Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.08.1978, Az.: 4 AZR 58/77
Zustimmung des Personalrates; Forschung; Lehre; Bildung des wissenschaftlichen Nachwuchses; Wissenschaftlicher Mitarbeiter; Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge; Promotion; Kündigungsschutz; Bestandsschutz; Sachliche Berechtigung einer Befristung; Promotionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.08.1978
- Aktenzeichen
- 4 AZR 58/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 22.09.1976 - 10/2 Sa 1202/75
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 31, 40 - 45
- BB 1978, 1670
- DB 1979, 704 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1979, 735 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Bestimmungen des Hessischen Universitätsgesetzes §§ 21, 45, nach denen den Fachbereichen die Pflege der Wissenschaften in Forschung und Lehre sowie die Bildung des wissenschaftlichen Nachwuchses obliegt, und der wissenschaftliche Mitarbeiter zur Vorbereitung und Durchführung von Forschung und Lehre tätig wird, stellen für sich noch keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern dar. Diese Aufgaben können vielmehr sowohl in befristeten als auch in unbefristeten Arbeitsverhältnissen durchgeführt werden.
2. Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Zwecke der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung mit dem Ziel der Promotion können befristete Arbeitsverträge sachlich rechtfertigen. Die Befristung solcher Verträge ist objektiv nicht funktionswidrig, weil der durch den Kündigungsschutz gewährleistete Bestandsschutz wegen des Fehlens des Dauerelements in diesen Verträgen nicht beeinträchtigt wird. Darauf, ob die wahrgenommenen Aufgaben im Bereich einer Universität ständig anfallen, kommt es nicht an.
3. Die sachliche Berechtigung einer Befristung muß auch hinsichtlich der Zeitdauer gegeben sein. Bei einem Promotionsverfahren, das sich je nach Fachrichtung und den Umständen des Einzelfalles über verschieden lange Zeitdauer hinziehen kann, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles maßgeblich, nach denen sich auch eine zweite Befristung rechtfertigen kann.