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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.01.1960, Az.: 5 AZR 603/57

Gewinnbeteiligung eines Arbeitnehmers; Inhalt eines Vertrages; Nebenverpflichtung; Bestehen eines Rechts; Rechnungslegung; Berücksichtigung der Verkehrsübung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.01.1960
Aktenzeichen
5 AZR 603/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 08.07.1957 - 1 Sa 221/57

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 242 BGB Auskunftspflicht
  • AR-Blattei Gewinnbeteiligung Entsch 2

Amtlicher Leitsatz

Der Inhalt eines den Arbeitnehmer am Gewinn beteiligenden Vertrages schließt regelmäßig die als Nebenverpflichtung aus den BGB §§ 157, 242 abzuleitende Verpflichtung des Arbeitgebers ein, dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer die erforderliche Aufklärung über Bestehen und Umfang seines Rechts zu erteilen, die sich selbst zu verschaffen dem Berechtigten entschuldbarerweise nicht möglich ist, die der Verpflichtete hingegen unschwer im Wege der Rechnungslegung geben kann. Hierbei bestimmen sich Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung bei Zugrundelegung der allgemeinen Grundsätze des BGB § 242 nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung.