem diese Erkenntnisse gesammelt und ausgewertet worden sind. Hat ein in einem "betroffenen Vertragsstaat" belegenes Unternehmen, wie hier, Berichte, Studien und Reports aus dem militärischen, dem wirtschaftlichen und dem wissenschaftlichen Bereich gesammelt und in einer Weise zusammengestellt, die einen, wenn auch nur ausschnittsweisen Überblick über Entwicklung, Produktion, Preise von Industrieerzeugnissen, über bestimmte Märkte, wissenschaftliche und technologische Entwicklungen und ähnliches vermitteln, so ist eine auf Mitteilung oder Lieferung solcher Unterlagen gerichtete geheimdienstliche Tätigkeit eine solche gegen den Staat, in dem das Unternehmen belegen ist. Auch die in diesem Staat in solcher Weise gesammelten Erkenntnisse über Nichtvertragsstaaten gehören als solche des Unternehmens, in dessen Besitz sie sind, zu dem vor geheimdienstlicher Ausforschung geschützten Bestand an Erkenntnissen des Staats, in dem das Unternehmen belegen ist.

25

Das ganze Schwergewicht der geheimdienstlichen Tätigkeit des Angeklagten war gerichtet auf die Beschaffung und Weitergabe von Unterlagen, die von nordamerikanischen Unternehmen, namentlich von den Firmen D.M.S. (DMS) und F. & S. (F & S), gesammelt und ausgewertet worden waren. Daneben verwendete er auch entsprechende Unterlagen, die britische Firmen sowie eine niederländische Firma zusammengestellt und ausgearbeitet hatten. Auch soweit diese Unterlagen sich unter anderem auf Angelegenheiten nicht "betroffener" Staaten, wie Österreich, Schweden, Schweiz, Finnland und Jugoslawien (vgl. UA S. 52/53), Spanien, Italien und Japan (vgl. UA S. 53) sowie Mexiko (UA S. 60) bezogen, waren sie hier als in den betroffenen Vertragsstaaten gesammelte und ausgewertete Erkenntnisse geschützt. Eine Tätigkeit des Angeklagten, die auf Mitteilung entsprechender Unterlagen gerichtet war, welche der Angeklagte aus Japan bezogen haben mag (vgl. UA S. 8), hat das Oberlandesgericht, wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen UA S. 43 bis 78 ergibt, nicht zum Gegenstand der Aburteilung gemacht.

26

Wie sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt, umfaßte der Vorsatz des Angeklagten sein gesamtes Tun. Sofern er im Rahmen seiner einheitlichen Agententätigkeit für den Geheimdienst der DDR einzelne der an diesen weitergegebenen Unterlagen, die im Sinne des durch Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 des 4. StÄG erweiterten Tatbestands gegen geheimdienstliche Agententätigkeit einem der danach geschützten Staaten zuzuordnen sind, einem anderen geschützten Staat zugerechnet haben sollte, ist dies rechtlich ohne Belang.

27

III.

Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Vorlegung der Sache an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG sieht der Senat keinen Anlaß.

Schmidt
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Kutzer