Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1996, Az.: 3 StR 157/96
Richterliche Vernehmungsniederschrift; Angehöriger; Hauptverhandlung; Zeugnisverweigerungsrecht; Beweisverbot; Einverständnis der Verfahrensbeteiligten; Sachverständiger; Zusatztatsachen; Glaubwürdigkeit; Richterliche Überzeugungsbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 157/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1997, 95-96 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1996, 522
Amtlicher Leitsatz
1. Die Verlesung einer richterlichen Vernehmungsniederschrift eines Angehörigen ist unzulässig, wenn dieser in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Das Beweisverbot des § 252 unterliegt nicht der Verfügung der Verfahrensbeteiligten, so daß die Verlesung nicht etwa deswegen gestattet ist, wenn sie im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten geschieht.
2. Mitteilungen eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über sogenannte Zusatztatsachen, zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört, stehen einer Aussage i. S. des § 252 StPO gleich. Sie dürfen im Falle späterer Zeugnisverweigerung weder durch das Sachverständigengutachten noch durch die Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der richterlichen Überzeugungsbildung verwertet werden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, begangen an seinen Stieftöchtern C. (Fall II 1 der Urteilsgründe) und N. (Fall II 2 der Urteilsgründe), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er hat mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde, mit der der Angeklagte in zweifacher Hinsicht einen Verstoß gegen § 252 StPO geltend macht, führt zur Aufhebung des Urteils im Fall der Tat an seiner Stieftochter C. und im gesamten Strafausspruch. Im übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hingegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Feststellungen zur Tat des Angeklagten an dessen Stieftochter C. hat das Landgericht in erster Linie auf die durch Protokollverlesung eingeführten Aussagen dieses Kindes bei zwei richterlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren gestützt; außerdem hat es Angaben der psychologischen Sachverständigen über Bekundungen des Mädchens zum Tatgeschehen verwertet, die dieses im Rahmen der Vorbereitung des psychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens der Gutachterin gegenüber gemacht hatte. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer dieses Vorgehen als verfahrensrechtlich fehlerhaft, weil C. in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch gemacht hat. Die Verlesung der richterlichen Vernehmungsniederschriften über die Anhörung des Mädchens als Zeugin war nach § 252 StPO unzulässig. Beweis über die Angaben des Kindes vor der Ermittlungsrichterin hätte - vorausgesetzt, daß es zuvor ordnungsgemäß über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war - allein durch Anhörung der vernehmenden Richterin als Zeugin erhoben werden dürfen. Da das Beweisverbot des § 252 StPO nicht der Verfügung der Verfahrensbeteiligten unterliegt (vgl. BGHSt 10, 77), war die Verlesung nicht etwa deswegen gestattet, weil sie im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten geschah.
Auch die Verwertung der Angaben der Sachverständigen über die Tatschilderungen des Kindes verstieß angesichts der in der Hauptverhandlung erklärten Zeugnisverweigerung gegen § 252 StPO als ein seinem Sinngehalt nach über ein bloßes Verlesungsverbot hinausgehendes Verwertungsverbot. Mitteilungen eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über sogenannte Zusatztatsachen, zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört, stehen einer Aussage im Sinne des § 252 StPO gleich. Sie dürfen wegen der späteren Zeugnisverweigerung weder durch das Sachverständigengutachten noch durch die Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der richterlichen Überzeugungsbildung verwertet werden (vgl. BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 1 und 2 m.w.Nachw.).
Zwar hat C. das Tatgeschehen außerhalb des Ermittlungsverfahrens auch gegenüber anderen Personen, die in der Hauptverhandlung darüber als Zeugen gehört worden sind, geschildert. Nach dem Gesamtzusammenhang der Beweiserwägungen im Urteil kann jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden, daß das Landgericht sich auch bei ausschließlicher Berücksichtigung der - verwertbaren - Angaben dieser Zeugen über die Tatschilderung des Kindes die Überzeugung von der Tatbegehung gebildet hätte. Daß das Urteil im Fall II 1 auf dem festgestellten Verfahrensmangel beruht, ist demnach nicht auszuschließen.
Die deswegen gebotene Urteilsaufhebung erfaßt außer dem Schuldspruch im Fall II 1 und der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie der Gesamtstrafe auch die für die Tat zu II 2 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von ebenfalls vier Jahren. Der Senat kann auf der Grundlage der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts wegen des Tatzusammenhangs nicht ausschließen, daß die Verhängung der aufzuhebenden Einzelfreiheitsstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe die Bemessung der weiteren gleich hohen Einzelstrafe mit beeinflußt hat.
Ausführungen der Revision geben dem Senat Anlaß zu folgendem Hinweis:
Zureichende Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht bei der Strafzumessung in unzulässiger Weise den bloßen Verdacht nicht konkretisierbarer weiterer Straftaten des Angeklagten an seinen beiden Stieftöchtern strafschärfend berücksichtigt hätte (vgl. dazu BGH NStZ 1995, 439; BGHR StGB § 46 II Vorleben 14 m.w.Nachw.), bestehen nicht. Sie folgen nicht schon daraus, daß das Landgericht an anderer Stelle im Urteil in nicht näher konkretisierter Form auf weitere Mißbrauchsfälle hingewiesen hat. Die verhängten Einzelstrafen sind zwar nicht milde; sie sind jedoch angesichts der Tatumstände und der Tatauswirkungen auf die Kinder auch nicht als derart hoch zu bewerten, daß sie nur mit der unausgesprochenen Berücksichtigung weiterer Taten zu erklären wären. Im übrigen lassen sich anhand der Mitteilungen im Urteil den vom Landgericht für glaubhaft beurteilten Angaben der beiden Mädchen Belege für weitere, von der Anklage allerdings nicht erfaßte Taten entnehmen, die wegen geschilderter bestimmter Einzelheiten der Tatausführung (so etwa nach den Angaben von N.: Verwendung von Schokolade, um das Kind dazu zu bringen, den Angeklagten oral zu befriedigen, UA S. 7; Mißbrauch von C. im Kinderzimmer in Anwesenheit der sich schlafend stellenden N., UA S. 7; von N. beschriebene "anale Praktiken", UA S. 9) unter Umständen Grundlage einer sogar für eine Anklageerhebung und entsprechende Aburteilung ausreichende Tatkonkretisierung sein können (vgl. dazu BGHSt 40, 44 - Anklage -; BGHR StGB § 176 I Mindestfeststellungen 4 und Serienstraftaten 3; BGHR StPO § 267 I 1 Mindestfeststellungen 6 und Sachdarstellung 9; BGH NStZ 1995, 78 und 245; BGH, Beschluß vom 27. März 1996 - 3 StR 518/95 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Auch aus diesem Grund ist der Einwand unzulässiger strafschärfender Verwertung unbestimmter weiterer Taten nicht gerechtfertigt.